Kommunales

Bayerns Kommunalwahlrecht ist durch die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens gekennzeichnet – noch. (Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand)

27.03.2023

Retourkutsche bei den Kommunalwahlen?

Bisher sind auch Parteien im Gemeinderat oder Kreistag vertreten, deren Liste weniger als 5 Prozent der Stimmen erhielt

Dass die Ampel das Wahlrecht für den Bundestag auch deshalb ändern will, um die Chance zu erhöhen, dass die CSU dort künftig nicht mehr vertreten ist, pfeifen die Spatzen von den Dächern. Doch wer anderen vors Schienbein tritt, sollte immer mit einer schmerzhaften Antwort rechnen.

Denn auch das bayerische Kommunalwahlrecht ist nicht in Stein gemeißelt und ließe sich mit einfacher Mehrheit vom Landtag ändern. Bisher werden die Sitze in einem Stadt- oder Gemeinderat beziehungsweise im Kreistag ausschließlich nach Anzahl der erhaltenen Stimmen je Person vergeben. Jeder Wählende darf seine Stimmen – die Anzahl entspricht jener der Sitze im Kommunalparlament – nach eigenem Gutdünken mittels Kumulieren und Panaschieren vergeben. Dadurch haben vor allem SPD und Grüne die Chance, dort mit einem oder mehreren Mitgliedern einzuziehen – auch wenn ihre Parteiliste in der betreffenden Kommune weniger als 5 Prozent erhielt. Der nächste Urnengang für die alle sechs Jahre stattfindenden Kommunalwahlen im Freistaat ist für Frühjahr 2026 terminiert.

Doch wenn es nun als demokratisch gilt, dass einem Direktkandidaten im Wahlkreis trotz 51 Prozent der Erststimmen der Einzug in den Bundestag verwehrt wird – und statt dessen womöglich seine lokale Gegnerin dort Platz nehmen darf, die weniger als ein Zehntel seiner Stimmen erhielt –: dann kann man eine 5-Prozent-Hürde auch für den Stadt- oder Gemeinderat durchaus als zulässig erachten. Für SPD und Grüne hieße das, sich aus Hunderten kleinen Kommunen im Freistaat endgültig zu verabschieden. (André Paul)

 

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