Wirtschaft

27.09.2013

Bundesarbeitsgericht weist Freistaat in die Schranken

Grenzen für Werkverträge

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat den wegen Missbrauchs in die Kritik geratenen Werkverträgen Grenzen gesetzt. In einem Fall aus Bayern entschieden die Bundesrichter jetzt, dass Werkverträge nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden können (Az.: 10 AZR 282/12). Dabei ging es um die Frage, ob zwischen dem Freistaat Bayern und dem Kläger, der Bodendenkmäler in einem Computersystem erfasste, ein Werkvertrag zustande kam oder ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Der zehnte Senat verwies darauf, dass der Kläger regelmäßig von 7.30 bis 17.00 Uhr seiner Arbeit an einem zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz nachgekommen sei. Damit habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, der Kläger sei Arbeitnehmer und kein selbstständiger Werkvertrags-Unternehmer. Das Gericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zwischen 2005 und 2009 hatte der Kläger mit Unterbrechungen zehn Werkverträge mit dem Freistaat Bayern abgeschlossen. Im letzten Vertrag ging es um Vorarbeiten für eine überarbeitete Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie den Landkreis Nürnberger Land. Die Erfassung der Bodendenkmäler konnte wegen dafür erforderlicher Akten nur in Dienststellen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege erfolgen.
Bei dem Vertrag von Anfang April 2009, der bis Ende November laufen sollte, sei eine Vergütung von 31 200 Euro vereinbart worden. In diesem Fall habe es sich um einen Dienstvertrag gehandelt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einsatz des Klägers „in der Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit“ zu werten sei. Bereits die Gestaltung des Werksvertrags lasse erkennen, dass es nicht um die Herstellung einer Sache oder die Erzielung eines Erfolgs gegangen sei, sondern um die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.
Nachdem die Zeitarbeit durch Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts inzwischen besser geregelt ist, weichen manche Arbeitgeber nach Einschätzung von Gewerkschaften zunehmend auf Werkverträge aus, um bestimmte Standards zu unterlaufen und Kosten zu sparen. (Simone Rothe, dpa)

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