Kommunales

Enge Straßen und Gassen stellen Entsorgungsunternehmen regelmäßig vor Herausforderungen. (Foto: dpa/Jens Büttner)

31.01.2023

Auch beim Rückwärtsfahren gilt immer: Sicherheit zuerst!

Besondere Anforderungen an Entsorgungsfahrzeuge

Enge Straßen und Gassen stellen Entsorgungsunternehmen regelmäßig vor Herausforderungen bei der grundstücksnahen Abfallsammlung. Nicht immer ist das Befahren von Straßen mit den Entsorgungsfahrzeugen gefahrlos möglich. Besonderes Gefahrenpotenzial bergen in der Regel Rückwärtsfahrten. Deshalb sind diese grundsätzlich zu vermeiden und in vielen Situationen unzulässig. Auch für Vorwärtsfahrten gelten aber besondere Sicherheitsanforderungen. Können diese nicht eingehalten werden, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt.

Beim Führen von Entsorgungsfahrzeugen sind insbesondere straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß Paragraph 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), hat sich jeder Verkehrsteilnehmende so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Es besteht also eine Gefahrenabwehrpflicht. Auch Paragraph 45 der Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge verlangt, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen betrieben werden dürfen, die ein sicheres Fahren ermöglichen.

 

Maßgebliches Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach



In der Rechtsprechung (Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 8. März 2006, Az.: AN 11 K 05.01188) wird insoweit vertreten, dass auch bei Vorwärtsfahrten die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum Fahrbahnrand von in der Regel 0,5 Meter in beiden Richtungen zu den Fahrbahnrändern erforderlich ist. Andernfalls soll ein sicheres Fahren mit den Entsorgungsfahrzeugen in der Regel nicht möglich sein. Bei besonderer Streckenführung mit Kurven oder Begegnungsverkehr kann ggf. weiterer Platz für ein gefahrloses Befahren von Straßen notwendig sein.

Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, sind also stets die Gesamtumstände vor Ort zu berücksichtigen: Streckenführung, Länge der Engstelle, Hindernisse sowie Begegnungsverkehr. Auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen sollten Entsorgungsunternehmen für jeden Einzelfall eine sorgfältig durchgeführte und gut dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft vornehmen. Diese kann dann in einem möglichen Gerichtsverfahren auch als Argumentationsgrundlage herangezogen werden. Dass ein Entsorgungsfahrzeug in der Vergangenheit jahrelang eine nach den vorgenannten Maßstäben eigentlich zu enge Straße befahren hat, ist jedenfalls kein Argument dafür, dass an dieser Praxis auch in Zukunft festgehalten werden muss.

Kann ein Grundstück nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die betroffenen Anschluss- und Benutzungspflichtigen per Satzung oder Verwaltungsakt zu verpflichten, ihre Abfallbehältnisse zur nächsten für die Abholfahrzeuge anfahrbaren Sammelstelle zu bringen. Diese Mitwirkungspflicht muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar sein. Bei der Beurteilung gilt es die konkreten Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen und alternative Maßnahmen zu erwägen. (BSZ)

 

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