Landtag

Kostenfalle für Jugendliche: Computerspiele. (Foto: dpa)

01.12.2017

Abzocke mit kostenpflichtigen Extras

"Beuteboxen": Freie Wähler wollen Jugendschutz bei Computerspielen ausweiten

Auf Initiative der Freien Wähler hat sich der Landtag mit neuen Entwicklungen bei Computerspielen befasst. Konkret geht es um die inzwischen in vielen Spielen eingebauten „Loot Boxes“ („Beuteboxen“), über die sich Spieler online ergänzende Features dazukaufen können, die für den Spielerfolg förderlich sind. In diesen steckt nach Einschätzung von Michael Piazolo (Freie Wähler) nicht nur eine Suchtgefahr. Weil der Spieler vor dem Kauf nicht weiß, welches Ergänzungsfeature in der Box schlummert, sieht Piazolo die „Grenze zum Glücksspiel überschritten“. Die Kosten können sich pro Spiel auf bis zu 2000 Euro summieren. In einem Dringlichkeitsantrag forderte Piazolo daher eine Altersfreigabe für solche Spiele ab 18 Jahren. Andere Länder würden dies bereits praktizieren. Da die Hersteller damit die Zielgruppe Jugendlicher verlören, würden diese die Geschäftsmodelle ändern.

Kosten bis zu 2000 Euro pro Spiel

Soweit wie die FW wollten die anderen Fraktionen nicht gehen, auch wenn sie die Problematik ähnlich einschätzten. Gerhard Hopp (CSU) bezweifelte die Wirksamkeit der Altersbeschränkung, die sich in der virtuellen Welt leicht umgehen lasse. Zudem erkannte er rechtliche Schwierigkeiten, da es sich weder um jugendgefährdende Inhalte noch um definierte Glücksspiele handle. Er forderte deshalb, zunächst die Medienkompetenz Jugendlicher zu stärken. Entsprechende neue Maßnahmen stünden kurz vor dem Start.

„Dringenden Handlungsbedarf“ sah Herbert Woerlein (SPD). Für ihn lag die Lösung in einer Kombination aus Altersbeschränkung und verstärkter Jugendmedienarbeit. Diese müsse allerdings deutlich ausgeweitet und finanziell besser ausgestattet werden. Nach Ansicht von Verena Osgyan (Grüne) darf die Problemlösung nicht auf den Jugendschutz verengt werden. Sollte sich bei der Prüfung der Spiele herausstellen, dass Betreiber regelrechte Abzocke betrieben, dann sei das ein Fall für den Verbraucherschutz und müsse Eingang in den Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages finden. (Jürgen Umlauft)

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