Beruf & Karriere

Steuerlich abzugsfähig sind zum Beispiel Bewerbungsfotos, die Reise zum Vorstellungsgespräch, Lektüre zur Gesprächsvorbereitung oder Briefumschläge beziehungsweise Briefmarken. (Foto: dpa/Sina Schuldt)

02.02.2024

Erhöhte Werbungskostenpauschale nutzen

Bewerbungskosten: Was alles dazu zählt und wie der Fiskus entlastet

Wer einen neuen Job sucht, betreibt oft einen hohen Aufwand: Online-Stellenausschreibungen durchforsten, Bewerbungsratgeber studieren oder gar Fachfortbildungen besuchen, um auf den Traumjob bestmöglich vorbereitet zu sein. Hierfür greifen Bewerber*innen oft tief in die Tasche. Aber nur wenige wissen, dass dabei bares Geld gespart werden kann. „Egal, ob für Bewerbungsfotos, amtliche Beglaubigungen oder Anfahrten zum Vorstellungsgespräch – das Finanzamt erkennt solche Bewerbungskosten steuerlich an. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer München.

Was sind Bewerbungskosten? Neben beruflich veranlassten Mehraufwendungen, wie Fahrt- oder Umzugskosten, gehören auch die Ausgaben für Bewerbungen zu den sogenannten Werbungskosten. Diese sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung sowie zum Erhalt von Einnahmen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Jahreseinkommen. Unter die Bewerbungskosten fallen alle Ausgaben, die mit dem Anstreben einer neuen beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos, die Reise zum Vorstellungsgespräch, Lektüre zur Gesprächsvorbereitung sowie Materialien wie Briefumschläge oder -marken. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, welche die einladende Firma übernimmt. Auch der Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt, kann nicht steuerlich abgezogen werden.

Für wen lohnt sich die Geltendmachung? Jede Person, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die damit verbundenen Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmer*innen wirken sich die Bewerbungskosten nur dann steuermindernd aus, wenn sie die seit 1. Januar 2023 auf 1230 Euro erhöhte Werbungskostenpauschale überschreiten. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, wie Selbstständige, Arbeitslose und Studierende, kann auch niedrigere Werbungskosten trotzdem absetzen. Denn für diese Personen gilt die Werbungskostenpauschale von 1230 Euro nicht.

Für die steuerrechtliche Berücksichtigung spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung Erfolg hat und daraus ein Arbeitsverhältnis entsteht oder nicht. Bereits die nachweisliche Bemühung um einen Arbeitsplatz reicht aus. Wer in dem betreffenden Jahr keine zu versteuernden Einkünfte erzielt, kann die Bewerbungsaufwendungen zusammen mit anderen Werbungskosten in spätere Jahre vortragen. Dazu müssen Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt mindert dann das in einem späteren Jahr erzielte zu versteuernde Jahreseinkommen um die zuvor erklärten Werbungskosten.

Müssen Bewerbungskosten beim Finanzamt nachgewiesen werden? Steuerpflichtige sollten die einzelnen Belege der entstandenen Bewerbungskosten aufbewahren und auf Nachfrage dem Finanzamt vorlegen. Sind die Einzelbelege nicht vorhanden, können pauschal für jede postalische Bewerbung mit Mappe 8,50 Euro und für jede Bewerbung ohne Mappe 2,50 Euro (zum Beispiel E-Mail-Bewerbungen) abgesetzt werden. Manche Finanzämter erkennen sogar pauschal 10 bis 15 Euro pro Postbewerbung an. Wichtig ist, E-Mails beziehungsweise Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren. Nur so können Steuerpflichtige die Bemühungen um eine neue Arbeit nachweisen, sollte das Finanzamt nachfragen. In einem Fall erkannte das Finanzgericht Köln auch ohne Vorlage einzelner Quittungen und Rechnungen die von einem Steuerpflichtigen nachvollziehbar dargelegten und geschätzten Bewerbungskosten für Materialien und Fahrtkosten in Höhe von jeweils 100 Euro pro Jahr an. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesfinanzhof die Revision zurückwies. Somit können Bewerbungskosten auch ohne Belegvorlage geschätzt werden, wenn nachvollziehbare Schätzungsgrundlagen, wie Anzeigen, Schriftverkehr mit den Firmen et cetera, vorliegen. (BSTBK)

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