Unser Bayern

Der Staat selbst ist Herr über zwei Brauhäuser in München und Weihenstephan. Wie lieb und teuer diese ihm sind, kann man aus dem enstsprechenden Archivbestand herauslesen, der sich im Staatsarchiv München befindet. In der Februarausgabe von UNSER BAYERN wird er eingehend vorgestellt. (Foto: Staatsarchiv München)

30.06.2016

Gut eingeschenkt

Finanzminister Markus Söder verrät, wieviel der Staat am Bierdurst der Bayern verdient

Das bayerische Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516 ist die älteste lebensmittel-rechtliche Vorschrift der Welt, die heute noch Gültigkeit hat. Dank dieser Vorschrift erlangte das bayerische Bier eine Spitzenstellung unter den Bieren. Heute gehören eine Vielfalt an Brauereien oder Biergärten zur bayerischen Lebensart, zur Heimat Bayern. Selbst Amerikas Präsident Obama kostete im vergangenen Jahr beim G7-Gipfel auf Schloss Elmau bayerisches Weißbier. Vom Bierbrauen und dem Bierdurst profitiert auch der Fiskus. Nicht nur durch Umsatzsteuer oder Lohnsteuer. Die Biersteuer ist die viertgrößte Landessteuer. Mehr Geld in die bayerische Haushaltskasse bringen nur die Grunderwerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Rennwett- und Lotteriesteuer. Die Biersteuer erbrachte in 2014 155 Millionen Euro. Das sind immerhin fast fünf Prozent am gesamten Aufkommen der Landessteuern. Der Anteil am Landessteueraufkommen hat allerdings abgenommen. Vor 40 Jahren – also 1975 – betrug dieser noch über 15 Prozent. Die Biersteuer gehört zu den ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Sie wurde schon im Mittelalter unter verschiedenen Namen erhoben: Zum Beispiel Bierungeld, Bierpfennig oder Schankaufschlag. Vom 15. Jahrhundert an bemächtigten sich die Landesfürsten der Biersteuer, die daraufhin zu einem wichtigen Bestandteil der landesstaatlichen Besteuerung wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Bierbesteuerung auf verbesserte gesetzliche Grundlagen gestellt. So wurde im Königreich Bayern 1806 die Abgabenerhebung modifiziert und vereinheitlicht. Es wurde eine neue Erhebungsart auf der Grundlage des sogenannten Malzaufschlags eingeführt. Durch die Reichsverfassung von 1871 wurde die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit für das norddeutsche Brausteuergebiet dem Reich übertragen. Dagegen behielt Bayern – ebenso wie Baden und Württemberg – im Rahmen der Bewilligung besonderer Hoheitsrechte weiterhin die lukrativen landesrechtlichen Kompetenzen hinsichtlich der Biersteuer. Diese Kompetenzen konnten – gegen Ausgleichszahlungen an das Reich – bis 1919 gesichert werden. Im Zuge der Reichsfinanzreform im Zusammenhang mit der Beendigung des Ersten Weltkriegs verlor Bayern seine landesrechtlichen biersteuerlichen Kompetenzen. Bayern übernahm das neu geschaffene Reichsbiersteuergesetz vom 26. Juli 1918. Als Ausgleich sicherte sich Bayern jedoch eine Beteiligung an den Biersteuereinnahmen des Reiches. Das Grundgesetz von 1949 hat der Biersteuer, die zu den Verbrauchsteuern gehört, eine bemerkenswerte Sonderstellung zugwiesen. Diese liegt darin begründet, dass das Aufkommen aus der Biersteuer – im Gegensatz zu den dem Bund zustehenden übrigen Verbrauchsteuern – ausschließlich den Ländern zufließt, ihre Verwaltung aber den Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) obliegt. Dies ist ein großer Erfolg bayerischer Politik. Während Verbrauchsteuern in Deutschland im Allgemeinen dem Bund zustehen, wurden die Einnahmen aus der Biersteuer auf Betreiben Bayerns den Ländern zugesprochen. Die Biersteuer ist bundesgesetzlich geregelt und gehört zu den – auf europäischer Ebene harmonisierten – Verbrauchsteuern. Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Für einen Hektoliter Bier mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato (das entspricht einem durchschnittlich starken Bier) wird also 9,44 Euro (12 x 0,787 Euro) Biersteuer erhoben. Ein halber Liter Bier ist insoweit mit 4,72 Cent Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200000 Hektolitern können ermäßigte Steuersätze in Anspruch nehmen. Hobbybrauer allerdings brauchen bis zu einer Menge von zwei Hektolitern pro Jahr keine Biersteuer zu entrichten, wenn das Bier in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird. Der Freistaat braut auch selbst Bier. Zum Geschäftsbereich des Finanzministeriums gehört das Staatliche Hofbräuhaus in München. Die Brauerei wurde 1589 von Herzog Wilhelm V. von Bayern gegründet und ist seit langem eine Perle im Portfolio des Freistaats... Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der Januar-Ausgabe von Unser Bayern (BSZ Nr. 4 vom 29. Januar 2016)

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