Ausschreibung und Vergabe

Um die Erstellung von Unterkunftsgebäuden gab es Streit. (Foto: dpa/Matthias Bein)

31.10.2019

Prognose für Kostensteigerungen nötig

Oberlandesgericht Düsseldorf zur ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13. März 2019 – Verg 42/18) hat im Rahmen der Nachprüfung eines europaweit nicht offenen Verfahrens zur schlüsselfertigen Erstellung von Unterkunftsgebäuden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber näher beschrieben. Danach ist die Kostenschätzung als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten belastet.
Sie kann nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Vergabesenats nicht an den gleichen Maßstäben wie die Angebote der Unternehmen im Ausschreibungsverfahren gemessen werden. Ihrem Gegenstand nach bildet die Auftragswertschätzung eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde. Dem Charakter der Prognose entsprechend können dabei lediglich die bei ihrer Aufstellung vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt werden, nicht jedoch solche Umstände, die erst im Nachhinein bei einer rückschauenden Betrachtung erkennbar und in ihrer Bedeutung ersichtlich werden.

Aus der Sicht der Beteiligten sind ihre Ergebnisse hinzunehmen, wenn die Prognose aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberührt lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt.

Für die Schätzung muss die Vergabestelle Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen. Die Gegenstände der Schätzung und der ausgeschriebenen Maßnahme müssen deckungsgleich sein. Maßgeblich dafür sind im Ausgangspunkt die Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV), das der konkret durchgeführten Ausschreibung zugrunde liegt. Das Ergebnis der Schätzung ist verwertbar, soweit sie mit diesem LV übereinstimmt. Das Schätzergebnis ist gegebenenfalls anzupassen, soweit die der Schätzung zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell waren und sich nicht unerheblich verändert haben. Ob eine solche Kostenermittlung vorliegt, ist daher stets eine Frage des Einzelfalls, so die Düsseldorfer Richter.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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