Wirtschaft

28.01.2011

Netzausbau im Staatsforst

Eine neue Rahmenvereinbarung wurde geschlossen

Netzausbau, ein Wort, das durch die starke Zunahme von regenerativ erzeugtem Strom und Gas für die Energieversorger durchaus zum Wort des Jahres gekürt werden könnte. Der Bau von Strom- und Gasnetzen bedarf in der Regel eines hohen finanziellen und technischen Aufwands. Doch bevor überhaupt eine Leitung verlegt wird, wird zunächst einmal geplant, wo und wie die Trasse verlaufen kann. Insbesondere wird auch mit den betroffenen Grundstückseigentümern über die Leitungsverlegung verhandelt. Im Falle von Staatswaldflächen in Bayern ist die Bayerische Staatsforsten AöR (BaySF) nach dem Staatsforstengesetz dafür der richtige Ansprechpartner. Sie bewirtschaftet über 800 000 Hektar Staatswald.
„Die BaySF gestattet nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung die Inanspruchnahme von Grundstücken im Staatsforstgrund durch Anlagen der Strom- und Gasversorgung von Energieversorgungsunternehmen“, lautet es in der Präambel zur neuen Rahmenvereinbarung über die Inanspruchnahme von Staatsforstgrund für Anlagen der Strom- und Gasversorgung. Dieses Übereinkommen haben der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (VBEW) und die Bayerische Staatsforsten AöR im Dezember 2010 getroffen.
Plant ein Energieversorgungsunternehmen den Bau einer Leitung, so ist für das konkrete Leitungsvorhaben ausweislich der Ziffer I., Nr. 1 der Rahmenvereinbarung jeweils ein schriftlicher Einzelvertrag zwischen dem zuständigen Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten und dem Energieversorgungsunternehmen entsprechend den ebenfalls abgestimmten Vertragsmustern abzuschließen.
Zu den weiteren Regelungen, die in der Rahmenvereinbarung für den Netzbetreiber festgelegt sind, gehört neben der Vorlage von Übersichts- und Bestandsplänen beispielsweise auch das Recht zur Bestellung einer Dienstbarkeit, wonach dem Versorger das dingliche Nutzungsrecht für den Grund und Boden, in dem die Leitung liegt, übertragen wird. Ferner haben der Energieversorger und der Forstbetrieb die Leitungstrasse etwa von Bewuchs wie Wurzelwerk und Ästen freizuhalten. Schließlich sind auch Entgelte und Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Staatsforstgrund in der Vereinbarung geregelt. Bei den „Entschädigungen“ sind grundsätzlich einmalige Zahlungen durch das Energieversorgungsunternehmen zu leisten. Ausnahmsweise und nur für den Fall, dass die Strom- oder Gasversorgungsanlagen nicht im Forstwegebereich, sondern überwiegend und direkt im Staatswald verlaufen, können auch wiederkehrende Zahlungen im Fünfjahresrhythmus zu entrichten sein. Dies soll aber nur dann gelten, wenn eine Bagatellgrenze für die Verlegung im Waldbereich überschritten wird. Die neue Rahmenvereinbarung für Strom- und Gasversorgungsanlagen orientiert sich dabei an der Systematik des im Jahr 2009 abgeschlossenen Staatsforstvertrages für Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen. Darin wurde zum ersten Mal eine neue Entschädigungsmethodik eingeführt, wonach zwischen einmaligen und wiederkehrenden Entschädigungen unterschieden wird.
Vereinbarung läuft zunächst bis Ende 2017
Mit der neuen Rahmenvereinbarung, deren Laufzeit zunächst bis Ende 2017 festgeschrieben wurde, haben der VBEW und die Bayerische Staatsforsten die alte Rahmenvereinbarung vom 18. November 2003 überarbeitet und weitestgehend ersetzt. Die neue Vereinbarung findet für Strom- und Gasversorgungsanlagen Anwendung, nebst gegebenenfalls dazugehörigen baulichen Anlagen. Ausgenommen von diesem Anwendungsbereich sind jedoch Freileitungen, Ferngasleitungen, Erdgasleitungen bis zu einem Durchmesser (DN) > 300 mm sowie bereits durch Altverträge geregelte Gestattungen. Für Freileitungen sowie für in der Vergangenheit errichtete Stromversorgungsanlagen gilt die alte Rahmenvereinbarung vom 18.11.2003 weiter.
(Daniel Steinhäuser)
Der Autor ist Stellvertretender Geschäftsführer des Verbands der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V.

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