Ausschreibung und Vergabe

Um die Ausschreibung einer Zugsicherungsanlage gab es Streit. (Foto: Deutsche Bahn)

21.12.2018

Nur ins Blaue hinein rügen reicht nicht

Vergabekammer Baden-Württemberg zur Antragsbefugnis

Eine Vergabestelle hat die Planung und Montage einer Zugsicherungsanlage als Bauvorhaben im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Im Rahmen der Eignung war von den Unternehmen unter anderem ein Nachweis ausreichender Personalkapazitäten gefordert. Ein nicht berücksichtigter Bieter monierte, dass der für den Zuschlag vorgesehene Konkurrent über keine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern im Bereich der Montage verfüge und deshalb auszuschließen sei.

Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab, weshalb der nicht berücksichtigte Unternehmer die Nachprüfung des Vergabeverfahrens beantragte. Die zuständige Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss vom 6. März 2018 – 1 VK 60/17) hielt die Rüge, dass der Personalstamm des bevorzugten Bieters nicht ausreichend sei, für unzulässig. Denn insoweit handelte es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die unbeachtlich ist. Denn ein Bieter kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge stellen und erwarten, die Amtsermittlung werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.

Indizien aufzeigen


Der antragstellende Bieter hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die ihn zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten, so die Karlsruher Nachprüfungsbehörde. Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere dann unzulässig, wenn der Rechtsschutzsuchende das Vorliegen der Eignung und die Eignungsnachweise eines Mitbieters pauschal und ohne Anhaltspunkte in Frage stellt. So ist eine behauptete, umfassende Marktkenntnis ohne tatsächliche Anhaltspunkte als Substantiierung für eine Rüge allein nicht ausreichend, zumal diese Kenntnis als innere Tatsache des Bieters nicht überprüfbar wäre. Damit könnte jeder denkbare theoretische Vergaberechtsverstoß moniert werden, sodass das Erfordernis der Antragsbefugnis ins Leere laufen würde.

Vorliegend hat nach der Überzeugung der baden-württembergischen Vergabekammer die Antragstellerin nur unter Verweis auf ihre Marktkenntnisse und den Internetauftritt des ausgewählten Unternehmens behauptet, dass dieses nicht über die geforderte Eignung hinsichtlich der Personalkapazitäten verfüge. Die aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen lassen nicht erkennen, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte der Antragsteller seine vermeintliche Kenntnis stützt. Er hat insbesondere keine Indizien aus vergangenen oder aktuell laufenden Projekten des bevorzugten Unternehmers benannt, die seine pauschale Behauptung stützen, so die Karlsruher Nachprüfungsbehörde.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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