Wirtschaft

Weiterhin nicht gerichtlich überprüfbar? Die Netzausbauplanung des Bundes. (Foto: Wraneschitz)

30.03.2017

Fehlende Novelle kostet womöglich Millionen

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Bei der Umsetzung der Aarhus-Konvention hakt es in Deutschland noch immer

Seit September 2016 sah die CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetzes (UmwRG) „weiteren Beratungsbedarf“. Nun geht der Entwurf nach unseren Informationen unverändert in die parlamentarische Beratung in Umweltausschuss und Plenum des Bundestags. Das soll der Koalitionsausschuss aus CDU, CSU und SPD gestern Abend in Berlin beschlossen haben. Wie berichtet, kommen wegen der Verzögerung möglicherweise millionenhohe Strafzahlungen auf die Bundesrepublik und damit auf die Steuerzahler zu: Ein Zeitlimit des Europäischen Gerichtshofs, um „Völkerrechtsverstöße“ im alten UmwRG zu beseitigen, ließ der Bundestag verstreichen. Das UmwRG setzt die 1999 völkerrechtlich vereinbarte „Aarhus-Konvention“ in der Bundesrepublik um. Es räumt unter anderem Organisationen die Möglichkeit ein, umweltrelevante Gesetze vor Gerichten zu beklagen. Namhaften Umweltverbänden geht besagte Novelle jedoch nicht weit genug.

Tageszwangsgeld von 850.000 Euro


Die Verzögerung beim UmwRG – seit September 2016 liegt der zwischen den verantwortlichen Ministerien abgestimmte Gesetzesvorschlag bereits beim Bundestag – könnte eine Menge Strafgeld kosten. Der fixe Mindestpauschbetrag liegt nach EU-Angaben bei 11,7 Millionen Euro. Dazu kommt ein Tageszwangsgeld von maximal 850.000 Euro, das vom EuGH bis zum Oktober 2016 rückwirkend verhängt werden könnte.

Jedenfalls dann, wenn die EU-Kommission die Verfehlung der Bundesrepublik dort anzeigen würde. Ministerin Hendricks erwartet offensichtlich genau das. Sie schrieb schon am 15. Dezember 2016 an Kanzleramtsminister Peter Altmaier (CDU) von „vielen Millionen Euro Strafen“, die sie auf Deutschland zukommen sieht. Doch auf unsere Anfrage ans Kanzleramt antwortet ein Regierungssprecher lapidar: „Die Gespräche dazu sind noch nicht vollständig abgeschlossen.“ Deshalb können sich Verwaltungsrechtler wie Wolfgang Baumann aus Würzburg auf die „Völkerrechtswidrigkeit“ des UmwRG berufen, festgestellt vom EuGH im 2015er Urteil.

Öffentlichkeit beteiligen


So gewinnen sie Klagen gegen deutsche Behörden. Baumann war maßgeblich am „Compliance Beschluss V/9h der 5. VSK vom 2. Juli 2014“ beteiligt: Das ist jene Aarhus-Komitee-Entscheidung gegen Deutschland, die das EuGH-Urteil nach sich zog.

Ohnehin werden die Aarhus-Vorgaben offenbar selbst mit der Gesetzesnovelle nicht komplett umgesetzt. Das neue UmwRG soll zum Beispiel die Planung des Stromnetzausbaus ausnehmen. Denn im damit zusammenhängenden, sogenannten Netzausbaubeschleunigungsgesetz NABEG steht weiterhin: Gegen einzelne Bauentscheidungen, nicht aber gegen die gesamte, lange vorher festgelegte Netzausbauplanung dürfe vor Gericht geklagt werden.

Steilvorlage für Netzausbaukritiker


Für Netzausbaukritiker eine Steilvorlage: Aarhus verlange eine verbindliche Öffentlichkeitsbeteiligung, solange noch alle Optionen offen sind, meinen sie. Und sie werden dabei von renommierten Verwaltungsrechtlern bestätigt.

Aber die verantwortlichen Bundesministerien wollen beim gemeinsamen UmwRG-Entwurf bleiben, also auch bei der Netzbauausnahme: Umwelt-, Innen-, Außen- und Landwirtschaftsministerium seien sich einig, steht in einem (der Redaktion vorliegend) Brief. Den hat am 2. Februar die Parlamentarische Umweltstaatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter (SPD) an Georg Nüsslein (CSU) geschrieben, den für das Thema zuständigen Vizevorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Und das 19 Jahre, nachdem die Aarhus-Konvention von 46 Staaten, darunter alle EU-Mitglieder und die Europäische Union, selbst beschlossen wurde. Aber Hand aufs Herz: Wer hat schon einmal etwas von der „Aarhus-Konvention“ gehört?
(Heinz Wraneschitz)

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