Politik

Der Staatsrechtler Christian Starck ist auch Präsident der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.

22.10.2010

"Keiner hat Stopp gerufen"

Der Göttinger Staatsrechtler Christian Starck über zulässige und unzulässige Umfragen der bayerischen Regierung

Auf Druck der SPD hat Bayerns Staatskanzlei seit August sechs Umfragen herausgerückt, in denen Wünsche und Wahlabsichten der Bürger erfragt wurden. Besonders umfangreich und teuer: die Umfrage aus dem Jahr 2001 – damit, so die SPD, sei Stoibers Kanzlerkandidatur 2002 vorbereitet worden. Und dafür müsse die Partei die Kosten tragen, nicht aber der Steuerzahler. Die sechs Studien der Jahre 2001 bis 2008 kosteten insgesamt 310 000 Euro. BSZ: Herr Professor Starck, dürfen sich Regierungen in steuerfinanzierten Meinungsumfragen nach Wahlabsichten der Bürger erkundigen?
Christian Starck: Nein. Die Frage nach den Wahlabsichten der Bürger ist eine reine Parteiangelegenheit. In den Paragrafen 18 folgende des Parteiengesetzes steht genau, inwieweit der Staat Parteien als solche für ihre Tätigkeit vor, bei und nach den Wahlen finanzieren darf. Und alles, was dort nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten, nicht zuletzt aus Gründen der Gleichheit der Parteien. Eine Regierung kann ein Umfrageinstitut nur dann mit der so genannten Sonntagsfrage beauftragen, wenn sie sicherstellt, dass dies die Partei bezahlt. Aus dem Staatshaushalt, das heißt, mit dem Geld der Steuerzahler darf das nicht finanziert werden. Denn das wäre eine unzulässige verdeckte Parteienfinanzierung. BSZ: Dann müsste die Regierung das Geld für die Umfragen also an die Staatskasse zurückzahlen?
Starck: Die Umfragen der bayerischen Regierung enthielten auch zulässige Fragen: Zum Beispiel wurde nach den Einstellungen der Bürger zur Familien-, Wirtschafts- und Europapolitik gefragt. Solche Erkundungen der Ansichten der Bevölkerung gehören zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, die durch den Staatshaushalt finanziert werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat 1977 in einem sehr ausführlich begründeten Urteil entschieden, dass Regierungen durchaus Öffentlichkeitsarbeit betreiben dürfen; dazu gehört auch, dass sich eine Regierung ein Bild davon macht, was die Öffentlichkeit sich wünscht und wie sie über bestimmte Probleme denkt.
BSZ: Auch, wie es ja vor allem 2001 geschehen ist, über bundespolitische Themen?
Starck:  Ja. Denn weil jede Landesregierung im Bundesrat mitbestimmt, darf auch zu bundespolitischen Themen gefragt werden. Man müsste, was die Kostenrückerstattung anbelangt, genau untersuchen, welcher finanzielle Schaden dem Staat dadurch entstanden ist, dass das Institut neben den zulässigen auch unzulässige Fragen gestellt und die Antworten ausgewertet hat. Erschwert werden könnte das Ganze noch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen in Vorwahlzeiten aus Gründen der Chancengleichheit der Parteien nur eingeschränkt zulässig ist. BSZ: Bayerns Regierung behauptet, sie habe die Sonntagsfrage nicht in Auftrag gegeben. Das habe das Institut von sich aus gemacht.
Starck: Es gibt sicher einen Auftrag und eine Auftragsbestätigung, in denen steht, was gemacht werden soll und was nicht. Wenn in der Auftragsbestätigung ein Kapitel „Wahlabsichten“ auftaucht, müsste der Auftraggeber das zurückweisen oder die Partei bitten, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Sollte über die Jahre anders verfahren worden sein, ist das umso schlimmer. Keiner hat Stopp gerufen. Und wenn einer der Beamten der Staatskanzlei darauf aufmerksam gemacht haben sollte, ist er nicht gehört worden. BSZ: Wer innerhalb der Regierung ist rechtlich verantwortlich, was wären die juristischen Konsequenzen, wenn Gesetzesverstöße offenbar würden?
Starck: Wenn ein Auftrag „Erkundung von Wahlabsichten“ gegeben worden wäre, wäre das strafrechtlich und zivilrechtlich relevant. Strafrechtlich könnte Untreue nach Paragraf 266 Strafgesetzbuch vorliegen, was zivilrechtlich einen Schadensersatzanspruch nach Paragraf 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auslösen würde. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu Lasten des Staatshaushalts und zugunsten der Regierungspartei könnte vorliegen. Zivilrechtlich wäre der finanzielle Schaden zu ersetzen, der dem Staatshaushalt dadurch entstanden ist, dass aus ihm Aufgaben der Partei finanziert worden sind. Verantwortlich wären der Leiter der Staatskanzlei und der Regierungschef, ohne dessen Willen derlei ja nicht geschieht. BSZ: Edmund Stoiber, in dessen Amtszeit die meisten der beanstandeten Resonanzstudien in Auftrag gegeben wurden, hat sich damit gerechtfertigt, auch Gerhard Schröder und andere hätten solche Umfragen bestellt. Kann man so etwas unter Gewohnheitsrecht verbuchen?
Starck: Natürlich nicht. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Was rechtswidrig ist, bleibt rechtswidrig, auch wenn es andere tun.
bsz Das Bundestagspräsidium prüft derzeit auf Antrag von SPD und nun auch auf Antrag der Grünen, ob Bayerns Regierung mit ihren Umfragen gegen das Parteienfinanzierungsgesetz verstoßen hat. Gibt es daneben noch weitere Möglichkeiten, die Zulässigkeit der Resonanzstudien rechtlich klären zu lassen?
Starck Eine Klage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof wäre möglich, der für solche Organstreitverfahren zuständig ist. Als Urteil könnte nur eine Feststellung getroffen werden, dass die Regierung mit Mitteln des Staatshaushalts keine Wahlabsichten der Wähler erfragen darf. BSZ: Sehen Sie im Fall der Umfragenaffäre grundsätzlichen Regelungsbedarf? Damit ein für allemal deutlich ist, was erlaubt ist und was nicht?
Starck: Nein. Das ist bereits sehr deutlich im Parteiengesetz geregelt und in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts genau begründet worden.
(Interview: Waltraud Taschner)

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