Ausschreibung und Vergabe

Um die Erweiterung des Hochwasserschutzes für eine Kläranlage gab es Streit. (Foto: dpa)

10.08.2018

Bieter muss vor Vergabe keine statischen Werte prüfen

Oberlandesgericht Naumburg zu Planungsmängeln in Ausschreibungen

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erstellte das klagende Architekturbüro für den Auftraggeber das Leistungsverzeichnis für die „Erweiterung des Hochwasserschutzes einer Kläranlage“. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses war vorgesehen, über die gesamte Länge des Hochwasserschutzdeichs Spundwandprofile mit einer Lieferlänge von zwei Metern anzubringen. Andere Lieferlängen waren im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt. Die Beklagte, ein Unternehmen, hatte an dem Vergabeverfahren als Bieter teilgenommen. Zur Angebotsabgabe waren ihr von der Vergabestelle neben dem Leistungsverzeichnis die statischen Berechnungen zur Genehmigungsplanung sowie die Detailplanung der Klägerin überreicht worden.

Vorgegebene Höhenangabe war nicht vertretbar


Zu Beginn der Bauarbeiten waren die Spundwandelemente bereits an die Baustelle geliefert worden. Die Beklagte meldete gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken bezüglich der Ausführungsplanung an und beanstandete insbesondere, dass die Einhaltung der vorgegebenen Höhenangabe aus statischer und bautechnischer Hinsicht nicht vertretbar sei. Daraufhin nahm das Architekturbüro für den betroffenen Bauabschnitt eine neue Planung nebst Nachberechnung der Statik vor. Anschließend unterbreitete die Beklagte auf der Grundlage der geänderten Maße für die Spundwandbohlen ein Nachtragsangebot, in dem es die hierdurch verursachten Mehrkosten bezifferte. Der Auftraggeber forderte vom Architekturbüro Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten. Die Klägerin zahlte die Mehrkosten und forderte von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 Prozent des regulierten Schadens, weil die Beklagte ihren vorvertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei, indem sie die Ausschreibungsunterlagen vor Angebotsabgabe nicht ordnungsgemäß geprüft habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG Naumburg erfolglos. Nach Ansicht des OLG hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Dabei geht es vor allem um die Frage, welche Prüf- und Hinweispflichten das ausführende Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber in der Angebotsphase hatte.

Ein Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB setze voraus, dass die Beklagte dem Auftraggeber wegen der falsch dimensionierten Spundwandbohlenlänge gesamtschuldnerisch (§§421, 425 BGB) neben dem Architekturbüro auf Ersatz der Mehrkosten hafte. Dem Auftraggeber müsse mithin auch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Neubestellung der Spundwandbohlen zustehen. Dies treffe indes im Streitfall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Schadensersatzanspruch folge insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Prüf- und Hinweispflichten der Beklagten vor Abgabe des Angebots.

Nur unter kalkulatorischen Aspekten prüfen


Über die Rügepflicht hinaus bestehe keine generelle vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, da der Bieter die Vergabeunterlagen in Vorbereitung seines eigenen Angebots nur unter kalkulatorischen Aspekten prüfe.

Eine vorvertragliche Prüf- und Hinweispflicht des Bieters bestehe unter Umständen dann, wenn die Vergabeunterlagen erkennbar evident fehlerhaft seien. Über die sich aus den Bewerbungsbedingungen ergebende allgemeine Pflicht, auf Unklarheiten und etwaige Plausibilitätsdefizite hinzuweisen, gehe die Pflicht deshalb nicht hinaus. Anderenfalls würde das Gefüge der widerstreitenden Interessen zwischen den potentiellen Vertragspartnern zu sehr verschoben.
Ein Bieter sei gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mithin nur dann verpflichtet, auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkannt habe bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand lägen. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen müsse er den Auftraggeber nur dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet seien, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

Was dem Bieter nach der jeweiligen Sachlage im Übrigen bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen abverlangt werden könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für eine positive Kenntnis der Beklagten vom Planungs- bzw. Berechnungsmangel lägen hier keine Anhaltspunkte vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den statischen Berechnungsfehler bei den Längenangaben der Spundwandbohlen bei sorgfältigem Studium der Vergabeunterlagen auf den ersten Blick hätte erkennen müssen.

Vom Bieter könne nicht verlangt werden, die Ausschreibung auf Planungsmängel hin inhaltlich zu untersuchen und hierfür aufwändige eigene Recherchen anzustellen. Zudem zähle es nicht es zu den Pflichten eines Unternehmens, vor Abgabe des Angebots die örtlichen Verhältnisse zu kennen und die in dem Leistungsverzeichnis angegebenen Massen anhand eigener Vermessungen zu überprüfen. Denn die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sei alleinige Sache des Auftraggebers. Er habe die Gegebenheiten festzustellen, die für eine Preisermittlung der Bieter von Bedeutung sind.

Auch eine Klausel im Leistungsverzeichnis, dass der Bieter mit der Abgabe des Angebotes bestätige, sich mit den örtlichen Gegebenheiten durch eine Ortsbesichtigung vertraut gemacht zu haben, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung vor Angebotsabgabe auf den Bieter würde zudem gegen § 7 Abs. 1 VOB/A verstoßen. Denn danach müsse allein der Ausschreibungstext den Bieter in die Lage versetzen, ohne einen vorherigen Ortstermin ein umfassendes Angebot abzugeben. Auch halte die Klausel einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach alledem könne eine Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung vor Vertragsschluss erkannt habe. Aber auch nach Erteilung des Bauauftrages sei die Beklagte nicht gegenüber dem Auftraggeber wegen der Bestellung zu gering dimensionierter Spundwandbohlen i.H.v. 50 Prozent der Mehrkosten aus § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B schadensersatzpflichtig. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen lägen nicht vor.
Die fehlerhafte Angabe des Längenmaßes im Leistungsverzeichnis beruhe nicht auf einer Fehlplanung der Beklagten. Die genauen Parameter, die die Spundwandbohlen aufweisen sollten, seien ihr vielmehr im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben worden. Eine Auswahlmöglichkeit habe sie nicht gehabt.

Die Beklagte habe dem Auftraggeber im Hinblick auf den festgestellten Mangel der Spundwandelemente auch nicht wegen Verletzung vertraglicher Prüf- und Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B einstehen müssen.

Zwar habe der Beklagten als bauausführenden Unternehmens im Hinblick auf den von ihr geschuldeten Werkleistungserfolg eine allgemeine Bedenkenhinweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B oblegen. Wann die der Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B denknotwendig vorausgehende Prüfpflicht des Auftragnehmers ansetze und wie weit sie reiche, hänge von den Umständen und Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Auf Prüfergebnisse eines Sonderfachmanns vertrauen


Zum Pflichtenkreis des Bauunternehmers gehöre allerdings im Regelfall nicht, die Erkenntnisse des bauplanenden Architekten und die Statik zu hinterfragen und auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Bauunternehmen dürfe sich vielmehr auf die Prüfergebnisse eines Sonderfachmannes verlassen und auf die Richtigkeit der Planvorgaben des planenden Architekten vertrauen, es sei denn, ein Fehler der Planung „springe geradezu ins Auge“. Dies gelte insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung.

Im Streitfall betreffe die Hinweis- und Prüfungspflicht den Bereich der Art der Ausführung, in dem die Prüf- und Hinweispflichten des bauausführenden Unternehmers am geringsten ausgeprägt seien. Der Auftraggeber habe mit dem Architekturbüro einen Sonderfachmann für die Ausführungsplanung und Bauleitung herangezogen, der für die Ausarbeitung der Genehmigungsplanung mit einem Statiker zusammengearbeitet habe. Beide Sonderfachleute hätten die Problematik des unterschiedlichen Geländeniveaus bei der Bemessung der Länge der Spundwandelemente selbst offensichtlich nicht erkannt.

Offenkundige Fehler überprüfen


Zwar sei der bauausführende Werkunternehmer auch bei Einschaltung eines Sonderfachmanns verpflichtet, die Planungsunterlagen im Rahmen seiner eigenen Sachkunde zumindest auf offenkundige Fehler zu überprüfen. Er dürfe sich aber auf die Fachplanung nur dann nicht verlassen, wenn deren Lücken und Mängel für ihn aus baufachlicher Sicht evident zutage träten. Auch in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung obliege es dem bauausführenden Unternehmer im Allgemeinen nicht, die von Seiten des Bauherrn vorgegebene Statik im Einzelnen nachzuberechnen, es sei denn, der Fehler der Statik „springe regelrecht ins Auge“.

Dafür sieht das OLG vorliegend keine Anhaltspunkte. Nachdem sie die Bauarbeiten vor Ort begonnen hatte, habe die Beklagte ihre Bedenken gegen die Ausführungsplanung zeitnah angemeldet. Derselbe Maßstab, der der Bedenkenanzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B zugrunde liege, gelte für die von der Klägerin aus dem Bauvertrag unmittelbar abgeleiteten vertraglichen Prüfpflichten. Keinesfalls könnten die bei Ausführung der Leistungspositionen begründeten Prüfpflichten so weit reichen, dass der Unternehmer die bauherrnseitig vorgegebene Statik und Ausführungsplanung im Einzelnen nachrechnen müsse.

Der Senat sieht danach keinen Verstoß der Beklagten gegen eine Prüf- und Hinweispflicht aus § 4 Abs. 3 VOB/B. Da die Beklagte für die fehlerhafte Dimensionierung der von ihr bestellten Spundwandbohlen nicht verantwortlich gewesen sei, sei sie dem Auftraggeber mit Blick auf die Mehrkosten auch nicht schadensersatzpflichtig nach § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B.
(FV)

(Oberlandesgericht Naumburg, 7 U 17/17 vom 18. August 2017)

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