Wirtschaft

Eine polizeiliche Abmeldung allein ist noch kein Beleg für den Fiskus, dass in Deutschland keine Steuerpflicht mehr besteht. (Foto: dpa)

14.08.2014

Steuer-Stress nach Spanien-Umzug

Vermögen, Gewerbe, Erbschaft: Der Fiskus im Mittelmeerstaat handhabt vieles anders als Deutschland

Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes in Spanien einhergehen. Doch bei aller Freude über die möglichen positiven Aspekte solch einer Veränderung sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden, denn die können äußerst vielschichtig sein.

Frühzeitig einen Berater einbinden


Je nach Ausgestaltung des Umzugs nach Spanien ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Das heißt, bei einem Wegzug unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes kommen ebenso wie bei einem Wegzug unter Beibehaltung des Inlandswohnsitzes jeweils die im Rahmen der Einkommensteuer entstehenden Konsequenzen in Deutschland und in Spanien zum Tragen. Vergleichbares gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei unterschiedliche Veranlagungs- und Bewertungskriterien zu beachten sind. Und es ist u. a. zu klären, ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern handelt. Außerdem spielen die in Spanien gültige Vermögens- und unter Umständen die Gewerbesteuer eine Rolle. Während auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommen bzw. Vermögenszuwachs) eine etwaige Doppelbesteuerung durch das am 18. Oktober 2012 neu in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird, muss im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und gegebenenfalls anderer Steuern mangels einer entsprechenden Vereinbarung zum Teil auf innerstaatliche Entlastungsregelungen zurückgegriffen werden. Diese gewähren jedoch häufig keine vollständige Kompensation.
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge der Besteuerung des gesamten Welteinkommens in Deutschland liegt gemäß Abgabenverordnung (AO) dann vor, wenn jemand in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll also im Rahmen eines Wegzugs nach Spanien unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden, ist es folglich erforderlich, dass der Wegzügler sowohl seinen so genannten steuerlichen Wohnsitz aufgibt als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet. Eine polizeiliche Abmeldung allein ist beispielsweise kein zwingender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes. Es sind weitere Aspekte wie die Wohnungskündigung, die Aufgabe bzw. Vermietung eigener Immobilien, die Mitnahme oder langfristige Einlagerung von Möbeln etc. zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Um auch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft zu machen, muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland stattfindet. Aber selbst bei Erfüllung der oben genannten Kriterien kann der Wegzügler weiterhin mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hier kommt dann das Zusammenwirken von beschränkter Steuerpflicht gemäß Paragraph 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen. Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zweifelsfrei in Spanien, kann sich im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht ergeben, dass bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte nach dem Wegzug und der Aufgabe des Inlandswohnsitzes weiter in diesem Land besteuert werden dürfen. Da dann allerdings Spanien die deutsche Einkommensteuer auf die spanische anrechnet, dürften vermeintliche Nachteile zumindest partiell wieder ausgeglichen werden. Andere Einkünfte nimmt Deutschland von vornherein weitgehend oder komplett von der Besteuerung aus. Besonderheiten gelten aber insbesondere für Arbeitslohn.

Beachtliche Einmalbelastungen


Soll beispielsweise im Gegensatz zum oben skizzierten Fall ein Wegzug unter Beibehaltung des deutschen Inlandswohnsitzes stattfinden, sind andere Steuerfolgen in Deutschland und in Spanien relevant. Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt dann bestehen. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht kann der Wegzügler hier – ungeachtet seiner abkommensrechtlichen Ansässigkeit in Spanien – sämtliche personenbezogenen Erleichterungen (Sonderausgaben, Altersfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) beanspruchen. Allerdings sind weitere, zum Teil komplizierte deutsche bzw. spanische Besteuerungskriterien zu berücksichtigen, wie beispielweise die Bewertung unterschiedlicher Einkunftsarten, die in Spanien übliche Vermögensteuer, gegebenenfalls die Gewerbesteuer und vieles mehr. Beachtliche Einmalbelastungen können sich auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung aufgrund des Wechsels der Ansässigkeit ergeben.
Ein Wegzug nach Spanien hat erkennbar vielschichtige steuerliche Folgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, solch einen Schritt mit Hilfe eines kompetenten Beraters langfristig zu planen, um steuerliche Nachteile möglichst im Vorfeld durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa gezielte Vermögensumschichtungen, zu vermeiden. (BSZ)

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