Wirtschaft

Bäcker dürfen nach wie vor geöffnet haben. (Foto: Jens Büttner/dpa)

24.03.2020

Welche Betriebe in Bayern öffnen dürfen

Wirtschaftsminister Aiwanger (FW) erläutert die Regeln im Detail

Die Betriebssperrungen im Zuge der Corona-Krise ziehen wegen der schwierigen Unterscheidung des Nötigen vom  Überflüssigen bürokratische Tücken nach sich. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) stellte am Dienstag in einer Erläuterung der Beschränkungen klar, unter welchen Umständen "Mischbetriebe" noch öffnen dürfen. Das sind Betriebe, die sowohl Lebensnotwendiges als auch nicht essenzielle Dinge verkaufen - etwa Kioske, Schreibwarengeschäfte, Einzelhandel mit angeschlossener Gastronomie oder Lottoläden.

Die Regel: Überwiegt der "erlaubte Sortimentsteil", dürfen die betreffenden Läden alles verkaufen, was sie sonst auch verkaufen. Dominiert aber der verbotene Teil des Sortiments, dürfen nur ausdrücklich erlaubte Dinge verkauft werden. So dürften etwa Tabakläden, die sonst überwiegend Tabak verkaufen, aktuell nur noch Zeitungen verkaufen.Das Wirtschaftsministerium und viele andere Behörden sind seit Tagen mit einer Flut von Anfragen zu den Corona-Beschränkungen konfrontiert.

Generell erlaubt ist im Einzelhandel und sonstigen Einrichtungen seit vergangener Woche nur noch, was die Bürger entweder für ihren Lebensunterhalt brauchen oder von essenzieller Bedeutung für Gesundheitswesen und Wirtschaftsleben ist. Dazu zählen unter anderem Lebensmittelhandel, die allermeisten Handwerker, Tankstellen, Apotheken, Post, Landhandel und Baustoffhandel.Generell nicht öffnen dürfen dagegen laut Ministerium alle Einrichtungen, die "nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung" - von der Badeanstalt über das Theater bis zu Wellnesszentrum und Wettbüro.

Die Regelungen im Detail:  

1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, et cetera dürfen geöffnet haben, betrieben werden beziehungsweise welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

  • Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
  • Apotheken
  • Auslieferung von Speisen
  • Autovermietstationen
  • Bäckereien
  • Bahn
  • Banken
  • Baugewerbe
  • Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
  • Baustoffhandel
  • Baustellen
  • Bestatter
  • Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
  • Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
  • Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
  • Drogerien
  • Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
  • Filialen der Deutschen Post AG
  • Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
  • Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)
  • Getränkemärkte
  • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
  • Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
  • Heilpraktiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
  • Jagdbedarf
  • Kaminkehrer
  • KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
  • Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
  • Landschafts- und Gartenbau
  • Lebensmittelhandel
  • Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
  • Lieferung und Montage von Waren
  • LKW-Verkauf an Geschäftskunden
  • Online-Lieferdienste
  • Online-Handel
  • ÖPNV
  • Optiker
  • Osteopathen
  • Paketstationen
  • Pferdeställe
  • Reinigungen
  • Reinigungsdienstleister
  • Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
  • Sanitätshäuser
  • Schlüsseldienst
  • Stördienste
  • Taxis
  • Tankstellen und Tankstellenshops
  • Tierbedarf
  • Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Waschsalons
  • Wochen- und Bauernmärkte
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung 
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2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

Beherbergungsbetriebe:

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.

Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

Gastronomie:

Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe

Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.

3. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?

Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

4. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, et cetera müssen schließen beziehungsweise welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt:

  • Badeanstalten
  • Bars
  • Bibliotheken
  • Bordellbetriebe
  • Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
  • Clubs
  • Diskotheken
  • Fitnessstudios
  • Floristen
  • Fort- und Weiterbildungsstätten
  • Gärtnereien
  • Golfplätze
  • Jugendhäuser
  • Jugendherbergen
  • Kinos
  • Kosmetiksalons
  • Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1)
  • Messen
  • Museen
  • Musikschulen
  • Nagelstudios
  • Piercingstudios
  • Reisebusreisen
  • Sauna
  • Schullandheime
  • Solarien
  • Spielhallen
  • Spielplätze
  • Sporthallen
  • Sportplätze
  • Stadtführungen
  • Tabakläden
  • Tagungsräume
  • Tanzschulen
  • Tattoostudios
  • Theater
  • Thermen
  • Tierpark
  • Veranstaltungsräume
  • Vereinsräume
  • Vergnügungsstätten
  • Volkshochschulen
  • Wellnesszentren
  • Wettannahmestellen

5. Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (BSZ/dpa)

Kommentare (2)

  1. voa zua am 25.03.2020
    bei uns sind die Wertstoffhöfe zu...
  2. Todooo am 24.03.2020
    Wie sieht es mit Wertstoffhofhöfen aus?

    Diese sind hoch frequentiert und trotzdem offen, aber nicht von lebensnotwendiger Bedeutung.
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