Beruf & Karriere

Zur Förderung der Elektromobilität hat der Gesetzgeber Ermäßigungen beschlossen – diese gelten auch für Dienstwagen. (Foto: dpa/Hendrik Schmidt)

21.01.2022

Was sich steuerlich 2022 ändert

Mindestlohn, Firmenwagen, Freibeträge, Arbeitsunfähigkeit, verlängerte Fristen: Der Fiskus hat einige gute Nachrichten für Angestellte und Selbstständige

Der Gesetzgeber hat einige Neuerungen auf den Weg gebracht. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen fasst Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle aus Kempten für Sie zusammen.

Auto: Elektroautos bleiben attraktiv
Unternehmer müssen die private Nutzung ihres betrieblichen Pkws versteuern. Die meisten Unternehmer entscheiden sich hier für die Besteuerung nach der Ein-Prozent-Methode. Bemessungsgrundlage dafür ist der Bruttolistenpreis des Pkws. Zur Förderung der Elektromobilität hat der Gesetzgeber eine Ermäßigung des Bruttolistenpreises auf die Hälfte oder ein Viertel bei E-Autos und Hybridfahrzeugen zugelassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Ermäßigung gilt auch bei der Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer*innen. 

Seit 1. Januar 2022 gelten schärfere Vorschriften für Hybridfahrzeuge sowie für E-Autos, deren Bruttolistenpreis über 60 000 Euro liegt. Seit diesem Jahr darf der Bruttolistenpreis nur dann zur Hälfte herangezogen werden, wenn die Fahrzeuge maximal 50 Gramm CO2-Emission je gefahrenem Kilometer aufweisen und der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat. Und: Die Innovationsprämie, die den Kauf von E-Auto oder Plug-in-Hybrid verbilligt, gilt auch 2022. 

Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auch im Jahr 2022 weiter an. Im ersten Halbjahr beträgt er 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 erhöht er sich auf 10,45 Euro.

Geringfügig Beschäftigte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 
Arbeitgeber müssen künftig auch Daten zum Krankenversicherungsträger ihrer geringfügig Beschäftigten erheben und diese der Minijob-Zentrale melden. 

Seit 1. Januar 2022 gilt dies zunächst für kurzfristig Beschäftigte. Arbeitgeber müssen melden, ob Angestellte gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Ziel der Regelung ist die Verbesserung des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte.
Zudem soll ab 1. Juli 2022 eine elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seitens der Krankenkassen an die Arbeitgeber erfolgen. Die elektronische AU (eAU) ersetzt die bisherige AU auf Papier. Arbeitnehmer*innen, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen dann selbst nur noch ihre Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber anzeigen. Da geringfügig entlohnte Minijobber*innen bisher keine Angaben zur Krankenversicherung machen mussten, sind deren Daten für die eAU nun einzuholen. 

Sachlohnbegriff und höhere Freigrenze von 50 Euro
Die Wertgrenze für Sachbezüge steigt. Seit 1. Januar 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Sachbezug von 50 Euro statt 44 Euro gewähren. 
Der 44-Euro-Sachbezug stellt ein beliebtes Mittel dar, mit dem Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer ein kleines Extra-Gehalt gewähren können. Die Regelungen hierfür sind nun jedoch deutlich verschärft. Um als Sachbezug zu gelten, dürfen bereits jetzt nur noch Gutscheine und Geldkarten ausgegeben werden, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Ab 1. Januar 2022 darf der Gutschein oder die Geldkarte nur noch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette einlösbar sein. 

Begrenzt ist der Kreis von Akzeptanzstellen, wenn sich der Gutschein nur in der eigenen Produktpalette des Gutschein-Ausstellers einlösen lässt. Hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungspalette dürfen die Gutscheine nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, zum Beispiel bei Online-Händlern nur aus dessen eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler). Sie dürfen nicht auch für Produkte von Fremdanbietern (zum Beispiel Marketplace) einlösbar sein. Der Amazon- oder Ebay-Gutschein gilt damit nicht mehr als Sachbezug. Die Grundsätze sind auch bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu 60 Euro (zum Beispiel zum Geburtstag) zu beachten.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde vom Bundeskabinett am 24. März 2021 beschlossen. Es gibt Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und vergleichbaren ausländischen Gesellschaften die Möglichkeit, sich steuerlich als Körperschaft behandeln zu lassen. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn der Gesellschaft zukünftig neben der Gewerbesteuer auch der Körperschaftsteuer unterliegt. Im Gegenzug müssen die Gesellschafter auf den Gewinn der Gesellschaft zunächst keine Einkommensteuer zahlen. Erst auf eine Ausschüttung wird die Kapitalertragsteuer wie bei Dividenden erhoben. 

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung lässt sich nur auf Antrag ausüben. Die Option hat lediglich steuerliche Folgen. Zivil- und gesellschaftsrechtlich ändert sich nichts. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu stellen. Er muss elektronisch spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs übermittelt werden, ab dem die Besteuerung als Körperschaft erfolgen soll. Für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr wäre dies bei einer beabsichtigten Option für das Jahr 2022 folglich bis zum 30. November 2021 möglich. 

Höhere Freibeträge
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer, der zur Absicherung des Existenzminimums dient, steigt in diesem Jahr auf 9984 Euro, bei Zusammenveranlagung auf 19 968 Euro. 

Der Unterhaltshöchstbetrag steigt ebenfalls. Seit 2022 beträgt dieser 9984 Euro. Diesen können beispielweise Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn sie ihre Kinder finanziell unterstützen, für die sie jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4008 Euro abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. Dieser Betrag galt bereits für die Jahre 2020 und 2021, um die besonderen Belastungen aufgrund der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Nun findet der Betrag auch über 2021 hinaus Anwendung. 

Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Juli 2021 entschieden, dass der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr verfassungswidrig ist und die Finanzverwaltung ihn ab dem Jahr 2019 nicht mehr anwenden darf. Für eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2022 Zeit. Wie hoch der Zinssatz sein wird, ist noch nicht bekannt. 

Mehr Geld für Mittagessen
Ab Januar steigen die Sachbezugswerte für an Arbeitnehmer gewährte unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Chef kostenlose oder verbilligt Mahlzeiten, wie Kantinengutscheine, bekommen, ist das für sie ein „geldwerter Vorteil“. Für diesen geldwerten Vorteil müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen. Arbeitnehmer müssen ihn versteuern. Der Wert des geldwerten Vorteils lässt sich nur mit hohem Aufwand korrekt ermitteln. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dafür Pauschalbeträge, also Sachbezugswerte, je nach Umfang der Verpflegung festgelegt. Diese Pauschalbeträge bekommen Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttolohn je nach Art der gewährten Verpflegungsleistung, zum Beispiel Vollverpflegung mit drei Mahlzeiten täglich oder nur Mittagessen. 

Fristverlängerungen ins Jahr 2022
Corona-Bonus: Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus an Arbeitnehmer wurde verlängert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden noch bis 31. März 2022 den Corona-Bonus in Höhe von 1500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen, soweit dieser noch nicht gezahlt wurde. Die Frist für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss eines nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre.

Investitionsabzugsbetrag: Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist 2021 auslief, wurde um ein Jahr auf vier beziehungsweise fünf Jahre verlängert. Konkret heißt das, dass die Frist für in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge im Jahr 2022 endet. (Gudrun Bergdolt)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Ist das geplante Demokratiefördergesetz sinnvoll?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.