Kultur

Ein kleines Bilddetail gab dem Bild den Namen "Das Zitronenscheibchen" (1667). (Foto: Bayerische Staatsgemäldesammlungen)

31.07.2014

"Zitronenscheibchen" bleibt

Bayerische Staatsgemäldesammlungen restituieren nicht Jacob Ochtervelts Gemälde

Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen geben Das Zitronenscheibchen von Jacob Ochtervelt nicht an die Erben von Carl Hagen zurück. Nach umfangreichen Recherchen steht für die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen zweifelsfrei fest, dass das Gemälde bis zu seiner Veräußerung im Jahr 1938 im wirtschaftlichen Eigentum von Regierungsrat Carl Thürling, Amsterdam und Berlin stand. Dem Bankhaus Hagen & Co., an dem Carl Hagen maßgeblich beteiligt war, war lediglich ein Sicherungsrecht an dem Gemälde eingeräumt worden. Carl Thürling hatte das Sicherungsrecht an diesem sowie an 20 weiteren Gemälden eingeräumt, um einen Kredit in sechsstelliger Höhe zu besichern, den er in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts aufgenommen hatte.

Das Zitronenscheibchen wurde 1938 auf Geheiß des Bankhauses Hagen & Co. im Rahmen der Verwertung des Sicherungsrechts an Johannes Hinrichsen und Hans Bammann zu einem - wie von Sachverständigen bestätigt - marktgerechten Preis (35.000 Reichsmark) verkauft und gelangte kurz darauf in die Sammlung von Fritz Thyssen, aus der es die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen im Jahr 1992 erworben hatten.

Beim Gemälde habe es sich also nicht um verfolgungsbedingten Entzug des Eigentums gehandelt. Wirtschaftlicher Eigentümer des Gemäldes war bis 1938 Carl Thürling. Dieser hat das Eigentum an dem Gemälde verloren, weil er seinen aufgenommen Kredit nicht rechtzeitig bedienen konnte. Zudem gehörte Carl Thürling auch nicht zu dem Kreis der durch den Nationalsozialismus Verfolgten. Vielmehr war er sogar selbst ein Mitglied der NSDAP.

Dem Bankhaus Hagen & Co. stand indes nur ein Sicherungsrecht an den Gemälden zu, welches durch dessen Verwertung  im Zuge der Liquidation des Bankhauses Hagen & Co. im Jahr 1938 erlosch. Die Verwertung eines Sicherungsrechts begründet keinen Anspruch auf Herausgabe nach den Grundsätzen der Washingtoner Erklärung, der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9. Dezember 1999 sowie den einschlägigen Restitutionsgesetzen. (BSZ)

Kommentare (1)

  1. Alexander am 31.07.2014
    Nach 65 Jahren immer noch kein Friede auf Erden?
    Wie lange noch?
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