Kommunales

In ganz Bayern sind bei der nächsten Kommunalwahl rund 40 000 Mandate zu vergeben. (Foto: dpa/Michael Reichel)

17.01.2020

Die Fallstricke der Kommunalwahl

Für den Urnengang am 15. März 2020 haben die Einzelkandidaten und Listen viele Formalien und Fristen zu beachten

Anders als die etablierten Parteien haben lokale Wählervereinigungen keine Staatsrechtler zur Hand, die ihnen die Fallstricke des Kommunalwahlrechts erklären. Noch bis Donnerstag, 23. Januar 2020, besteht die Chance, Listen für den Urnengang am 15. März 2020 aufzustellen. Die Staatszeitung erklärt die weiteren wichtigen Aspekte.

Jede Liste muss mindestens zehn Unterschriften vorweisen und jeder genannte Bewerber muss eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit vorlegen. Gibt es Beanstandungen – die Unterlagen werden für die Kreistagswahl vom Landratsamt, für die Gemeinderatswahlen vom Rathaus geprüft –, können diese noch bis Montag, 3. Februar, berichtigt werden.

Es ist auch möglich, bereits eingereichte Listen bis spätestens Montag, 23. Januar, nachträglich noch mal zu ändern – beispielsweise, weil ein Bewerber es sich anders überlegt hat. In diesem Fall muss allerdings noch einmal eine Versammlung anberaumt und dort der entsprechende Listenplatz neu gewählt werden.

Ersatzkandidaten dagegen kommen zum Einsatz, wenn ein Kandidat vor Dienstag, 4. Februar, versterben sollte oder von den Wahlausschüssen als unwählbar beanstandet wird. Entweder rückt der Ersatzkandidat direkt auf die frei gewordene Stelle, oder die nach dem ausgeschiedenen Kandidaten auf der Liste aufgeführten Kandidaten rücken alle einen Platz weiter vor und der Ersatzkandidat nimmt den frei gewordenen letzten Platz auf der Liste ein. Wenn ein Kandidat dagegen nach dem 4. Februar, aber vor dem 15. März stirbt, dann kann die Wahl dieses Stadt- oder Gemeinderats beziehungsweise Kreistags nicht stattfinden und wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Mitte bis Ende Februar gehen die Wahlbenachrichtigungen raus


Voraussichtlich Mitte bis Ende Februar – frühestens aber am Montag, 10. Februar – werden die Wahlbenachrichtigungen an die Haushalte verschickt. Spätestens am Dienstag, 18. Februar, müssen die Stimmzettel in Druck gegeben werden. Dann kann auch die Briefwahl starten.

Ganz wichtig für rein lokale Listen oder unabhängige Einzelkandidaten, die in einer Kommune erstmals antreten, sind die sogenannten Unterstützer-Unterschriften. Die bundesweit etablierten Parteien sind davon grundsätzlich verschont – auch wenn sie, wie etwa die AfD, bisher noch nicht in den bayerischen Kommunalparlamenten vertreten sind. Gleiches gilt, wenn eine Liste bereits 2014 oder früher angetreten ist; unabhängig davon, ob sie damals den Einzug geschafft hat. Für einen ganzen Landkreis mit bis zu 150 000 Einwohnern sind 385 Unterschriften notwendig, für eine Gemeinde entsprechend weniger; das richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl.

Falls es in einer Gemeinde keinen einzigen Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters gibt, kommt ein sogenannter Blankoscheck zum Einsatz. Das ist ein unbeschrifteter Zettel, auf den die Wähler dann den Namen eines wahlberechtigten Bürgers schreiben. Gleiches gilt, wenn nur ein Kandidat nominiert wurde, was ja auch keine echte Wahl ist.Wessen Name am häufigsten genannt wurde, der ist gewählt. Allerdings kann er die Wahl ablehnen. Dann muss erneut abgestimmt werden. Der Wähler kann pro Kandidat maximal drei Stimmen vergeben, das nennt man kumulieren. Er darf aber seine Stimmen auch über alle vorhandenen Listen verteilen, also panaschieren.

Bei etlichen Bürgermeister- oder Landratswahlen wird es wohl im ersten Wahlgang keinem Bewerber gelingen, die absolute Mehrheit der Stimmen zu erringen. Dann kommt es zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten zu einer Stichwahl. Diese findet am Sonntag, 29. März, statt. (André Paul)

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