Ausschreibung und Vergabe

Um den Neubau eines Verwaltungsgebäudes gab es Streit. (Foto: dpa/Uwe Zucchi)

22.11.2019

Wettbewerbsgewinner ist regelmäßig zu beauftragen

Vergabekammer Südbayern zur Bedeutung der RPW 2013 für Vergabeverfahren

Ein Landratsamt hat mit europaweiter Bekanntmachung einen nichtoffenen Realisierungs-wettbewerb mit Ideenteil und vorgeschaltetem Auswahl-/Losverfahren für die Planung des Neubaus seines Verwaltungsgebäudes ausgeschrieben. Die Auftragsvergabe sollte im Anschluss an den Realisierungswettbewerb im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Die Wettbewerbsbekanntmachung bestimmte unter anderem, dass mehrere Preise vergeben werden und die Entscheidung über die Beauftragung im Verhandlungsverfahren getroffen wird, bei dem das Wettbewerbsergebnis (erster Preis) mit 50 Prozent der Gesamt-punktzahl gewertet wird.

Im Einzelnen wurden die Zuschlagskriterien später wie folgt festgelegt: 1. „Berücksichtigung der Platzierung des Preisträgers im Wettbewerb“ (500 Punkte), untergliedert in „1. Preis“ (500 Punkte) und „2. Preis“ (400 Punkte), 2. „Darstellung einzelner Aspekte der ausgeschriebenen Planungsleistungen“ (125 Punkte), 3. „Planungskonzept“ (275 Punkte), untergliedert in „Umsetzung der Korrektur der bestehenden Planungsmängel“ (1 bis 5 Punkte, 15-fach), „Umsetzung der Vorgaben des Raumprogramms“ (1 bis 5 Punkte, 15-fach), „Städtebauliche Einfügung“ (1 bis 5 Punkte, 10-fach), „Gestaltung des Raumklimas“ (1 bis 5 Punkte, 5-fach) und „Funktionalität“ (1 bis 5 Punkte, 5-fach), sowie 4. „Honorarangebot“ (100 Punkte).

Im Rahmen des Realisierungswettbewerbs hat das Preisgericht insgesamt zwei Preisträger ausgezeichnet. Das mit dem ersten Preis ausgezeichnete Architekturbüro rügte unter anderem, dass die Zuschlagskriterien seine Stellung als Wettbewerbsgewinner nicht ausreichend berücksichtigen würden. Nach erfolgloser Nichtabhilfe beantragte der erste Preisträger die Nachprüfung. Mit Erfolg.
Denn die Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 3. Juli 2019 – Z3-3-3194-1-09-03/19) hat das Landratsamt verpflichtet, die Zuschlagskriterien unter Beachtung der Rechtsauffassung der Nachprüfungsbehörde neu festzulegen. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn im Anschluss an einen – wie hier – Planungswettbewerb ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbes an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Die Bedingungen des Wettbewerbs richten sich vorliegend nach der sogenannten Richtlinie für Planungswettbewerbe 2013 (kurz: RPW 2013). Nach § 8 Abs. 2 RPW 2013 ist bei der Umsetzung des Projekts einer der Preisträger, in der Regel der Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Diese Regelung der RPW 2013 wirkt damit in das Verhandlungsverfahren fort, weshalb es dem Landratsamt grundsätzlich nicht freisteht, welchen Preisträger es beauftragt, so die südbayerische Vergabekammer: Wird ein Verhandlungsverfahren mit allen Preisträgern durchgeführt, ergibt sich aus der Verpflichtung des Auslobers, regelmäßig den ersten Preisträger zu beauftragen, seine Pflicht, diesen Umstand bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen.

Vorliegend wird die Gewichtung und insbesondere die Differenzierungsmöglichkeiten der einzelnen Zuschlagskriterien dem aber nicht gerecht. Entscheidend ist nach Ansicht der Münchner Nachprüfungsbehörde, dass das scheinbar hoch gewichtete Wettbewerbsergebnis (500 von 1000 Punkten) zwischen dem ersten (500 Punkte) und dem zweiten Preisträger (400 Punkte) nur eine Differenzierungsmöglichkeit von 100 Punkten zulässt, während die Zuschlagskriterien „Darstellung einzelner Aspekte der ausgeschriebenen Planungsleistungen“ und „Planungskonzept“ Differenzierungsmöglichkeiten von 125 Punkten und 275 Punkten ermöglichen. Gerade das mit einer hohen Differenzierungsmöglichkeit versehene Zuschlagskriterium „Planungskonzept“, das Unterkriterien enthält, die mit den Kriterien im Realisierungswettbewerb identisch oder weitgehend identisch sind, ermöglicht ein Konterkarieren des Wettbewerbs-ergebnisses. Bei der Gewichtung solcher Kriterien, die eine nochmalige Bewertung von Aspekten ermöglichen, die bereits Gegenstand des Realisierungswettbewerbs waren, ist die Verpflichtung zu berücksichtigen, regelmäßig den ersten Preisträger zu beauftragen. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Denn der erste Preisträger benötigt in diesem Zuschlagskriterium eine Bewertung von mindestens drei Punkten (befriedigend) in jedem Unterkriterium, um seinen Vorsprung aus dem Realisierungswettbewerb nicht einzubüßen, sollte der zweite Preisträger in diesem Zuschlagskriterium die volle Punktzahl oder annähernd die volle Punktzahl erreichen. Damit ist nach Überzeugung der Vergabekammer Südbayern die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 RPW 2013, regelmäßig den ersten Preisträger zu beauftragen, nicht ausreichend über die Gewichtung beziehungsweise die Differenzierungsmöglichkeiten der Zuschlagskriterien umgesetzt.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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