Kommunales

Kein Anblick, den man in bayerischen Städten gern sieht: Geht es nach dem Willen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, sollen Kommunen sich mit Nazi-Demos aber künftig leichter arrangieren müssen. (Foto: DAPD)

17.12.2010

Juristische Haarspalterei

Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erschwert Kommunen den Kampf gegen Neonazi-Demos

Ich kann gar nicht soviel fressen, wie ich kotzen möchte.“ Ob der Abscheu, der vom 85-jährigen Maler Max Liebermann angesichts des Nazi-Fackelmarsches am 30. Januar 1933 überliefert ist, auch die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) befällt, die sich in regelmäßigen Abständen mit den diversen braunen Aufmärschen in Bayern befassen müssen, weiß man nicht. Immerhin aber „erinnerte“ Rolf Hüffer, der damalige Präsident des VGH, in einer Pressemitteilung vom 9. Januar 2009 daran, „dass sich die Gerichte Entscheidungen auch zu unsäglichen ‚Veranstaltungen’ nicht entziehen können.“ Solche Entscheidungen seien auch für die Richter oft genug „höchst unerfreulich“ – dennoch: „Die Gerichte können nicht sehenden Auges von der Rechtslage abweichen, die durch das Grundgesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt ist.“


Recht auf Meinungsfreiheit


Vielleicht ist das ja das Liebermann-Zitat, nur eben in dezente Juristenprosa eines höchsten bayerischen Richters übersetzt. Die jüngste unsägliche Veranstaltung dieser Art fand am 13. November 2010 in München statt: Etwa 100 Neonazis marschierten quer durch die Innenstadt, von 2000 Polizisten vor 4000 Gegendemonstranten geschützt. Der als „Heldengedenkmarsch“ deklarierte Nazispuk zog bereits zum dritten Mal durch die Landeshauptstadt. 2008 und 2009 weigerte sich die Stadt noch, ihn zu genehmigen, die Neonazis bemühten aber die von ihnen ansonsten nur geschmähte „Systemjustiz“ und waren letztlich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich.
Nachdem das städtische Verbot des Naziaufmarschs zweimal vor Gericht gescheitert war, genehmigte die Stadt den diesjährigen „Heldengedenkmarsch“ zähneknirschend und unter den vom VGH bereits 2008 erlassenen Auflagen, die den Nazis ihr liebstes Spielzeug wegnahmen: Trommeln und Fackeln. Drei Wochen nach dem gespenstischen Aufzug, der vor allem für das Lehel eine Zumutung war, erließ der VGH nun den Beschluss, dass die Berufung der Stadt im Fall des ersten Aufmarschs 2008 als unzulässig abgelehnt wird. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November urteilt der VGH, es reiche für ein Verbot der Veranstaltung nicht aus, wenn „der Veranstalter mit dem Heldengedenktag eine nationalsozialistische Gedenkfeier nachgestalten wollte“, da „darin ohne weitere Anhaltspunkte nicht eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gesehen werden“ könne.
Das klingt nach juristischer Haarspalterei, und selbst ein Jurist wie der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude (SPD) kann dieser Argumentation nicht folgen. „Es ist mir politisch völlig unverständlich, warum der von Neonazis durchgeführte so genannte Heldengedenkmarsch nicht verboten wird, obwohl die Justiz doch selbst erkennt, dass diese Veranstaltung eindeutig nationalsozialistische Züge trägt“, so der Rathauschef zur Staatszeitung.
Nach Ansicht des VGH ist das Recht auf freie Meinungsäußerung aber so fundamental, dass selbst „nationalsozialistische Züge“ noch kein Verbot rechtfertigen. Der 2005 eingefügte Absatz 4 des Paragrafen 130 des Strafrechtsgesetzbuchs (Lex Wunsiedel) sei laut Bundesverfassungsgericht sehr eng zu verstehen: Der Straftatbestand der Volksverhetzung erfordere konkret „ein Gutheißen der für das NS-Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen“. Insofern wendet sich die Rechtsauffassung des VGH auch gegen eine Gesinnungsjustiz – wie sie die Nazis vom ersten Tag an praktizierten.
Man glaubt es kaum: Auch Neonazis haben Anspruch darauf, nicht tendenziell mit der Gesinnungsjustiz behandelt zu werden, die sie selbst gegenüber ihren Gegnern selbstverständlich rücksichtslos anwenden würden. Richterin Andrea Breit, die Pressesprecherin des VGH, weist nochmal darauf hin, dass der VGH mit seinem Beschluss „keine moralische Haltung zu der Veranstaltung“ einnehme, sondern das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hochhalte. Wenn Artikel 5 des Grundgesetzes geschmälert werde, „trifft das jeden“. Breit bekundet auch Verständnis für das unterlegene München, das sich schwer tue, konkrete Tatsachen vorzulegen, die ein Verbot rechtfertigten. Denn die Nazis fressen bei der Anmeldung ihres „Heldengedenkmarschs“ natürlich Kreide und legen Formulierungen vor, die juristisch schwer zu beanstanden sind. Doch da komme es auf die konkreten Umstände an. Falls die Neonazis meinen sollten, zukünftige „Heldengedenkmärsche“ seien schon so gut wie erlaubt, hätten sie sich getäuscht.
Dass die Richter in der Tat differenzieren, das kann Karl-Willi Beck (CSU) bestätigen. Der Bürgermeister der leidgeprüften Stadt Wunsiedel, die seit Jahren in jedem August Aufmärsche zum Todestag des dort beerdigten Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß ertragen musste, weiß den Segen der „Lex Wunsiedel“ zu schätzen: Der 2005 ins Strafgesetzbuch eingefügte Paragraf 130, Absatz 4, hat den alljährlichen Heß-Verehrungen den Garaus gemacht.


„An der Realität vorbei“


Doch Gedenkmärsche für den 2009 verstorbenen Nazi-Funktionär Jürgen Rieger muss Wunsiedel hingegen wieder hinnehmen; der VGH erließ lediglich die Auflage, „dass jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen ist“. „Aus Sicht der Stadt sind diese Entscheidungen juristisch zwar nachvollziehbar, sie gehen für uns aber an der Realität vorbei“, kritisiert der Bürgermeister. Die NPD wolle bei diesen Veranstaltungen „eben genau den nationalsozialistischen Bezug herstellen“. Aber Beck ist sich bewusst, dass sie dies wohlweislich indirekt tut – und das wiederum reicht dem VGH nicht für ein Verbot. Denn eine Beschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, so der VGH, könne sich nicht auf eine wenn auch noch so verwerfliche Gesinnung stützen, sondern setze „konkrete Gefahren für elementare Rechtsgüter“ voraus.
Auch ohne Hilfe der Justiz wurden dagegen die Gräfenberger die Nazis los. Die kleine Stadt bei Forchheim wurde wegen ihres Kriegerdenkmals von regelmäßigen braunen Aufmärschen geplagt. Bürgermeister Werner Wolf (FW) spricht von einer „ungeheuren Befreiung“, die ganz wesentlich dem „ebenso hartnäckigen wie fantasievollen Widerstand zu verdanken sei.
(Florian Sendtner)

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