Kommunales

Das Urteil hat Symbolcharakter, denn es erschwert den Zugang zu deutschen Sozialleistungen für EU-Bürger. (Foto: dpa)

11.11.2014

Kein generelles Hartz IV für arbeitslose EU-Ausländer

EuGH entscheidet: Soziale Leistungen können verweigert werden, wenn sie das primäre Ziel einer Umsiedelung nach Deutschland waren

Der Deutsche Städtetag begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil bestätigt hat, dass die deutschen Rechtsvorschriften zum Leistungsausschluss für Ausländer im Sozialgesetzbuch II in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen. "Sie sind mit der Unionsbürgerrichtlinie vereinbar" so Verbandschef Ulrich Maly. Die deutschen Regelungen stellten keinen Verstoß gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU dar. 
Im konkreten Fall geht es um die 25-jährige Rumänin Elisabeta Dano, die seit 2010 in Leipzig wohnt. Ernsthaft nach Arbeit gesucht hat sie nie. Das Jobcenter in Leipzig hat deshalb ihren Antrag auf Hartz IV abgelehnt. Dano wollte das nicht hinnehmen und klagte. Aber auch das Leipziger Sozialgericht stufte Dano als nicht arbeitssuchend ein und meinte, dass EU-Bürgern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verweigert werden können, wenn sie allein mit dem Ziel nach Deutschland kommen, vom deutschen Sozialhilfesystem zu partizipieren. Zudem wurde bestätigt, dass auch die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Beschäftigungsaufnahme keine Berechtigung zum unmittelbaren Bezug von Sozialleistungen auslöst.

"Sinnvolle Unterscheidung"

"Die Kriterien, die Deutschland gewählt hat, um eine sinnvolle Unterscheidung zwischen den Anspruchstellern vorzunehmen, wurden als nachvollziehbar und mit dem EU-Recht vereinbar unterstützt", ist Maly überzeugt. Die Einschränkungen für Ausländer bei der Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen seien sinnvoll, um die Akzeptanz der Sozialleistungssysteme auch im europäischen Kontext zu sichern. Die damit verbundene Ungleichbehandlung sei zwangsläufige Folge der konkreten Regelungen und gerechtfertigt. Es bleibt jedoch in jedem Einzelfall dabei, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung individuell geprüft werden müssen. (BSZ)

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