Politik

In Mitterteich ändert sich nichts: Das Landratsamt in Tirschenreuth hat schon am Mittwochabend eine Ausgangssperre erlassen. (Foto: Nicolas Armer/dpa)

20.03.2020

Ausgangsbeschränkungen für ganz Bayern

Bayern greift im Kampf gegen die Corona-Krise zu einem drastischen Mittel: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen sollen die Ausbreitung des Virus eindämmen. Eine ganze Reihe von Dingen bleibt aber erlaubt

Zur Eindämmung des Coronavirus gelten in ganz Bayern ab Samstag weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Freitag in einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz an.

Zudem kündigte Söder an, das alle Bundesländer ab Mitternacht alle Gastronomiebetriebe schließen. Es werde zunächst für die nächsten 14 Tage nur noch "to go, Drive-in und Lieferungen" geben, sagte er. "Auch alle anderen Bundesländer wollen das umsetzen." Auch Friseure, Bau- und Gartenmärkte müssen laut Söder nun geschlossen bleiben.

Essen nur noch "to go"

"Wir sperren Bayern nicht zu, wir sperren Bayern nicht ein", sagte der Ministerpräsident weiter. Aber man fahre das öffentliche Leben in Bayern nahezu vollständig herunter. Dies sei nach Meinung aller Experten die einzige Möglichkeit, um die Ausbreitung des Virus zu verlangen.

Für die Vernünftigen ändere sich nun gar nicht so viel, sagte Söder. Aber für die Unvernünftigen gebe es nun ein genaues Regelwerk.

Söder greift im Kampf gegen die Corona-Krise damit zum bisher weitreichendsten Mittel. Am Donnerstag hatte er bereits mit einer - noch weitergehenden - "Ausgangssperre" für den ganzen Freistaat gedroht, wenn sich die Menschen in Bayern nicht an bereits geltende Beschränkungen und Auflagen halten: "Wenn sich viele Menschen nicht freiwillig beschränken, dann bleibt am Ende nur die bayernweite Ausgangssperre als einziges Instrumentarium", hatte er gesagt.

Eine Ausgangssperre gilt seit Mittwoch bereits für eine Gemeinde in der Oberpfalz und seit Donnerstag für zwei Gemeinden in Oberfranken, und zwar jeweils wegen schnell und stark steigender Corona-Zahlen.

Die Zahl der Infizierten in Bayern sei seit Donnerstag um mehr als 35 Prozent oder 817 Fälle gestiegen, die Zahl der Toten sogar um 50 Prozent auf 15, sagte Söder. Die Infektionsketten seien praktisch nicht mehr nachvollziehbar. (BSZ/dpa)

Info: Die Maßnahmen im Wortlaut

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von
a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

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