Ausschreibung und Vergabe

Um die Fristverlängerung für einen Nachprüfungsantrag gab es Streit (Urteil vom 5. Oktober 2016 – Verg 24/16). (Foto: dpa)

11.08.2017

Wartefrist darf nicht verkürzt werden

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

Verbleiben einem Bieter bei einer Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrages anstelle von zehn Tagen faktisch nur vier (oder weniger) Tage, wird die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht in Gang gesetzt. Andernfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Rechtsschutzvorschriften des GWB nicht mehr gewährleistet.

Beispiel: Würde eine elektronische Vorabinformation zum Beispiel am 12. April 2017 versandt, so läuft die Zehntagesfrist bis einschließlich zum 22. April 2017. Innerhalb dieser Zeitspanne liegen zwei Feiertage, zwei Samstage und ein Sonntag. Rein tatsächlich verbleiben einem nichtberücksichtigten Bieter aber lediglich vier Tage (13., 18., 19. und 20. April 2017), um seine Nichtberücksichtigung zu rügen und die Nachprüfung zu beantragen. Denn der Nachprüfungsantrag müsste spätestens am Freitagmorgen, den 21. April 2017, bei der Vergabekammer vorliegen, damit sie den Antrag auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit prüfen (§ 163 Abs. 2 Satz 1 GWB) und die Vergabestelle vor Ablauf der Wartefrist noch informieren (§ 169 Abs. 1 GWB) könnte. In einem solchen Fall beginnt die Wartefrist deshalb nicht zu laufen.

Ob eine faktische Verkürzung der (gesetzlichen) Wartefrist dadurch vermieden werden kann, indem die Vergabestelle die Wartefrist einfach verlängert, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine (gewillkürte) Fristverlängerung bietet deshalb keine Rechtssicherheit.
(Holger Schröder)

(Der Autor ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg.)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche

Soll das Ehegattensplitting abgeschafft werden?

Unser Pro und Contra jede Woche neu
Diskutieren Sie mit!

Die Frage der Woche – Archiv
X
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Beilagen

> Das neue vbw Unternehmermagazin ist online

Bundesforschungsministerin Dorothea Bär will mit ihrer Hightech-Agenda Deutschland technologisch auf ein neues Level bringen. Im Gespräch mit dem vbw Unternehmermagazin spricht sie über die Herausforderungen.

> Das einblicke-Magazin der Bundesgesellschaft für Endlagerung ist online

Die Suche nach dem sichersten Ort für unseren Atommüll ist eine staatliche Jahrhundertaufgabe. Das einblicke-Magazin der Bundesgesellschaft für Endlagerung stellt vier Menschen vor, die diese Mission bei der Bundesgesellschaft für Endlagerung mit ihre

> Änderung der Gemeindeordnung

Liebe Leserinnen und Leser des Kommunalen Taschenbuchs, die Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hat sich am 23. Dezember 2025 nach Redaktionsschluss (14. November 2025) nochmals geändert. Die entsprechenden Seiten können Sie hier herunterladen.

Jahresbeilage 2025

Nächster Erscheinungstermin:
28. November 2026

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 28.11.2025 (PDF, 16,5 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Das kunst- und kulturhistorische Online-Magazin der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Passwort vergessen?

Geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail ein um Ihr Passwort zurückzusetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: vertrieb(at)bsz.de

Zurück zum Anmeldeformular 

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Unser Bayern - Nachbestellen

Aktuelle Einzelausgaben des Online-Magazins „Unser Bayern” können im ePaper der BSZ über den App-Store bzw. Google Play gekauft werden.