Ausschreibung und Vergabe

Auch via https://www.staatsanzeiger-eservices.de/ lassen sich Vergaben elektronisch abwickeln. (Screenshot: BSZ)

21.02.2020

Einfacher vergeben dank Digitalisierung

Antworten auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion

Um die „Digitalisierung und Vereinfachung des Vergabewesens“ geht es in der gleichnamigen Antwort der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 19/16029 vom 17. Dezember 2019) auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (vgl. BT-Drs. 19/15468 vom 26. November 2019). Darin merken die Fragesteller an, dass Ausgangspunkt der Digitalisierung Überlegungen gewesen seien, das Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dadurch sollte ein größeres Interesse von Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen geweckt werden. Öffentliche Auftraggeber hätten zuvor zunehmend beklagt, dass sich Bieter wegen des organisatorischen und administrativen Aufwands nur noch selten an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Informationen fehlen


Gefragt nach dem Anteil der öffentlichen Vergabestellen, die ihre Prozesse im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte bereits vollständig digitalisiert haben, muss die Bundesregierung mitteilen, dass ihr statistische Informationen fehlen. Es liege jedoch nahe, dass der Anteil gegenüber den Vorjahren gestiegen sei, da öffentliche Auftraggeber bei Oberschwellenvergaben bereits seit Mitte Oktober 2018 verpflichtet seien, diese in der Regel vollelektronisch durchzuführen. Nutze aber eine Vergabestelle die E-Vergabe für oberschwellige Vergaben, sei aus Praktikabilitätsgründen die Wahrscheinlichkeit hoch, die Vergabeverfahren für den Unterschwellenbereich ebenfalls vollelektronisch durchzuführen. Für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gelte zudem seit dem 1. Januar 2020 die rechtliche Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach der UVgO.

Alle Systeme informieren


Um Bieter im Allgemeinen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Besonderen auf die E-Vergabe vorzubereiten, verweist die Bundesregierung auf die vom öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichenden Vergabeunterlagen, die die notwendigen Informationen zur elektronischen Teilnahme an Vergabeverfahren enthielten. Dabei erfolge der Zugang in der Regel über eine vom Auftraggeber verwendete Vergabeplattform. Teilnahmeanträge und Angebote könnten dann direkt über ein Internetbrowser-gestütztes System oder über einen zuvor installierten Bieter-Client hochgeladen werden. Alle Systeme informierten den Interessenten ausreichend und umfassend über die Nutzungsmöglichkeiten und notwendigen Arbeitsschritte.

Alle mit *) gekennzeichneten Dokumente sind unter www.forum-vergabe.de abrufbar. Konkrete Zahlen nennt die Bundesregierung für den Anteil der Vergabe an Bundesaufträgen, die über die E-Vergabe-Plattform des Beschaffungsamts des Bundesinnenministeriums www.evergabe-online.de im Jahr 2017 im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen bekannt gemacht wurden. Dies seien 2308 Vergabeverfahren oberhalb und 17 381 Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwerts. Ausweislich der jährlichen statistischen Gesamtaufstellung nach § 8 VergStatVO seien 2017 durch den Bund 1486 Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich vergeben worden. Der Unterschied der Anzahl der Bekanntmachungen im Verhältnis zur Anzahl der im Betrachtungszeitraum vergebenen Aufträge sei unter anderem darin begründet, dass der Zeitpunkt der Auftragserteilung im Einzelfall mit Blick auf die Verfahrensdauer erst im Folgejahr liege, nicht alle bekannt gemachten Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abgeschlossen werden könnten (zum Beispiel bei Aufhebung durch die Vergabestelle) oder einzelne Vergabeverfahren mehrfach (beispielsweise bei Änderungsbekanntmachungen) statistisch erfasst worden seien.

Standardisierung fördern


Im Baubereich würden Bundesaufträge von den in Organleihe oder im Rahmen der Auftragsverwaltung tätigen Länder auch über deren eigene E-Vergabe-Plattformen abgewickelt. Den Anteil der E-Vergabe in den Bundesländern beziehungsweise in den Kommunen kann die Bundesregierung hingegen nach eigenen Angaben mangels statistischer Informationen nicht beziffern.

Darüber hinaus interessieren sich die Fragesteller für Initiativen der Bundesregierung zur Angleichung und zum Vorantreiben der durchgehend digitalisierten Vergabe über alle föderalen Ebenen. Hierzu teilt die Bundesregierung mit, sie unterstütze im Rahmen der IT-fachlichen Bund-Länder-Zusammenarbeit unter anderem Vorhaben, die auf eine durchgehend medienbruchfreie, national ebenenübergreifende und EU-weit harmonisierte Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs gerichtet sind. Dazu zählten Maßnahmen zur Förderung der Standardisierung von Datenübermittlungsformaten sowie die Beteiligung von Bundesbehörden an ausgewählten Einzelprojekten mit Pilotcharakter. Aktuell wirke das Bundesinnenministerium als zuständiges Ressort in einem Bund-Länder-Kooperationsprojekt zur Förderung einer standardbasierten Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs- und Beschaffungsprozesses sowie zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit.

Gefragt nach den Bestrebungen der Bundesregierung, die Vergabeverfahren und Vergaberichtlinien zusammen mit den Bundesländern stärker zu koordinieren und zu vereinheitlichen, um insbesondere für mittelständische Bieter einen fairen Wettbewerb im Vergleich zu Großunternehmen zu ermöglichen, verweist die Bundesregierung für den Bereich ab Erreichen der EU-Schwellenwerte auf einen einheitlichen Rechtsrahmen. Trotz der zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilten Zuständigkeiten im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte träfen die Unternehmen auf einen weitgehend einheitlichen Rahmen zur Abwicklung der Vergabeverfahren. Dies werde durch die Anwendung der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen sowie des 1. Abschnitts der VOB/A für Bauleistungen sichergestellt. Zudem finde ein regelmäßiger Austausch mit den Ländern statt.

Auch für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an öffentlichen Ausschreibungen des Bunds interessieren sich die Fragesteller. Eine inhaltlich ergiebige Antwort bleibt die Bundesregierung allerdings schuldig: Sie verfüge noch immer nicht über eine valide Vergabestatistik, um die Beteiligung von KMU an öffentlichen Ausschreibungen des Bunds systematisch zu erfassen. Derzeit sei die zentrale statistische Erfassung der öffentlichen Auftragsvergabe auf ein beschränktes Set an Daten begrenzt, die weder elektronisch noch automatisiert erhoben würden.

Beschaffung beschleunigen


Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) erstmals die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen wurde, in deren Rahmen eine Einzeldatensatzerfassung für jedes durchgeführte Vergabeverfahren vorgesehen ist. Dabei solle künftig für alle Vergaben erfasst werden, wie viele KMU sich an einer Ausschreibung beteiligt haben und ob der Zuschlagsempfänger ein KMU ist.

Seit dem Erlass der Verordnung im Jahr 2016 befinde sich die Statistik im Aufbau beim Statistischen Bundesamt. Während der Aufbauphase seien aufgrund verschiedener technischer und rechtlicher Anforderungen weitere Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben der Statistik erforderlich geworden. Daher habe das Bundeskabinett am 30. Oktober 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik verabschiedet, der die notwendigen Konkretisierungen und Anpassungen der VergStatVO enthalte. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der umfangreichen und komplexen Vorbereitungsarbeiten – insbesondere mit Blick auf den Aufbau der IT-Infrastruktur – werde die Datenerfassung voraussichtlich im Jahr 2020 beginnen. Erste belastbare Daten seien für 2021 zu erwarten.

Auch das Wettbewerbsregister wird erneut thematisiert. Auf die konkrete Frage, ob es Eckpunkte der angekündigten konkretisierenden Rechtsverordnung gibt, war nur zu erfahren, dass zur Konkretisierung des Wettbewerbsregistergesetzes eine Rechtsverordnung erarbeitet wird und die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters an das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geknüpft ist. Denn die Rechtsverordnung soll unter anderem Einzelheiten der elektronischen Kommunikation mit der Registerbehörde (Datenerfassung, -speicherung, datenschutzrechtliche Vorgaben) regeln.
(FV)

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