Ausschreibung und Vergabe

Soll so eine Holzverkleidung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags eingebaut werden, muss das dafür nötige Holz aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung beschafft worden sein. (Foto dpa)

04.04.2018

Nur aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung

Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten

Das Bundeslandwirtschafts­ministerium, das Bundeswirtschafts­ministerium, das Bundesverkehrs­ministerium und das Bundesumwelt­ministerium haben einen Gemeinsamen Leitfaden vom 6. Oktober 2017 zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten – Beschaffungserlass für Holzprodukte vom 22. Dezember 2010 veröffentlicht. Der zugrunde liegende Beschaffungserlass für Holzprodukte regelt, dass in der Bundesverwaltung nur Holz und Holzprodukte aus nachweislich legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung beschafft werden dürfen. Als Nachweis akzeptiert werden die Zertifikate des FSC (Forest Stewartship Council) und PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) sowie vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.

Wie Nachhaltigkeit nachgewiesen wird

Sinn und Zweck des nun veröffentlichten Leitfadens ist es, in Ergänzung zum Beschaffungserlass für Holzprodukte den ausschreibenden Behörden eine Handlungsanleitung an die Hand zu geben, die die verschiedenen Möglichkeiten des Nachweises der Nachhaltigkeit erläutert und somit ein einheitliches Verständnis bezüglich dieser Verfahren gewährleistet. Im Fokus steht die Darstellung der verschiedenen Verfahren und grundsätzlichen Anforderungen für den Einzel-nachweis als alternatives Verfahren zur Produktkettenzertifizierung. Gleichzeitig werden die bietenden Unternehmen über die von den Beschaffungsbehörden angewandten Verfahren informiert.

Ziel der Bundesregierung ist es, transparente, eindeutige, verhältnismäßige und pragmatische Anforderungen für die Nachweisführung im Rahmen dieses Leitfadens vorzusehen.
So ist dem Leitfaden zum Verfahren zu entnehmen, dass der Bieter zunächst zur Nachweisführung eine Eigenerklärung mit dem Formblatt „Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten“ bei Abgabe des Angebots vorlegen muss, in welcher Form er den erforderlichen Nachhaltigkeitsnachweis vorlegt.
Verstößt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss schuldhaft gegen seine Verpflichtungen, kann dies gegebenenfalls durch den Auftraggeber sanktioniert werden. Als Sanktionsmaßnahmen werden zum Beispiel die Androhung einer Kündigung (§ 8 Abs. 3 VOB/B) und gegebenenfalls die Kündigung nach fruchtlos abgelaufener Frist genannt, ebenso die Nichtvergütung der Leistung (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B) und der Ausschluss des Auftragnehmers von künftigen Vergabeverfahren wegen mangelnder Zuverlässigkeit unter Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Verfahren, die Nachhaltigkeit nachzuweisen:
Entweder kann das Unternehmen ein entsprechendes anerkanntes forstliches Chain-of-Custody (CoC) Zertifikat oder – wenn es darüber nicht verfügt – einen sogenannten Einzelnachweis vorlegen. Im Rahmen des Beschaffungserlasses für Holzprodukte werden von der Bundesregierung das Forest Stewardship Council (FSC) und Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) als CoC-Zertifizierungssysteme für Waldbewirtschaftung und Holzprodukte ausdrücklich genannt. Sowohl bei FSC als auch PEFC können sich holzbe-/holzverarbeitende Unternehmen einzeln zertifizieren lassen (Einzelzertifikat), aber auch zu Gruppen zusammenschließen (Gruppenzertifikat).
FSC und PEFC bieten zudem für komplexe Vorhaben eine sogenannte Projekt-Zertifizierung an, die auf der jeweiligen CoC-Zertifizierung der Systeme basiert. Unter „Projekt“ ist zum Beispiel die Renovierung oder der Neubau eines Objekts (Gebäude, Tiefbauobjekte, Schiffe etc.) mit in der Regel mehreren Gewerken von holzbasierten Produkten zu verstehen. Details zu den jeweiligen CoC-Standards finden sich auf den Webseiten von FSC und PEFC.
Alternativ zu FSC- oder PEFC-Zertifikaten können im Rahmen des Beschaffungserlasses von Holzprodukten auch andere gleichwertige CoC-Zertifikate anerkannt werden, solange die Gleichwertigkeit dieser Zertifikate zu den Standards von FSC und PEFC vor der Vergabe, durch das Thünen-Institut (TI) oder das Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf Kosten des Bieters geprüft und belegt ist.

Alternativ zum CoC-Zertifikat können Unternehmen, die nicht nach Produktkettenregeln zertifiziert sind, einen sogenannten Einzelnachweis erbringen, welcher – durch unabhängige Dritte geprüft – belegt, dass das eingesetzte Holz bzw. die Holzprodukte aus FSC-/PEFC-zertifizierten oder gleichwertigen nachhaltigen Beständen stammen.
Solche unabhängige Dritte können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Handwerkskammer (Sachgebiete Tischler und Zimmerer) sein sowie die Industrie- und Handelskammer (Sachgebiete Holz und Holzbau) oder akkreditierte Zertifizierungsdienstanbieter, die hinsichtlich Zertifizierung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Produktkette akkreditiert sind.

Im Fall von im Erlass erläuterten „einfachen Fällen“ (zum Beispiel fertig konfektionierte Holzfertigprodukte, die nur noch montiert und aufgestellt werden, oder Bau-Fertigprodukte, wie vorgefertigte Fenster, Küchenmöbel, Parkbänke, Palisaden für Uferbefestigung, Parkettboden ohne Unterkonstruktion, Vertäfelung, aber auch für eine Dachkonstruktion benötigte Balken, Bretter und Leisten), kommen auch Architekten oder für die Bauüberwachung zuständige Bauleiter, die keine öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind, als unabhängige Dritte in Betracht.
Der Nachhaltigkeitsnachweis ist für jeden Beschaffungsvorgang erforderlich, bei dem der Wert des verwendeten Holzprodukts mindestens 2000 Euro (netto) beträgt. Diese Regelung soll kleinere und mittlere Unternehmen sowie geringfügige Vergaben entlasten. Insbesondere Maßnahmen wie kleine Sanierungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen sollen nicht durch zusätzliche Kosten und Belege für einen entsprechenden Nachweis belastet werden.
Die Bunderegierung will den Leitfaden zum Beschaffungserlass für Holzprodukte sowie dessen Umsetzung nach zwei Jahren evaluieren und bei Bedarf entsprechend anpassen.  > FV

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