Politik

Ladeninhaber Karl F. vor Gericht: Er wurde wegen Volksverhetzung verurteilt. (Foto: dpa)

17.11.2016

Dummheit schützt vor Strafe nicht

Ein Mann will keine "Asylanten" in seinem Laden haben. Das stellt er mit einem Schild im Schaufenster klar - mit einem Hund

"Hunde müssen draußen bleiben" - diesen Satz liest man oft auf Schildern neben mehr oder weniger niedlichen Hundebildern, an Metzgereien zum Beispiel. Auch ein Mann aus dem oberfränkischen Selb hatte in seinem Schaufenster so ein Schild aufgestellt, auf dem ein Hund zu sehen war, ein Boxer. Doch daneben stand: "Asylanten müssen draußen bleiben." Dafür ist der 54-Jährige jetzt wegen Volksverhetzung verurteilt worden.

"Der Knackpunkt ist der Hund", sagt Richter Roland Kastner im Amtsgericht Wunsiedel am Donnerstag in seiner Urteilsbegründung. "Sie hätten ohne Probleme an Ihre Tür schreiben können: "Asylanten haben hier nichts zu suchen" - ohne den Hund." Das, sagt der Richter, wäre noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung gewesen. Aber mit dem Bild von einem Hund sieht die Sache für das Gericht anders aus.

Der Mann, der das Schild in seinem Ladenfenster aufgestellt hat, sagt nichts. Der selbstständige Handelsvertreter mit grauem Schnauzer sitzt ruhig da und lässt andere über sich sprechen. Sein Anwalt verweist in seinem Plädoyer auf das Recht auf Meinungsfreiheit. Seit zehn Jahren sei sein Mandant mit einer Russin zusammen, er habe Freunde, die Ausländer sind. Er sei kein Rassist, zitiert er seinen Mandanten. Er habe sich bei dem Schild nicht viel gedacht.

Staatsanwalt: "Böswillige Herabwürdigung"

"Hunde gelten als unrein", sagt hingegen der Staatsanwalt. Deshalb dürften sie nicht in Lebensmittelläden. Auf einem Schild, das sonst dafür da ist, Hygienevorschriften zu wahren, das Wort "Hunde" mit "Asylanten" zu ersetzen, sei eine böswillige Herabwürdigung einer abgrenzbaren Gruppe - Asylbewerber, die in Deutschland Schutz suchen.

"Welche Asylanten sind denn gemeint?", fragt daraufhin der Anwalt. Kriegsflüchtlinge oder "Wirtschaftsasylanten"? Die Gruppe sei nicht abgrenzbar. Das Wort "Asylant" wird im offiziellen Sprachgebrauch nicht verwendet und von vielen als abwertend empfunden. Menschen mit einem laufenden Anerkennungsverfahren sind im Duktus der Behörden Asylbewerber, bereits anerkannte werden als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet.

Mit Menschen, die er für "Asylanten" hielt, habe er negative Erfahrungen gemacht, hatte der Ladeninhaber der Polizei bei seiner Vernehmung gesagt. Im Straßenverkehr und in dem Laden, den er früher hatte. Dort hätten zwei Männer einen Joint geraucht, obwohl er brennbares Material im Raum hatte. Solche Leute brauche er nicht in seinem Geschäft, diesen Satz des Mannes hält die Polizei fest. Ausländerfeindlichkeit stritt er ab. Sein Mandant, sagt der Anwalt, habe aus Sorge um sein Geschäft gehandelt.

Die Strafe: 1800 Euro an zwei Kindergärten

Als die Polizei im August zu dem Mann fährt und ihm vom Vorwurf der Staatsanwalt berichtet, hat der das Schild schon aus dem Fenster genommen. Die Medien hatten berichtet. "Er war von den Socken, welche Lawine sich da medial entwickelt hat", sagt ein Polizist als Zeuge. "Ich hab' ihm abgenommen, dass das nicht seine Intention war." In der Schwebe bleibt, was der Mann aus Sicht des Beamten nicht wollte: die Aufmerksamkeit der Medien - oder eine Gruppe Menschen mit Hunden gleichsetzen.

Die Folgen treffen auch den Ladeninhaber selbst. Sein Anwalt sagt, jemand habe Kot an dessen Fenster geschmiert, Radmuttern am Auto gelockert - diese Vorwürfe sind aber nicht Teil dieses Prozesses. Auf Facebook wird der Mann als Rassist und "Vollpfosten" beschimpft, die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen gegen einen namentlich bekannten Beleidiger ein - wegen mangelnden öffentlichen Interesses. "Das kann den Eindruck erwecken, dass möglicherweise mit zweierlei Maß gemessen worden ist", sagt Richter Kastner. Er verwarnt den 54-Jährigen schließlich in seinem Urteil.

Der 54-Jährige muss nun 1800 Euro an zwei Kindergärten zahlen. Erfüllt er die Auflage nicht, wird eine Strafe von 4950 Euro fällig. Der Staatsanwalt hatte eine Geldstrafe von 6600 Euro gefordert, der Anwalt Freispruch. "Ihr Verhalten muss geeignet gewesen sein, die Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen", begründet der Richter das Urteil. Das sei der Fall gewesen. "Sie haben mit Sicherheit nicht damit gerechnet, dass das Schild so hohe Wellen schlagen wird", fährt Kastner fort. "Das ist aus meiner Sicht - ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen - auf Dummheit zurückzuführen." (dpa)

Kommentare (3)

  1. Humbalaba am 23.12.2020
    Was soll denn der Blödsinn von wegen Hunde seien "unrein"?
    Wir sind doch hier in keinem muslimisch/islamischen Land!
    Hier werden Hunde von einem (deutschen?) Richter diffamiert.

    Hat der Händler nicht Hausrecht und kann selbst bestimmen, wen er im Laden haben möchte?
    Es gibt ja auch Männercafés, wo Frauen keinen Zutritt haben...
    In diverse Clubs kommt man auch nicht hinein, wenn denen dein Gesicht oder deine Kleidung nicht passt...
    Aber anscheinend hat eine juristische Verfolgung von Diskriminierung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es sich bei der betroffenen Gruppe um Asylbewerber handelt.
  2. Schneider am 18.11.2016
    Das Schild besteht aus einem kurzen Text und einer Graphik, beides zusammen ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Dabei ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, welche dem Willen des Verwenders entspricht. Dabei geht es nicht nur um den außeren - objektiven - Tatbestand, sondern auch um den inneren - subjektiven - Tatbestand (Vorsatz).

    Fraglos hatte der Verwender nicht den Vorsatz, sich strafbar zu machen, zumal die äußere Gestaltung des Schildes eine ganz harmlose Beutung nahelegt: Die Graphik stellt einen Wachhund dar, der den Laden bewacht, und die textliche Aussage bekräftigt ("Warnung vor dem Hunde").

    Unzweifelhaft ist der § 130 StGB nicht griffig, er ist insbesondere für Laien überhaupt nicht verständlich, also wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und die Normenklarheit schlicht verfassungswidrig und nichtig!

    Das "Schild von Selb" ist eine gute Gelegenheit diese unsinnigste Norm des StGB endlich zu kippen!
  3. voa zua am 17.11.2016
    Um Himmels willen !!!!!

    Selbst "Asylanten haben hier nix zu suchen" geht gar nicht...!!!!!!!! (die Begründung des Richters ist ja haaresträubend).

    Darf ich in meinen Laden demnach auch Schilder aufhängen

    "Schwarze haben hier nichts zu suchen" oder

    "Juden haben hier nichts zu suchen"....????

    DAS soll alles von der freien Meinungsäußerung abgedeckt sein...?

    Das ist diskriminierend und tritt den Art. 1 GG mit allen Füßen.

    Ich hoffe, der Richter wurde falsch zitiert.
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