Ausschreibung und Vergabe

Um Objektplanungsleistungen (hier Symbolbild) gab es Streit. (Foto: dpa/Andreas Altwein)

12.03.2021

Vergabekammer kann kein Urheberrecht prüfen

Vergabekammer Nordbayern zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Eine Vergabestelle schrieb Objektplanungsleistungen für den Ersatzneubau und die Generalsanierung eines Gebäudekomplexes im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Ein Planer rügte das Vergabeverfahren als fehlerhaft, weil sein Urheberrecht ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV ausschließlich mit ihm erfordern würde. Das Werk stelle einen Gebäudekomplex als Ganzes dar, das im Ganzen entworfen und zur Entstehung gebracht wurde. Die europaweit ausgeschriebenen Planungsleistungen würden hingegen zu einer Entstellung des gesamten Werkes der Baukunst führen, weshalb eine Urheberrechtsverletzung nach § 14 UrhG vorläge. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab. Der Planer beantragte die Nachprüfung.

Kommt nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung

Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 29. Mai 2020 – RMF-SG21-3194-5-4) wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Die ausschreibende Stelle ist nicht verpflichtet, Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV zu vergeben. Das Verhandlungsverfahren ohne bekanntgemachten Teilnahmewettbewerb muss stets die absolute Ausnahme bleiben. Es kommt nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung. § 14 Abs. 4 VgV ermöglicht der Vergabestelle deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen, auf einen Teilnahmewettbewerb zu verzichten. Schutzzweck der Vorschrift ist es, den Vergabewettbewerb lediglich so weit einzuschränken, wie unbedingt notwendig. Wäre ein öffentlicher Auftraggeber bereits bei Vorliegen eines Urheberrechtes beziehungsweise ausschließlichen Rechtes verpflichtet, nur mit dem Inhaber einen Vertrag abzuschließen, unabhängig von einer tatsächlichen Verletzung dieses Rechtes, würde der Vergabewettbewerb ohne Grund eingeschränkt. Der Schutz der Urheberrechte wäre dann im Vergaberecht unverhältnismäßig größer als im Urheberrecht, so die Ansbacher Nachprüfungskammer.

Im vorliegenden Fall war das Vorliegen eines Urheberrechts als ausschließliches Recht beziehungsweise dessen Verletzung ungeklärt. Eine umfassende Prüfungskompetenz der Vergabekammer besteht nicht. Die Feststellung beziehungsweise Verletzung eines Urheberrechts nach § 14 UrhG erfordert aber regelmäßig eine umfassende Prüfung, die im besonderen Maße gegen das vergaberechtliche Beschleunigungsgebot verstößt. Denn bei der Klärung der Urheberrechte handelt es sich – ähnlich wie bei kartellrechtlichen Themen – um komplexe Fragestellungen, die im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ohne zeitaufwendige Untersuchung nicht einwandfrei beurteilt werden können. Bei der Prüfung einer möglichen Urheberrechtsverletzung ist insbesondere eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werkes.

Dies erfordert eine tiefgreifende Prüfung der beiderseitigen Interessen. Dies gilt auch bei einem Abriss beziehungsweise Teilabriss von Gebäuden. Vor diesem Hintergrund stand zur Überzeugung der nordbayerischen Vergabekammer keine Urheberrechtsverletzung fest. Vor allem konnte im Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens keine entsprechende Feststellung getroffen werden, weil die künftigen Planungen im Einzelnen noch gar nicht bekannt waren und deshalb die Entstellung eines möglicherweise geschützten Werkes im Sinne des UrhG nur gemutmaßt, nicht aber konkret geprüft werden konnte. Die Planung von Änderungen an einem bestehenden Bauwerk begründet nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung, so die Ansbacher Nachprüfungskammer. Letztlich ist die Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften somit vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und gegebenenfalls festzustellen.
(Holger Schröder)
(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

 

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