Kommunales

Stationäre Blitzer können auch innerorts zur Unfallverhütung beitragen. (Foto: dpa/Martin Schutt)

08.09.2022

Stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen sind sinnvoll

Bundesverband Verkehrssicherheitstechnik votiert für weiteren Einsatz in Kommunen

Im Februar dieses Jahres präsentierte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) in München die Bayerische Verkehrsunfallstatistik 2021. Danach sind 2021 bei Verkehrsunfällen deutlich weniger Menschen auf Bayerns Straßen ums Leben gekommen als in den Vorjahren, die Zahl sank um 41 von 484 (2020) auf 443 (2021), was einen Rückgang um 8,5 Prozent darstellt. „Das ist die geringste Zahl an Verkehrstoten in Bayern seit Beginn der Unfallaufzeichnungen vor mehr als 65 Jahren“, so Herrmann. Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass rund ein Viertel aller tödlichen Verkehrsunfälle (106 von 425) auf zu hohe und nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen ist.

Dieser hohen Zahl an geschwindigkeitsbezogenen Verkehrsunfällen gilt es wirksam entgegenzutreten. Dabei sind sich alle Verkehrsfachleute darin einig, dass Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, insbesondere auch die der Geschwindigkeitsüberwachung, dann am wirkungsvollsten sind, wenn die jeweilige Sanktionshöhe und die Entdeckungswahrscheinlichkeit in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die verkehrsverstoßbezogenen Sanktionshöhen, auch auf dem Feld der Geschwindigkeitsüberschreitungen, wurden in der Vergangenheit durch das zuständige Bundesministerium (jetzt: Bundesministerium für Digitales und Verkehr) sukzessive verschärft. Zur Steigerung der Entdeckungswahrscheinlichkeit hinsichtlich relevanter Geschwindigkeitsverstöße auf bayerischen Straßen hat das bayerische Innenministerium bereits im Jahr 2020 in seiner Richtlinie Technische Verkehrsüberwachung; Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen im Rahmen kommunaler Verkehrsüberwachung vom 15. April 2020 die Einsatzmöglichkeiten von Geschwindigkeitsüberwachungstechnik deutlich erweitert.

Vorgaben für den Einsatz

Dazu wurden die Vorgaben für den Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen durch Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen flexibilisiert. Diesen Institutionen soll damit ein umfassendes Instrumentarium, bestehend aus mobiler, teilstationärer und stationärer Geschwindigkeitsüberwachung, zur Verfügung gestellt werden, um den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechen zu können.

Die Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsamen Kommunalunternehmen haben vor der Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage in enger Abstimmung mit der Polizei mittels Verkehrszählgerät über einen jeweils ortsbezogenen und aussagekräftigen Zeitraum zu prüfen, ob signifikante Geschwindigkeitsüberschreitungen (das heißt Beanstandungsquoten um circa 10 Prozent oder mehr) vorliegen und ob gegebenenfalls alternativ eine mobile oder teilstationäre Geschwindigkeitsüberwachung zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus ausreichend ist.

Die Richtlinie bezieht sich auf Innerortsstraßen (nicht auf Kraftfahrstraßen), die vorrangig als Unfallbrennpunkte, Unfallgefahrenpunkte sowie als Straßen(abschnitte), an denen die Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner*innen durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert, identifiziert worden sind.

Nur gestattet, wenn auch geahndet und verfolgt wird

Darüber hinaus wird der Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen nur denjenigen Gemeinden und Zweckverbänden sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen gestattet, die Geschwindigkeitsverstöße verfolgen und ahnden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Gemeinden und Zweckverbände über die erforderlichen personellen und organisatorischen Ressourcen sowie Kompetenzen und Erfahrungen verfügen.

Gerrit Palm, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Verkehrssicherheitstechnik stellt fest: „Zur weiteren Reduzierung der Zahl der Verkehrsunfallopfer au
(BSZ)

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