Das Verwaltungsgericht München beurteilt die Chiffriermaschine, die 2017 in einem Wald beim oberbayerischen Aying ausgegraben wurde, als Bodendenkmal und bejaht damit grundsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes auch für diesen Fund. Zwei Sondengänger haben die sogenannte Hitlermühle entdeckt. Der Fund ist eines von ganz wenigen Exemplaren des Schlüsselgeräts 41, das sich vollständig erhalten hat – und das erste dieser Art, das in Bayern gefunden wurde.
Das Gericht schließt sich in der mündlichen Verhandlung (Mittwoch, 30. Januar 2019) der denkmalpflegerischen Haltung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) an und stuft den Fund als Bodendenkmal ein: Das Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler in Art. 1 als
- vom Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit
- deren Erhaltung aufgrund ihrer besonderen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung
- im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Bodendenkmäler sind demzufolge „bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.“ Die Chiffriermaschine ist ein wichtiges Zeitzeugnis der nationalsozialistischen Epoche und hat auch aufgrund ihrer Seltenheit eine hohe geschichtliche und wissenschaftliche Bedeutung.
Wer Bodendenkmäler findet, ist nach Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden. 
Das ist im Fall des Ayinger Funds nicht geschehen, die Finder haben den Fundort entgegen der für Jedermann gültigen gesetzlichen Pflicht (noch) nicht mitgeteilt. Eine zeitnah durchgeführte archäologische Untersuchung des Fundorts hätte weitere Informationen ans Tageslicht bringen können – möglicherweise wäre nachvollziehbar, wer die Maschine wann und warum an dieser Stelle vergraben hat.
Auf Anregung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in der mündlichen Verhandlung vereinbart, dass der Kläger dem BLfD den Fundort so exakt wie möglich zeigt. Das Landesamt für Denkmalpflege könnte anschließend eine qualifizierte archäologische Nachuntersuchung veranlassen, um weitere Anhaltspunkte zu den Umständen, unter denen das Chiffriergerät in den letzten Kriegstagen 1945 vergraben wurde, zu gewinnen. (BSZ)
Abbildung:
Max Schöps, der Kläger im sogenannten Schatzsucher-Prozess, im Bayerischen Verwaltungsgericht. Der Hobbyschatzsucher hatte eine "Hitlermühle" genannte Chiffriermaschine aus dem Zweiten Weltkrieg 2017 in einem Wald bei Aying in Oberbayern gefunden und dem Deutschen Museum übergeben. Das Landesamt für Denkmalpflege ist der Auffassung, es handle sich bei dem Fund um ein Bodendenkmal - und hätte darum Denkmalschützern ausgehändigt werden müssen. Der Finder sieht das anders und will seine Ansicht gerichtlich bestätigt sehen. (Foto: dpa/Britta Schultejans)