Kommunales

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Verwaltung, auf Anfragen von Volksvertretern möglichst zeitnah zu reagieren. (Foto: dpa/Peter Gercke)

08.11.2019

Verwaltungen behandeln Anträge von Stadträten sehr unterschiedlich

Die Geschäftsordnungen der bayerischen Kommunalparlamente gehen dazu weit auseinander

Die kommunale Selbstverwaltung ist ein hohes Gut. Gerade Bayerns Kommunen halten sie hoch und legen sie sehr individuell aus. So haben zwar Stadt- oder Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich das Recht, Anträge und Anfragen an die Verwaltung zu stellen. Aber nicht überall hat die Verwaltung die Pflicht, darauf in einem bestimmten Zeitrahmen zu antworten. Unter anderem steht kein Wort in der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg über den Zeitrahmen, in welchem die Verwaltung der Franken-Metropole vom Stadtrat beschlossene Anträge zu behandeln hat.

Das will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nun ändern: Sie hat einen Antrag auf „Bearbeitungsfrist für Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder“ gestellt. Die Begründung von Fraktionssprecherin Elke Leo: „Es gibt in letzter Zeit immer wieder Fälle, dass Anträge über viele Monate, teilweise auch über Jahre, nicht behandelt werden und deren aktueller Stand nur durch gezieltes, zum Teil detektivisches Nachfragen in Erfahrung gebracht werden kann. Und das entspricht in keiner Weise demokratischen Gepflogenheiten.“

Doch wie gesagt: Diese Gepflogenheiten sind in jeder Kommune unterschiedlich geregelt. In Würzburg beispielsweise steht in der Geschäftsordnung des Stadtrats klipp und klar: „Die Verwaltung hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem Stadtrat beziehungsweise dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Erledigung des Antrags einen Sachstandsbericht oder einen Beschlussvorschlag vorzulegen.“

Noch zwingender in Regensburg

Die Regensburger Geschäftsordnung ist noch zwingender: Dem zuständigen Gremium „ist in der nächstmöglichen Sitzung ein Sachstandsbericht über den Vollzug von Anträgen zu geben, … wenn die Realisierung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt ist“.

In der Münchner Geschäftsordnung findet sich unter „Paragraph 60 Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder“ neben jener Sechs-Monats-Frist, auf die sich Nürnbergs Grüne nun beziehen, sogar die Ergänzung: „Falls Anträge in einer Stadtratsvorlage nicht abschließend behandelt, sondern nur aufgegriffen werden, müssen die Anträge innerhalb von weiteren sechs Monaten abschließend behandelt werden, soweit der Stadtrat nichts anderes beschließt.“ Und sollte auch das zweite Halbjahr nicht reichen, hat Münchens Verwaltung „unter Angabe des voraussichtlichen Termins einer Vorlage im Stadtrat bei dem ehrenamtlichen Stadtratsmitglied um Fristverlängerung nachzusuchen“.

In Augsburg haben die Ratsmitglieder zwar „das Recht, Anträge zu stellen“. Wurden sie nicht innerhalb von drei Monaten im zuständigen „Kollegium“ behandelt, muss die Verwaltung einen „Sachstandsbericht“ geben. Erteilt dieses Gremium einen Auftrag an die Verwaltung, gibt es aber laut Geschäftsordnung nur dann eine Frist zur Abarbeitung, wenn diese im Beschluss enthalten ist.

Nicht alle Vorgaben sind in den Rathäusern bekannt

Noch einmal nach Nürnberg zurück: Der Antrag der Grünen musste eigentlich in der nächsten Sitzung des zuständigen Ältestenrats behandelt werden. Fristgerecht eingereicht worden war das Schriftstück augenscheinlich.

Für mündliche Anfragen übrigens gilt in den meisten Kommunalparlamenten und Ausschüssen: Sie sind von der Verwaltung möglichst sofort zu beantworten – oder aber in der nächsten Sitzung. Nachtrag: Offensichtlich sind aber selbst klare Zeitvorgaben nicht allen Verwaltungen bekannt. So war die Pressesprecherin einer bayerischen Großstadt „dankbar, dass Sie mich auf die Regelung hingewiesen haben“. Sie selbst kannte den Passus vorher nicht, wurde aber von unserem Autor darauf aufmerksam gemacht.
(Heinz Wraneschitz)

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