Viele Beschäftigte arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie aktuell im Homeoffice. Einige sind aber trotzdem weiter dazu angehalten, ins Büro zu kommen – auch wenn sie theoretisch die Möglichkeit hätten, von zu Hause aus zu arbeiten. Können sie das dann von ihrem Vorgesetzten verlangen? Dürfen Angestellte bei Kurzarbeit einem Nebenjob nachgehen? Und wie gelingt in schwierigen Zeiten die Kommunikation mit dem Chef und den Kunden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Müssen Arbeitgeber jetzt nicht Homeoffice anordnen?
Nein. Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Solange der Arbeitgeber also keine entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen hat und auch in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag nichts anderweitig geregelt ist, müssen Beschäftigte weiterhin zur Arbeit kommen. Wer nicht erscheint, kann abgemahnt und bei wiederholtem Fehlen gekündigt werden.
Einen Anspruch auf Homeoffice können aber Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen haben, für die im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit ein besonderes Risiko besteht.
Nachdem inzwischen in allen Bereichen und Branchen die theoretische Möglichkeit besteht, sich bei Kollegen oder Kolleginnen anzustecken, müssen in jedem Betrieb aber entsprechende Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, erklärt Wolfhard Kohte, Professor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Er befasst sich unter anderem mit Arbeits-, Unternehmens- und Sozialrecht.
Müssen sich Beschäftigte dem Risiko aussetzen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen?
Auch die potenzielle Gefahr, sich bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem neuartigen Coronavirus anzustecken, ist kein generelles Argument für Arbeitnehmer, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. „Das Wegerisiko ist Problem der Beschäftigten“, erklärt Kohte. „Und aktuell ist die Situation nicht so, dass man gar nicht mehr auf die Straße gehen kann.“ Bleiben die aktuellen Regelungen bestehen, sei es für Beschäftigte in der Regel zumutbar, für den Arbeitsweg weiterhin das Haus zu verlassen.
Und was gilt für Menschen mit Vorerkrankungen?
Menschen mit Vorerkrankungen, die zu besonderen Risiken bei einer Infektion führen, wie zum Beispiel Asthma, haben laut Kohte Anspruch auf besonderen Schutz. Wer etwa im Einzelhandel tätig ist, kann etwa vom Arbeitgeber verlangen, an einem anderen Arbeitsplatz mit verringertem Kundenkontakt zu arbeiten, zum Beispiel im Lager oder im Büro ohne Kundenkontakt. Daneben hat diese Gruppe auch einen Anspruch auf Homeoffice.
In Einzelfällen kann es sein, dass Menschen mit Vorerkrankungen nach ärztlicher Beratung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Die Arbeitspflicht entfällt dann.
Wie sieht es bei Kurzarbeit mit Nebenjobs aus?
Wer bereits vor Beginn der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen ist, kann dies weiter tun. Der Verdienst hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem FAQ erklärt.
Für Beschäftigte, die eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Eine Ausnahme gilt laut DGB Rechtsschutz bis zum 31. Oktober 2020 in „systemrelevanten“ Bereichen. Nebenverdienste, etwa im Gesundheitsbereich, werden hier nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt, sofern Beschäftigte die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Wie formuliert man schwierige E-Mails?
Sätze, die man am Telefon sagt, können in einer E-Mail schnell anders klingen. „Man sieht bei einer E-Mail sein Gegenüber nicht – man hat nichts, was man interpretieren könnte“, sagt Etikette- und Personal-Trainerin Susanne Helbach-Grosser.
Besonders herausfordernd ist es im Joballtag, Geschäftspartner oder Kunden mit Forderungen und Mahnungen nicht vor den Kopf zu stoßen. Helbach-Grosser rät dann, eine Probe-Mail zu formulieren und zu einem späteren Zeitpunkt gegenzulesen. Mit ein bisschen Abstand sei man in der Regel nicht mehr so aufgewühlt – wenn beispielsweise jemand eine Deadline nicht eingehalten hat.
In manchen Fällen kann es angemessen sein, erst einen kurzen Zwischenbescheid an die Geschäftspartner zu schicken. Darin kann man darauf hinweisen, dass man sich später ausführlicher melden wird. Dann kann man eine Antwort in Ruhe verfassen. Grundsätzlich solle man nicht vergessen, dass am anderen Ende ein Mensch sitzt. Oftmals handelt es sich um einen einmaligen Fehler und keine böse Absicht.
Bei negativen Hinweisen jeglicher Art helfe es meistens, aus der Ich- in die Sie-Perspektive zu wechseln. Die Imageberaterin rät zu Formulierungen wie: „Wäre es für Sie nicht von Vorteil, wenn...“ oder „Sie haben sicher auch schonmal überlegt...“.
An anderen Stellen hingegen vermeiden Geschäftspartner eine direkte Ansprache besser. Statt „Sie haben bei dem Konzept noch folgende Punkte vergessen“ ist eine allgemeinere Formulierung wie „Das Konzept sollte noch um folgende Punkte ergänzt werden...“ geschickter.
Wer dagegen eine Mahnung oder Forderung erhält, sollte von Schuldzuweisungen absehen. Stattdessen müssen Entschuldigungen als solche klar formuliert werden, so Helbach-Grosser. (dpa)
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