Wirtschaft

24.12.2010

Steuern sparen in letzter Minute

Tipps zum Jahresende

Auf Steuersenkungen aus Berlin warten? Wohl eher hoffnungslos. Da bleibt Unternehmern nur der Weg, die bestehenden Regeln voll auszunutzen. Hier ein paar Tools, die kurz vor Jahresende noch umgesetzt werden können.
Maschinen in Schuss halten: Es kann sich lohnen zu prüfen, ob für Betriebsgebäude oder Maschinen noch Erhaltungsmaßnahmen oder Reparaturen anstehen. Selbst wenn diese Arbeiten bis Ende Dezember nicht mehr abgeschlossen werden können, senkt eine kräftige Zwischenrechnung die Steuerlast. Und sollten vor dem Jahreswechsel keine Handwerker mehr zu bekommen sein: den voraussichtlichen Aufwand großzügig schätzen und in die Bilanz eine gewinnmindernde Rückstellung für unterlassene Reparaturen packen. Die Arbeiten müssen aber bis zum 31. März 2011 erledigt sein.
Arbeit und Urlaub kombinieren: Haben Unternehmer in diesem Jahr aufwändige Geschäftsreisen mit ein paar Tagen Urlaub kombiniert, können sie einen großen Teil der Kosten geltend machen. Absetzbar sind neuerdings die Anreisekosten, etwa für die Bahnfahrkarte oder das Flugticket, und zwar im Verhältnis der geschäftlichen und privaten Reisezeit. Diese Aufteilung haben die Finanzbeamten nach einer Anweisung aus Berlin jetzt zu akzeptieren (Az.: IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).
Umsatzsteuer zurückhalten: Firmen mit maximal 500.000 Euro Umsatz (ab 2012 nur noch 250.000 Euro) können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Das bedeutet, dass sie die ihren Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen müssen, wenn sie das Geld tatsächlich auf ihrem Konto haben. So gewinnen sie Liquidität. Dazu reicht ein Antrag an das Finanzamt auf Ist-Besteuerung. Der lohnt sich auch für Unternehmer, die mehrere kleine selbstständige Zweigbetriebe unterhalten.
Geld privat parken: Wenn Inhaber von Einzel- oder Personenfirmen in den nächsten Monaten Guthaben auf dem Geschäftskonto garantiert nicht für den Betrieb brauchen, sollten sie das Geld auf privaten Konten deponieren, etwa als Festgeld. Sie zahlen dann für die Zinserträge pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer. Ansonsten sind für die gleichen Zinsen bis zu 45 Prozent Einkommensteuer fällig.
Rechnung splitten: Alle, die in diesem Jahr neu gebaut oder auch umgebaut haben, sollten dem Finanzamt mindestens zwei Rechnungen vorlegen: eine für das Gebäude selbst und eine, die so genannte Betriebsvorrichtungen betrifft. Dazu gehören etwa Arbeitsbühnen, Ladeneinbauten, Klimaanlagen für die EDV oder Lastenaufzüge. Vorteil dieses Splittings: Die Kosten für Betriebsvorrichtungen sind über zehn bis 15 Jahre abzuschreiben. Gibt es nur eine Gesamtrechnung, sind die Kosten für das komplette Gebäude über 33 Jahre zu verteilen.
Jetzt planen, später investieren: Schon in der Planungsphase lässt sich die Anschaffung neuer Maschinen, Anlagen oder Fahrzeuge zum Teil aus ersparten Steuern finanzieren. Fachterminus: Investitionsabzugsbetrag. Generell gilt: Inhaber kleiner und mittlerer Firmen können bis zu 40 Prozent der Kosten für in den nächsten drei Jahren anvisierte Investitionen (ohne Immobilien) vorab bei der Steuer geltend machen. Maximal lässt sich so der Gewinn um 200.000 Euro drücken. Tatsächlich investieren müssen sie erst später – wenn der Aufschwung in Fahrt gekommen ist. Davon profitieren Unternehmer, die nicht mehr als 335.000 Euro Eigenkapital in der Bilanz (ab dem nächsten Jahr: 235.000 Euro) stehen haben.
Bilanz säubern: Zeichnen sich für dieses Jahr bescheidene Gewinne oder gar Verluste ab, können Unternehmer die Gelegenheit nutzen, um nicht benötigtes Firmenvermögen in den privaten Bereich zu schaufeln. So kann etwa der Sohn den älteren Firmenwagen bekommen, oder die ausgedienten Büromöbel gehen an die Enkel. Dafür fallen in gewinnarmen Zeiten nur geringe Steuern auf stille Reserven an.
Firmenfahrten prüfen: Wer private Fahrten mit dem Firmenwagen nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert, sollte nachrechnen, ob er nicht zu viel ans Finanzamt zahlt. Besonders bei älteren und abgeschriebenen Fahrzeugen sind die monatlichen Kosten nicht selten niedriger als ein Prozent des Listenpreises. Ist das der Fall, wird auch nur auf den tatsächlichen Betrag Steuer fällig (Kostendeckelung).
(R. Klimasch, R. Diefenbach)

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