Politik

Homs war eine bedeutende Stadt in Syrien - bis die Rebellen kamen. (Foto: dpa)

13.12.2016

Urteil: Nicht jedem Syrer droht in Syrien Verfolgung

Das Bundesamt für Migration glaubt nicht, dass Asylbewerber bei der Rückkehr nach Syrien verfolgt werden. Viele Flüchtlinge wehren sich dagegen - mit geringer Erfolgsaussicht

Nicht jeder anerkannte Flüchtling aus Syrien hat Anspruch darauf, für längere Zeit in Deutschland zu bleiben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Ebenso wie schon das Oberverwaltungsgericht Schleswig halten auch die obersten bayerischen Verwaltungsrichter in vielen Fällen einen eingeschränkten - sogenannten subsidiären - Schutz für syrische Flüchtlinge für ausreichend. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist damit lediglich für ein Jahr gesichert.

Der in Ansbach sitzende VGH-Senat stellte sich damit hinter die Auffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das Urteil dürfte Richtschnur für ähnlich gelagerte Asyl-Fälle in Bayern werden.

In drei von vier Musterfällen wiesen die Richter die Klagen syrischer Flüchtlinge gegen die Entscheidung des Bundesamtes ab. In den am Dienstag veröffentlichten Urteilen heißt es, nicht jedem syrischen Flüchtling drohe allein wegen seines Asylantrags bei der Rückkehr in sein Heimatland die Verfolgung. (Urteile vom 12.12.2016, Aktenzeichen 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372).

Folter und Inhaftierung

Dennoch müsse jeder Fall individuell geprüft werden. Entsprechend gab das Gericht in einem Fall der Klage eines Syrers statt: Es gestand einem fahnenflüchtigen syrischen Reservisten nachträglich den vollen Flüchtlingsstatus zu.

Der Syrer hatte Ende 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr würde dem Mann "Folter und Inhaftierung drohen", da ihm die syrischen Behörden illoyales Verhalten und regimefeindliche Gesinnung unterstellen würden. Ihm sprach das Gericht daher den vollen Flüchtlingsstatus zu, der unter anderem mit Erleichterungen beim Familiennachzug verbunden ist.

Bereits bei der öffentlichen Verhandlung in der vergangenen Woche hatte der Senatsvorsitzende Jürgen Wünschmann klar gemacht: In der Regel seien syrische Bürgerkriegsflüchtlinge bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat nur dann einer Verfolgung ausgesetzt, wenn sie früher in Haft saßen, sich in Deutschland politisch engagiert hätten, mit falscher Identität ausgereist seien oder Kurden seien. Allein ihr Asylantrag im Ausland reiche nicht aus.

Der VGH widersprach damit dem Verwaltungsgericht Regensburg, das zuletzt vielen Einsprüchen von Flüchtlingen gegen entsprechende BAMF-Entscheidungen stattgegeben hatte. "In dieser Pauschalität sieht das Gericht die Fälle nicht", sagte ein VGH-Sprecher. (dpa)

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