Ausschreibung und Vergabe

Um die Ausschreibung von kältetechnischen Anlagen gab es Streit. (Foto: dpa/Sebastian Willnow)

13.09.2019

Fehlende Haushaltsmittel zwingen nicht zur Vergabe

Vergabekammer Bund zur Ausschreibungsaufhebung

Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein europaweit offenes Verfahren gemäß VOB/A-EU zur Vergabe der Errichtung von kältetechnischen Anlagen bekanntgemacht. Die Kostenschätzung für die Vergabe basierte im Wesentlichen auf einem bepreisten Leistungsverzeichnis (LV). Dafür wurde hauptsächlich auf Erfahrungswerte anderer Ausschreibungen zurückgegriffen, die mit einem Aufschlag von 8 bis 10 Prozent versehen wurden. In Höhe der Kostenschätzung hat der Auftraggeber auch Haushaltsmittel für diesen Bauauftrag eingeplant.

Das einzige wertbare Angebot überstieg die Haushaltsmittel um mehr als 60 Prozent. Die Vergabestelle hob das Vergabeverfahren deshalb aus schwerwiegenden Gründen auf. Der Bieter rügte erfolglos die Aufhebung und beantragte sodann die Nachprüfung des Vergabeverfahrens.

Bestimmte Unschärfen


Die Vergabekammer Bund (Beschluss vom 13. Februar 2019 – VK 1-3/19) wies den Nachprüfungsantrag zurück. Denn der Aufhebung liegt ein anderer schwerwiegender Grund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zugrunde. Eine deutliche Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel um mehr als 60 Prozent berechtigt einen öffentlichen Auftraggeber zur Aufhebung des Vergabeverfahrens, wenn er die Finanzierungslücke nicht zu vertreten hat. Das ist hier der Fall, weil die Vergabestelle die Kosten ordnungsgemäß geschätzt hat, so die Vergabekammer des Bunds. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Kostenschätzung stets um eine Prognose handelt, die naturgemäß auf bestimmten Annahmen und Unschärfen beruht. Eine Schätzung ist daher nicht bereits dann fehlerhaft, wenn die Preise der tatsächlich abgegebenen Angebote hiervon abweichen.

Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei seiner Kostenschätzung jedoch Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen. Diesen Anforderungen hat die Vergabestelle hier genügt, indem sie umfangreiche Ermittlungen angestellt hat, um die zu erwartenden Kosten der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen vorab realistisch zu schätzen. Denn sie hat das ausgeschriebene LV vollständig bepreist und so für die gebotene Deckungsgleichheit der geschätzten Leistungen mit denen der ausgeschriebenen Maßnahme gesorgt. Bei der Ermittlung der hier angesetzten Preise hat sich die Vergabestelle insbesondere auf ihre Erfahrungen und Ermittlungen aus anderen nahezu zeitgleich erfolgenden Vergabeverfahren gestützt und diese zusätzlich mit einem „Sicherheitsaufschlag“ von bis zu zehn Prozent versehen. Damit ist die Grundlage der Schätzung in den meisten der ausge-schriebenen Leistungspositionen ordnungsgemäß. In wenigen weiteren Positionen hat der öffentliche Auftraggeber vergleichbare Angebote anderer Hersteller eingeholt, Internetrecherchen angestellt, sich an Preisen aus einem Herstellerkatalog orientiert und sich auf die Erfahrungen des von ihm beauftragten Ingenieurbüros gestützt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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