Politik

10.12.2020

Grundsteuer C: Ist die Einführung der Baulandsteuer sinnvoll?

Die Gemeinden pochen auf die Einführung der Grundsteuer C - sie würde es Kommunen erlauben, einen erhöhten Grundsteuerhebesatz für brachliegende, aber baureife Grundstücke zu erheben. Doch weil die Freien Wähler diese Baulandsteuer vehement bekämpften, ist sie im künftigen Modell der Staatsregierung nicht mehr vorgesehen

JA

Uwe Brandl (CSU), Präsident des Bayerischen Gemeindetags

Wenn die Politik ernsthaft steuernde Bodenpolitik, also sparsamen Umgang mit der knappen Ressource Boden, betreiben will, dann muss sie uns, den Gemeinden als verantwortlichen Planungs- und Ausführungseinheiten, auch die notwendigen Instrumente dafür geben. Das ist nicht nur die Grundsteuer C. Aber zur Vermeidung und Eindämmung von ungebremster Immobilienspekulation ist die Grundsteuer C gut geeignet. Wir können nicht ständig über vorrangige Innenentwicklung in den Kommunen philosophieren und gleichzeitig ignorieren, dass es dazu wirksame Möglichkeiten braucht, um Eigentümer zu Investitionen zu „motivieren“, die freilich unbeliebter sind als der automatische Wertzuwachs durch Nichtstun. Hier kommen ganz augenscheinlich Minister Aiwangers eigenartige Sozialisierung, sein Klienteldenken und sein offensichtliches Fehlverständnis von Eigentum und Sozialpflichtigkeit zum Ausdruck. Die Kommunen sind ihm dabei offenbar ziemlich egal.

Ich schildere nur ganz kurz die Situation mit Baulücken und Brachflächen bei mir vor Ort und wie sich die Grundsteuer C auf das Wohnungsangebot in Abensberg auswirken würde: Bei uns gibt es derzeit 400 sofort bebaubare Parzellen, die dem Grundstücksmarkt qua Privateigentum nicht zur Verfügung stehen. Wir haben eine nicht zu befriedigende Nachfrage nach Wohnraum. Weil es nicht gelingt, ausreichend bebaubare Flächen zu generieren, steigen die Preise exorbitant. In den vergangenen fünf Jahren von 120 Euro pro Quadratmetern auf zum Teil 350 Euro und mehr. Bei Wohneigentum von 2200 Euro auf 4300 Euro. Tendenz steigend (in einer Kleinstadt mit 15 000 Einwohnern!) Teilweise handelt es sich bei den Innenbereichsflächen um Grundstücke von zusammenhängend mehreren 1000 Quadratmetern, die sicher nicht für den Eigenbedarf der Urenkel gebraucht werden. Mit der Grundsteuer C könnten wir tatsächlich manche Eigentümer motivieren, zu investieren und damit einen Beitrag zur Reduzierung der Wohnraumknappheit zu leisten.

NEIN

Hubert Aiwanger, Vorsitzender der Freien Wähler und Bayerns Wirtschaftsminister

Die grundsätzliche Linie der Freien Wähler in der Bayernkoalition ist , keine neuen Steuern oder Steuererhöhungen einzuführen. Das gilt für mich natürlich auch für die Grundsteuer C. Für mich ist diese Baulandsteuer eine Strafsteuer für unbebaute, baureife Grundstücke. Auch wenn sie formal für Kommunen nur eine Möglichkeit darstellen würde, würde es durch absehbare Nutzung wohl zu einer Steuererhöhung für Eigentümer unbebauter Grundstücke kommen. Das will ich verhindern!

Für mich sind mögliche positive Auswirkungen der Grundsteuer C, was die Bebauung von innerstädtischen Grundstücken oder das Flächensparen angeht, äußerst zweifelhaft. Denn damit ein gewünschter Lenkungseffekt eintritt, muss die Belastung durch die Grundsteuer C derart stark ins Gewicht fallen, dass weniger finanzstarke Eigentümer ihre Grundstücke veräußern müssen. Und das würde tatsächlichen Grundstücksspekulanten in die Hände spielen. Bereits in der Vergangenheit hat sich die Grundsteuer C nicht bewährt. Ich erinnere an das Jahr 1961, als diese für zwei Jahre eingeführt wurde. Es gab statt preisgünstigeren Baulands einen unerwünschten Boom von Grundstücksspekulanten.

Meiner Ansicht nach sollte die Bebauung von Grundstücken durch investitionsfreundliche Rahmenbedingungen gefördert werden. Ich bringe hier die Verbesserung und Verlängerung der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus oder die Vereinfachungen im Baurecht ins Spiel.

Die von Befürwortern der Grundsteuer C behauptete Entscheidungsfreiheit der Kommunen ist in Wirklichkeit ein vergifteter Apfel, der wie die früheren Straßenausbaubeiträge nur Streit in die Kommunen hineinträgt. Wir Freie Wähler haben die Straßenausbaubeiträge abgeschafft und es ist richtig, jetzt auch die Grundsteuer C zu stoppen, die überwiegend von denselben Personen gefordert wird, die auch die Straßenausbaubeiträge beibehalten wollten.

Weitsichtige Zukunftsplanung darf nicht durch zusätzliche steuerliche Belastungen ausgebremst werden.

Kommentare (2)

  1. Eduard Obermeier am 15.12.2020
    Zur Frage der Woche: Grundsteuer C – ein Steuerungsinstrument für Kommunen!
    Nach jahrelangem Warten und auf Verlangen des Bundesverfassungsgerichtes 2018 hat sich der Gesetzgeber endlich mit der Erneuerung der Grundsteuergesetzgebung befasst und diese 2019 erlassen. Hierin wurde auch mit den Stimmen der CSU die Einführung einer Grundsteuer C als richtig und sinnvoll erachtet und den Kommunen als Instrument in die Hand gegeben, in eigenem Ermessen und unter Prüfung von vorgeschriebenen Voraussetzungen, dieses auch einzusetzen!
    Grundsteuergesetz (GrStG)
    § 25 Festsetzung des Hebesatzes
    (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz)

    Zweck dieser Steuer ist es, es den Gemeinden zu ermöglichen, die Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen zu verbessern. Die Grundsteuer C soll Spekulationen verteuern und finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich Wohnraum zu schaffen.
    Beschneidung von Kommunalen Rechten: Die Erhebung der Grundsteuer C steht, wie der entsprechenden Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ausdrücklich im Ermessen der Gemeinden. Diese sind frei, die Grundsteuer C zu erheben oder dies zu unterlassen. Jedoch nicht willkürlich sondern: „aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes zu bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festzusetzen. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstückgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“
    Mit der Einführung von § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) fußt die sogenannte „Grundsteuer C“ auf dem bestehenden Grundsteuergesetz und ist folglich nur „eine zusätzliche Form der Grundsteuer“. Sie stellte somit verfassungsrechtlich als auch steuerrechtlich keine neue Steuer dar, sondern ermöglicht den Kommunen eine zusätzlich ausgestaltete Nutzungsmöglichkeit ihres Hebesatzrechtes. Es stellt sich mir die Frage, ob man dies den Bürgermeistern und gewählten Mandatsträgern in unseren Gemeinden nicht zutraut?
    Besteuerungsgenstand dieser besonderen Form der Grundsteuer sind gem. § 25 Abs. 5 GrStG in der Fassung ab 01.01.2025 baureife Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Für diese baureifen Grundstücke kann aus städtebaulichen Gründen ein gesonderter Hebesatz festgesetzt werden.
    Dies heißt, es wäre genug Zeit für alle betroffenen Grundstückseigentümer, sich bis dahin zu überlegen, was mit dem Grundstück passieren soll!
    Die Angezweifelte Lenkungswirkung wäre den Versuch wert: die Gemeinde kann im Zuge Ihrer Festsetzung den Hebesatz dieser Grundstücke jährlich erhöhen, bis ein gewisser „Schmerzpunkt“ erreicht würde. Das wäre nur ein vertretbarer Gegenwert für voll erschlossene Grundstücke, also für gebaute Straßen, Kanalleitungen, Wasserleitungen auch für diese Grundstücke und für den Unterhalt, Reinigungs- und Winterdienst, der für diese Grundstücke vollkommen unwirtschaftlich seit Jahrzehnten nicht ausgeglichen wird. Die „arme Oma“ mit einem Bauplatzwert in Ballungsräumen von weit mehr als 100.000 € zu bemühen, ist ebenso schwer vermittelbar.
    Das Erinnern an die 1961 gescheiterte Baulandsteuer liest sich schon sehr nostalgisch. Ich war damals 1 Jahr alt, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger -10! Die Grundstückspreise, der Siedlungsdruck und die seither ins Land gegangene Wertsteigerung, vor allem die der letzten 10 Jahre sind nicht ernsthaft vergleichbar.
    Auch ist der Vergleich mit der abgeschafften „Strabs“ falsch: im Gegensatz zur Grundsteuer wurden hier bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen herangezogen!
    Der Freistaat Bayern wächst jährlich zwischen 50.000 bis zu 80.000 Menschen. Der Zuzug findet überwiegend in Ballungsräume statt, also in die Regionen, die Arbeitsplätze bieten. Wo sollen diese Menschen den wohnen? Zusätzlich wird die 5 -Hektar-Vorgabe als Richtgröße verankert. Die Gemeinden haben also die dankbare Aufgabe, Wohnraum zu schaffen, Kitas und zukünftig auch Horte zu bauen, Radwegenetze zu verbessern, aber keine zusätzlichen Flächen zu verbrauchen? Baureife Innenbereichsflächen sollen weiter tabu bleiben, Außenentwicklung aber auch?
    Klingt schizophren, ist aber so!
    Vielleicht sollten die bayerischen Bürgermeister mal ein, zwei Jahre nichts mehr ausweisen, mal sehen was passieren würde?
  2. MeineMeinung am 11.12.2020
    Ich stimme Herrn Brandl voll und ganz zu. Die Freien Wähler entwickeln sich langsam zu einer 2. FDP. Wenn jemand mehrere Grundstücke besitzt, die baureif sind und sich auch noch in Stadt oder Dorf befinden, wo Bauland gebraucht wird, hat das meistens nichts mit Fleiß zu tun, sondern mit der Arbeit der Vorgenerationen. Diese Grundstücksbesitzer blockieren ohne Not die Entwicklungen einer Gemeinde und schaffen unattraktive, verwilderte Plätze in Siedlungen. Die Kommunen erschließen in gutem Glauben Bauland und haben aber davon keinen Nutzen, weil die Flächen sich vergolden - oft aus Zufall, weil in der Nähe ein Industriebetrieb eröffnet oder weil eine infrastrukturelle Maßnahme das Bauland aufwertet. Dieser Gewinn muss an die Gesellschaft zurück gehen! Ich sehe die Abgabe nicht als Strafe, denn wie Eingangs erwähnt, haben die Besitzer nichts mit der Wertsteigerung zu tun! Das gilt ja nicht nur für Privatbpersonen, auch große Immoholdings lassen Gewerbeland liegen, denn es wird ja von alleine wertvoll und verursacht wenig Kosten. In zinslosen Zeiten eine super Anlage, die nat. den Bodenwert über Wert steigert.

    Die von Hr. Aiwanger erwähnte Abschaffung der Straßenausbaubeträge war ja auch so superschlau. Die Strabs war ungerecht, keine Frage, aber man hätte sie reformieren können, anstatt sie abzuschaffen. In 10 Jahren schauen all unsere Gemeindestraßen aus wie in einem Entwicklungsland!

    In der Regierung zeigen die Freien Wähler langsam ihr wahres Gesicht. Null Sinn für Umwelt, alles wird mit dem Wohlergehen der Wirtschaft entschuldigt, Klientelpoliltik hoch drei und konservativer als die CSU!
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