Landtag

Zum Stichtag 31. Dezember 2016 gab es in Bayern 204.000 Waffenbesitzer. (Foto: dpa)

05.05.2017

2016: Mehr Waffenopfer als in den letzten vier Jahren

Auch die Zahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist mit 1,16 Millionen auf einem neuen Höchststand – ein Plus von 2,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr

„Immer mehr Waffen werden gekauft, der Trend der Aufrüstung in Bayern verschärft sich“, sorgt sich die Grünen-Fraktionsvorsitzende Katharina Schulze. Sie wollte von der Staatsregierung wissen, wie viele Schusswaffen 2016 im Umlauf waren und wie viele Menschen dadurch zu Schaden gekommen sind.

Nach Angaben des Innenministeriums wurden letztes Jahr in Bayern 41 Personenschäden, also Morde und Verletzungen, durch erlaubnispflichtige Schusswaffen registriert – vier durch den sogenannten Reichsbürger von Georgensgmünd. „Der vermeintliche Täter hatte die Tatwaffe legal in Besitz“, schreibt das Ministerium. Damit kamen durch erlaubnispflichtige Schusswaffen 2016 mehr Menschen zu Schaden als im gesamten Zeitraum 2011 bis 2015. Die übrigen 37 Personenschäden wurden durch illegale Schusswaffen verübt: 15 davon beim Amoklauf im Münchner Olympia-Einkaufszentrum, 19 durch Selbsttötungen und drei durch Morde.

Zum Stichtag 31. Dezember 2016 gab es in Bayern 204 000 Waffenbesitzer. Die meisten lebten in Oberbayern: 71 000 Männer und 8700 Frauen. Auf Platz zwei folgt Schwaben mit 28 100 Waffenbesitzern – darunter 2900 Frauen. Niederbayern liegt mit insgesamt 27 200 auf Platz drei. Mit 20 900 leben laut Ressort von Innenminister Joachim Herrmann (CSU) in Oberfranken die wenigsten Waffenbesitzer.

Die meisten Waffenbesitzer leben in Oberbayern

Auch die Zahl der erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist mit 1,16 Millionen auf einem neuen Höchststand – ein Plus von 2,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Waffenbehörden haben letztes Jahr 12 707 Personen eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe erteilt. Das sind 16,6 Prozent mehr Waffenbesitzkarten als noch 2015. 76 Privatpersonen wurde 2016 der große Waffenschein ausgestellt. Besorgniserregend ist für Schulze vor allem die Zunahme an lebensgefährlichen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Haben die Waffenbehörden 2015 noch 5748 Personen den kleinen Waffenschein ausgestellt, stieg die Zahl 2016 um 578 Prozent auf 33 198 Personen.

Berechtigt zum Tragen einer Waffe sind Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffensammler, Waffensachverständige, Menschen mit besonderer Gefährdung oder Menschen mit anderen Gründen wie Altbesitz. Das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) prüfe regelmäßig, ob die Kriterien für den Waffenbesitz erfüllt werden. „Gleichwohl ist ein Erlaubniswiderruf durch die Waffenbehörden trotz Übermittlung der Erkenntnisse des BayLfV nicht in allen Fällen möglich“, heißt es in der Antwort. Die Gründe dafür würden statistisch nicht erfasst.

„Diese lebensgefährlichen Entwicklungen müssen gestoppt werden“, verlangt Schulze. Die Landtags-Grünen fordern eine wirksamere Kontrolle des Waffenhandels in der EU, ein Verbot besonders gefährlicher halbautomatischer Schusswaffen im Besitz von Privatpersonen und strengere Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer – auch für den Besitz einer Schreckschusswaffe. (David Lohmann)

Kommentare (1)

  1. DN am 10.05.2017
    Berechtigt zum Tragen einer Waffe sind Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffensammler, Waffensachverständige, Menschen mit besonderer Gefährdung oder Menschen mit anderen Gründen wie Altbesitz.

    Die Aussage "Berechtigt zum Tragen einer ..." stellt den Sachverhalt oberflächlich und nicht richtig dar, und leistet der Vermutung Vorschub, dass dies zum Führen (Tragen) einer Waffe berechtigt. Diese Aussage läßt somit vermuten, dass damit ein Führen erlaubt ist.
    Die meisten der o.g. genannten Personen dürfen die Waffen, mit den gesetzlichen Vorgaben, wohl transportieren. Von Tragen im Sinne von Führen kann nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber untescheidet sehr genau mit den Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen, siehe §10 WaffG.

    mit freundlichen Grüßen
    Dieter Nißl
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