Wirtschaft

Der Materialnachschub an der Baustelle ist entscheidend, damit Projekte termingerecht fertig werden. (Foto: dpa/Armin Weigel)

20.03.2020

Wenn die Baustoffe ausgehen

Corona und die Auswirkungen auf laufende Projekte

Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus hat neben allen anderen Bereichen nunmehr auch die Bauwirtschaft erreicht. Viele Verantwortliche fragen sich, wie weitreichend die Auswirkungen in der Baubranche ausfallen werden und welche Konsequenzen sich für laufende Bauprojekte ergeben könnten. Die Folgen für die Gesamtwirtschaft lassen sich derzeit noch nicht absehen. In laufenden Bauprojekten können diese jedoch aufgrund von Lieferengpässen oder Arbeitskräftemangel wegen Quarantäne beziehungsweise Einreiseverbot sehr spürbar werden. Dies kann zur erheblichen Verzögerungen führen oder sogar zum Stillstand der gesamten Baustelle.

Da es sich um eine für uns alle neuartige Situation handelt, sind die damit verbundenen rechtlichen Fragen in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden.

Vorrangig ist zu prüfen, ob es möglicherweise spezielle Regelungen in den jeweiligen Verträgen zu unvorhergesehenen Ereignissen, höhere Gewalt und so weiter gibt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Fälle, in denen es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen gibt, sondern die VOB/B gilt. So sieht § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B eine Verlängerung der Ausführungsfristen vor, soweit die Behinderung durch „höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verursacht wurden.

Die Beschaffung von Baustoffen, Bauteilen und so weiter obliegt der Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers und fällt daher in seinen alleinigen Verantwortungsbereich. Nichts anderes gilt für Arbeitskräfte beziehungsweise für die Beauftragung von Nachunternehmern.

Höhere Gewalt

Eine Epidemie, wie das neuartige Coronavirus, stellt eine höhere Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B dar, da es sich um ein von außen einwirkendes und objektiv unabwendbares Ereignis – zumindest jetzt noch – handelt. Dauert die Krise länger an, wird man hingegen nicht mehr von einem „unvorhersehbaren Ereignis“ sprechen können.

Jedoch bietet die derzeitige Situation Auftragnehmern auch nicht in allen Fällen die Möglichkeit, sich bei fehlender Leistungsfähigkeit auf die Epidemie zu berufen. So wird man nicht von einer „höheren Gewalt“ ausgehen können, wenn das fehlende Material auf mangelhafte Planung beziehungsweise unzureichende Bestellungen bereits vor Ausbruch der Corona-Krise zurückzuführen ist. Liegt ein Verschulden des Auftragnehmers für die Lieferengpässe vor, kann sich dieser nicht auf „höhere Gewalt“ stützen. Nur wenn die Ursache für das jeweilig fehlende Material tatsächlich der Coronavirus ist, kann sich der Auftragnehmer auf höhere Gewalt berufen. Dies erfordert eine genaue Prüfung beziehungsweise einen Nachweis seitens des Auftragnehmers. Ferner müssen Auftragnehmer auch beachten, dass sie sich auch dann nicht auf eine Behinderung berufen können, wenn Materialien nur zu einem viel höheren Preis zu beschaffen sind. Auch exorbitante Preissteigerungen fallen – zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung – in die Risikosphäre des Auftragnehmers.

Die vorstehenden Grundsätze finden auch im Fall des Arbeitskräftemangels oder des Ausfalls eines Nachunternehmers Anwendung. Aber auch hier gilt, dass nur dann, wenn der Ausfall auf den Coronavirus zurückzuführen ist (zum Beispiel Quarantänemaßnahmen, Einreiseverbote), ohne die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung als „höhere Gewalt“ und somit als unverschuldet angesehen werden kann, ein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Die Angst vor Ansteckung oder eine Ersatzbeschaffung zu weitaus höheren Kosten stellen dagegen keine Gründe für eine Behinderung dar.

Mehrkosten erstatten

Ein VOB/B-Werkvertrag (aber auch ein BGB-Werkvertrag) setzt für einen Schadensersatzanspruch voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

Sobald dem Auftragnehmer ein Verschulden anzulasten ist, liegt keine „höhere Gewalt“ vor und er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Hatte der Auftragnehmer also nicht rechtzeitig die notwendigen Materialien bestellt oder unabhängig vom Coronavirus die Baustelle nicht ausreichend besetzt, kann er hierfür keinen Schadensersatz beziehungsweise Mehrkosten geltend machen.

Liegt dagegen tatsächlich höhere Gewalt vor, fehlt es an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Inwieweit dann der Auftragnehmer über andere Anspruchsgrundlagen (zum Beispiel Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage) die Mehrkosten erstattet bekommen kann, lässt sich derzeit noch nicht absehen und hängt ohnehin von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Überhöhter Preis

Dies gilt auch, wenn Materialien doch noch zu einem weit überhöhten Preis beschafft werden können. Es ist fraglich, ob sich der Auftragnehmer auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen kann, der zur Anpassung des Vertrags führen würde.

Fazit: Festzuhalten ist, dass trotz der sicherlich auch für die Auftragnehmer schweren Folgen des Coronavirus Behinderungsanzeigen beziehungsweise Anmeldung von Mehrkosten mit Vorsicht zu behandeln sind. Auftraggeber sollten diese vor dem Hintergrund sehr genau prüfen und gegebenenfalls so schnell als möglich widersprechen und den Auftragnehmer zur Darlegung von konkreten Nachweisen auffordern.
(Simone Matthei)
(Die Autorin ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.