Ausschreibung und Vergabe

Russische Bieter zu beauftragen, ist verboten. (Foto: dpa/Ulf Mauder)

13.04.2022

Russland-Sanktionen und Vergaberecht

Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Es ist seit dem 9. April 2022 verboten, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Oberschwellenbereich zu vergeben an [vgl. Art. 5k Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014]:

a) russische Staatsangehörige,
b) in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
c) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a) oder b) gehalten werden,
d) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen i.S. a), b) oder c) handeln,
e) Unterauftragnehmer, eignungsverleihende Unternehmen und Lieferanten, wenn auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. 

Bis zum 10.10.2022 (Abwicklungsfrist) dürfen vor dem 9.4.2022 erteilte öffentliche Aufträge und Konzessionen noch erfüllt werden. Danach besteht ebenfalls ein Erfüllungsverbot [vgl. Art. 5k Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Verordnung (EU) 2022/576]. Wenn laufende öffentliche Auftrags- und Konzessionsverhältnisse unter die EU-Sanktionen fallen, sollten diese aufgelöst bzw. gekündigt werden (vgl. EU-Kommission, Fragen und Antworten zum fünften Sanktionspaket gegen Russland, Stand: 8.4.2022).

Unbedingt notwendige Güter oder Dienstleistungen, die ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den o.g. Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden können, sind vom Zuschlags- und Erfüllungsverbot ausgenommen, wenn die Vergabe oder Fortsetzung der Vertragserfüllung von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, ist spätestens vor der Erteilung des Zuschlages zu prüfen, ob der Zuschlagsprätendent einschließlich – soweit mehr als 10% des Auftragswertes betroffen sind - seiner Unterauftragnehmer, eignungsverleihenden Unternehmen und Lieferanten unter den Verbotstatbestand nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 fallen. Hierfür kann eine entsprechende (Eigen-)Erklärung zielführend sein. Liegt der Verbotstatbestand nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 vor, dann liegt grundsätzlich ein zwingender Ausschlussgrund sui generis vor. Wenn bspw. ein Unterauftragnehmer den o.g. Verbotstatbestand erfüllt, dürfte aber das auftraggeberseitige Verlangen nach Ersetzung des zwingend auszuschließenden Unterauftragnehmers analog § 36 Abs. 5 Satz 2 VgV bzw. § 6d EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein.
(Holger Schröder)
(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

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