Politik

„Wir hoffen, dass all jene, die Philipp lieben, durch den Besuch seines Profils Trost finden“, heißt es auf der Facebook-Seite des 2015 verstorbenen CDU-Politikers Philipp Mißfelder. (Screenshot: BSZ)

22.12.2017

Keine Zugangsdaten für Erben

80 Prozent der Bürger haben ihren digitalen Nachlass nicht geregelt – das kann schwerwiegende Konsequenzen haben

Die Digitalisierung verändert nicht nur unser Leben, sondern auch den Tod. Alle drei Minuten stirbt ein Facebook-Nutzer. Doch obwohl laut einer Bitkom-Studie 59 Prozent der Befragten die Dringlichkeit der Nachlassregelung bewusst ist, haben 80 Prozent aller Internetnutzer ihren digitalen Nachlass nicht geregelt. Darunter versteht man nicht nur das Profil in sozialen Netzwerken, sondern alle Daten, die ein Mensch auf dem Computer, dem Smartphone, mobilen Datenspeichern oder einer Cloud hinterlässt. Dazu zählen auch Streamingabos, Paypal-Zahlungen, aber auch Vermögenswerte wie beispielsweise Bitcoins.

Unstrittig ist, dass digitale Geräte, Inhalte und Verträge auf die Erben übergehen. Streit gibt es allerdings unter Juristen, wie weit der Zugang zu höchstpersönlichen Inhalten gestattet werden muss. Der Blick in die Nachrichten auf dem Smartphone oder das Einloggen in den E-Mail-Account des Erblassers sind möglicherweise strafbar. Dem Erbrecht steht das Fernmeldegeheimnis entgegen. Welches Recht stärker wiegt, muss im Einzelfall ermittelt werden. Experten raten daher dringend, sich zu informieren.

Wer kein Passwort des Verstorbenen besitzt, ist gänzlich auf das Entgegenkommen des E-Mail-Anbieters angewiesen. Gesetzlich sind Provider bislang nicht verpflichtet, Erben einen Zugang zu gestatten. Hinterbliebene von Kunden des E-Mail-Anbieters GMX haben es noch vergleichsweise einfach. Mit einer Sterbeurkunde, einem Erbschein und einer unterschriebenen Erklärung erhalten sie Zugriff auf das Postfach. Angehörige von Web.de-Kunden werden auf den Hilfeseiten auf dieHotline verwiesen. Erst dort erhalten sie die Information, für einen Zugang Sterbeurkunde, Erbschein und eine Kopie des eigenen Personalausweises einzuschicken. Das Problem: Wer ein Erbe zum Beispiel wegen Schulden des Verstorbenen ablehnt, besitzt keinen Erbschein.

Kein Zugriff auf Bitcoins

Noch komplizierter wird es in den sozialen Netzwerken. Login-Daten werden bei Facebook selbst im Todesfall nicht herausgegeben. Mehr noch: „Sich beim Konto einer anderen Person anzumelden, stellt immer einen Verstoß gegen die Facebook-Richtlinien dar“, heißt es auf der Seite für Hinterbliebene. Eine Mutter, deren Tochter in Berlin von der U-Bahn überfahrenen wurde, wollte sich damit nicht abfinden. Sie erhoffte sich über die Nachrichten der 15-Jährigen mehr Informationen über Todesumstände und klagte – vergebens. Die Klage wurde wegen des Briefgeheimnisses abgewiesen. Nächstes Jahr entscheidet der Bundesgerichtshof, ob das Erbrecht oder das Fernmeldegeheimnis das höhere Gut darstellt.

Einfacher wird es für Hinterbliebene, wenn zu Lebzeiten bei Facebook ein Nachlasskontakt ernannt wird. Dieser kann das Profil löschen oder in den Gedenkzustand versetzen. Dann wird neben dem Namen „ In Erinnerung an“ angezeigt (siehe Foto). Nachrichten lesen darf allerdings auch der Nachlasskontakt nicht. Google bietet einen ähnlichen Service an. Dort kann zu Lebzeiten ein „Kontoinaktivitäts-Manager“ ernannt werden. Bei Instagram reicht für den Gedenkzustand ein Link zur Todesanzeige, Familienangehörige können es mit der Sterbeurkunde löschen lassen. Die Zugangsdaten erhalten aber auch sie nicht. Gleiches gilt für andere US-amerikanische Unternehmen wie Twitter oder die Auktionsplattform Ebay. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist darauf hin, dass Hinterbliebene zur Löschung eines Accounts zum Teil sogar einen Gerichtsbeschluss eines amerikanischen Gerichtes benötigen.

Was also tun? Experten raten, den digitalen Nachlass im Testament aufzunehmen und Zugangsdaten in einem Passwortmanager zu speichern. Da Zugangsdaten regelmäßig geändert werden sollten, können diese auch bei speziellen Firmen hinterlegt werden, die im Fall des Ablebens mit den Angehörigen zusammenarbeiten. „Allerdings können diese Anbieter vom Markt verschwinden, bevor man selbst verstirbt – und persönliche Daten in die Hände von Hackern fallen“, warnt die niedersächsische Verbraucherzentrale. Auch Erben sollten sich die Nutzung solcher Dienstleister gut überlegen. Zwar können diese bei der komplizierten Abwicklung des digitalen Nachlasses durchaus eine Hilfe sein. Allerdings erhalten die Firmen einen tiefen Einblick in die Privatsphäre des Verstorbenen.

Der Deutsche Anwaltsverein fordert bereits seit 2013, E-Mail-Accounts, Providerverträge und Passwörter auf die Erben zu übertragen. „Das Fernmeldegeheimnis darf der Realisierung des Erbrechts nicht entgegenstehen“, heißt es in dem Schreiben an das Bundesjustizministerium. Genauso sieht das auch die verbraucherschutzpolitische Sprecherin der bayerischen Landtagsgrünen, Rosi Steinberger. „Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Erben auf Briefe des Verstorbenen zugreifen können, der Zugriff auf E-Mails in Einzelfällen aber nicht möglich sein soll“, klagt sie. Eine Übertragung auf die elektronische Kommunikation sei deshalb nur konsequent.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fühlt sich allerdings nicht zuständig. „Es ist Sache der Unternehmen, praktikable Lösungen für den Tod ihres Vertragspartners vorzuschlagen“, heißt es aus Berlin. Das bayerische Verbraucherschutzministerium hingegen sieht Handlungsbedarf. Derzeit werde geprüft, inwieweit ein Zugriff auf Konten und Kommunikation von Verstorbenen notwendig sein kann, „um Verbindlichkeiten aus online geschlossenen Verträgen prüfen und regeln zu können“, sagt ein Sprecher von Ministerin Ulrike Scharf (CSU). Außerdem versuche das Zentrum Digitalisierung.Bayern mit dem Projekt „Verbraucherbelange in der Digitalisierung“ Politik, Wirtschaft und Bürger für das Thema „digitaler Nachlass“ zu sensibilisieren.

Dem bayerischen SPD-Verbraucherschützer im Landtag, Florian von Brunn, reicht das nicht. „Wir brauchen einheitliche Regelungen in Europa, denn viele Anbieter sind nicht aus Deutschland“, sagt er. Bis es soweit ist, rät er Verbrauchern, im Testament die digitalen Hinterlassenschaften zu regeln. „Dazu muss man nicht zum Notar: Das geht auch handschriftlich mit Datum und Unterschrift.“ (David Lohmann)

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