Landtag

Menschenleeres München: Den Sinn von nächtlichen Ausgangssperren verstehen viele Menschen nicht. (Foto: dpa/Peter Kneffel)

23.04.2021

Notbremse: Jeder Missbrauch wird bestraft

Anhörung im Verfassungsausschuss: Experten fordern mehr Transparenz in der Pandemiepolitik – zur „Bundesnotbremse“ haben sie unterschiedliche Meinungen

Wie kann die Entscheidungsfindung bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie transparenter und demokratischer gestaltet werden? Nachdem der Bundestag am Mittwoch nach kontroverser Debatte die sogenannte Bundesnotbremse beschlossen hatte, diskutierten im Rechtsausschuss des Landtags am Donnerstag zehn Sachverständige über dieses Thema. Vor allem Juristen, aber auch Mediziner*innen beantworteten Fragen.

Dass die Landtage in einer Pandemie „keine Hauptrolle spielen“, liegt dem Juristen Martin Burgi von der LMU München zufolge „an der Regieanweisung des Grundgesetzes“. Nichtsdestotrotz blieben den Ländern etliche Kompetenzen, etwa bei der Schulorganisation. Die Kritik an der Entscheidungsfindung sei nicht nachvollziehbar, wenn Kabinettssitzungen als „Hinterzimmertreffen“ abqualifiziert würden. Skeptisch sieht Burgi die „plötzliche Entdeckung“ von Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes, der bislang als „law in the books“ keine Rolle gespielt habe. Dass sich ein Landtag auf diesem Wege einen Zustimmungsvorbehalt zurückhole, sei keine erfolgversprechende Option. Im Grundsatz habe sich das Vorgehen in der Pandemie bewährt, es sei verfassungskonform. Burgi: „Mitten im Stück soll man die Regieanordnung nicht ändern.“

"Optimum nicht erreicht"

Der Staats- und Verwaltungsrechtler Christoph Degenhart von der Uni Leipzig wies darauf hin, dass die Rechtsprechung bisher die meisten Einschränkungen gebilligt habe. Doch seien Kollateralschäden nicht berücksichtigt worden. Wenn es heiße, die Krise sei die Stunde der Exekutive, dann halte er dem entgegen: „Diese Stunde dauert meines Erachtens schon verdammt lang!“ Die am Vortag im Bundestag beschlossene Notbremse sei unzulänglich und komme zu spät. Degenhart sieht insgesamt „keine eklatanten Verfassungsverstöße“, aber ebenso sei „das Optimum nicht erreicht“ worden.


Für die wegen einer Bundesratssitzung verhinderte baden-württembergische Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung Gisela Erler, plädierte ihr Mitarbeiter Fabian Reidinger für eine „dialogische, informelle Demokratie“. Bürgerbeteiligung dürfe man nicht mit direkter Demokratie verwechseln, letztere sei in einer Notsituation wie der Pandemie kaum möglich. Bürgerbeteiligung sei aber wertvoll, da hierdurch die unvoreingenommene Sichtweise der Lebenspraxis zu Wort komme. Politiker, Parteien und Verbände stünden demgegenüber immer irgendwie unter Druck.

Die Inzidenzwerte nicht abschaffen, aber relativieren, etwa durch die Zahl der Krankenhausaufnahmen, möchte der Jurist Ulrich Gassner von der Uni Augsburg. Die Zahl der Krankenhausaufnahmen allein sei allerdings definitiv der falsche Richtwert. Das wäre so, wie wenn man bei winterlichen Straßenverhältnissen erst die Unfälle abwarte und dann Salz streue. Was den Kölner Juristen Ulrich Vosgerau zu der Replik veranlasste, die Infektionsschutzmaßnahmen seien teils so rigoros, dass sie eher damit zu vergleichen seien, dass das Autofahren bei Wintereinbruch vorsorglich verboten und erst im Frühjahr wieder erlaubt würde.

Vosgerau: „Streusalz streuen ist nicht mit Grundrechtseingriffen zu vergleichen.“ Die Kollateralschäden fielen – „ähnlich wie im Krieg“ – völlig unter den Tisch: „Es sieht so aus, als habe es 2020 eine irrsinnige Selbstmordrate gegeben.“ Der Landtag, so Vosgeraus Rat, sollte darüber nachdenken, eine abstrakte Normenkontrollklage des Landes Bayern vor dem Bundesverfassungsgericht anzustoßen.

Der Arzt Wolfgang Hierl vom Gesundheitsamt am Landratsamt Rosenheim berichtete von zahllosen „Schmähungen und Beleidigungen“, denen seine Behörde ausgesetzt sei. Die Akzeptanz schwinde, während man bis an die persönliche Belastungsgrenze gehe, um der Pandemie Herr zu werden. Hierls Plädoyer: Abweichungen zwischen den Ländern sollten auf ein Minimum beschränkt werden, allzu unterschiedliche Maßnahmen seien „nicht vermittelbar“. Ebenso sollten schnelle Kursänderungen vermieden werden, wobei Hierl besonders die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nannte. Oberbürgermeister*innen und Landrät*innen sollten mehr Kompetenzen bekommen, da sie, informiert von ihren Gesundheitsämtern, am besten Bescheid wüssten.
Der Jurist Thorsten Kingreen von der Uni Regensburg kritisierte die Bundestagsentscheidung vom Vortag dahingehend, dass sie „kein Übermaßverbot“ enthalte: „So haben wir uns den Parlamentsvorbehalt ehrlich gesagt nicht vorgestellt!“ Auf die Frage, was der Landtag tun könne, könne man nur antworten: „Leider nicht sonderlich viel.“ Angesichts der gleichzeitig stattfindenden Bundesratssitzung verwies Kingreen aber auf diese Möglichkeit der Länder, Einfluss zu nehmen.

Auch der Jurist Josef Franz Lindner von der Uni Augsburg hielt nicht viel von der Möglichkeit, die Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes bietet, und hielt dem entgegen: „Es spricht überhaupt nichts dagegen, den Landtag vor einer Ministerpräsidentenkonferenz zu beteiligen.“ Davon sei relativ wenig Gebrauch gemacht worden, was „sicherlich auch den Mehrheitsverhältnissen geschuldet“ sei. Der Bundestagsbeschluss bringe ein „enormes Regelungschaos“ mit sich, man brauche nur die einfache Frage zu stellen, ob man ab Montag mit dem Fahrrad nach 22 Uhr noch eine Runde drehen dürfe. Irgendwann müsse man das alles aufarbeiten, spätestens dann schlage die Stunde des Landtags.

„Absolut sinnvoller Wert“

Die Virologin Ulrike Protzer von der TU München warnte vor dem zunehmenden parteipolitischen Einfluss auf die Pandemiepolitik im Bundestagswahlkampf, das sei „komplett irrational“. Dem Virus sei es egal, ob Wahlkampf sei, es gehe seinen durch die Evolution geprägten Weg. Als „absolut sinnvollen Wert“ verteidigte Protzer die gemittelte Inzidenzzahl, sie sei „einfach und international vergleichbar“, auch wenn weitere Parameter natürlich miteinzubeziehen seien.

Nach Meinung des Juristen Ferdinand Wollenschläger von der Uni Augsburg hat sich „mittlerweile doch eine weitreichende Parlamentsbeteiligung etabliert“. Er teile den Einwand nicht, dass durch den Bundestagsbeschluss ein Rechtsschutzdefizit entstanden sei. Der Rechtsschutz sei nun eben beim Bundesverfassungsgericht konzentriert.
Als der Vizeausschusschef Christoph Maier (AfD) mit dem Zaunpfahl des Widerstandsrechts gegen die am Vortag beschlossene Bundesnotbremse winkte, widersprachen mehrere Juristen vehement. Die Pandemiemaßnahmen lösten das Widerstandsrecht des Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz keineswegs aus, so Vosgerau, allein schon deshalb, weil gerichtliche Abhilfe nach wie vor möglich sei. Und Degenhart erinnerte daran, was im Zug unter der Notbremse steht: „Jeder Missbrauch wird bestraft.“ (Florian Sendtner)
 

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