Beruf & Karriere

Auch der Weihnachtsmann macht dieses Jahr Homeoffice. (Foto: dpa/Merle Roza)

04.12.2020

Krankmelden ist keine Option

Vor Weihnachten selbst isolieren: Was gilt für Angestellte?

Wer Weihnachten mit Freunden und der erweiterten Familie samt Großeltern, Geschwistern, Neffen und Nichten verbringen möchte, sollte sich vorher möglichst mehrere Tage selbst isolieren. So lautet wenige Wochen vor dem Fest eine Corona-Empfehlung der Ministerpräsidenten. Für Berufstätige, die nicht zu Hause arbeiten, kann das mitunter aber schwierig werden. Welche Möglichkeiten haben Angestellte?

Im Homeoffice arbeiten: „Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Hier ist immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Auch durch eine Empfehlung der Bundesländer, sich vor Weihnachten möglichst in eine mehrtägige häusliche Selbstquarantäne zu begeben, würden keine entsprechenden Ansprüche gegen den Arbeitgeber begründet, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Bredereck rät Angestellten, unter Verweis auf diese Empfehlung das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Die Eindämmung des Infektionsgeschehens sei letztlich in beiderseitigem Interesse.

Urlaub nehmen: Wer noch Urlaubstage übrig hat, kann sich vor und nach Weihnachten vielleicht freinehmen, um Kontakte bei der und auf dem Weg zur Arbeit zu vermeiden. Ausnahmen gelten aber, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit dem persönlichen Urlaubswunsch kollidieren sollten. Wer Urlaub bekommt, holt sich am besten eine schriftliche Bestätigung ein. „Eine mündliche Zusage genügt, ist im Streitfall aber nur schwer nachweisbar. Ein abgezeichneter Urlaubsantrag ist daher besser“, erklärt Oberthür.

Unbezahlten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen: Unbezahlter Urlaub ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, erklärt Oberthür. Wer Überstunden angesammelt hat, muss prüfen, was zwischen Arbeitgeber und Angestellten dazu vereinbart wurde. Es kann sein, dass entweder der Arbeitgeber oder eben die Angestellten selbst bestimmen dürfen, ob Überstunden in Freizeit ausgeglichen oder ausbezahlt werden. „Gibt es keine Vereinbarung, entscheidet der Arbeitgeber“, so Oberthür.

Betriebsferien: Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub grundsätzlich anordnen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten dann ihre Urlaubstage dafür einsetzen. „Wenn kein Urlaub mehr übrig ist, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Arbeit geben oder die freien Tage bezahlen“, sagt Oberthür.
Arbeitgeber können Betriebsferien noch in diesem Jahr zudem nicht mit dem Urlaubsanspruch aus dem nächsten Urlaubsjahr verrechnen, erklärt Bredereck. Selbst wenn die Arbeitnehmer damit einverstanden wären, würde der Urlaubsanspruch für 2021 also nicht verbraucht.

Für eine Selbstisolation krank melden?
„Wenn ich wirklich krank bin, kein Problem“, so Bredereck. Dagegen könne eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ein Grund für eine Abmahnung oder sogar eine – eventuell fristlose – Kündigung sein. „Auch wenn der Arbeitgeber zunächst nicht reagiert, ein solches Verhalten rächt sich irgendwann bestimmt“, mahnt der Fachanwalt. (dpa)

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