Ausschreibung und Vergabe

03.04.2018

Wie man mit E-Vergabelösungen punktet

Elektronische Kommunikation verbessert die Abstimmung zwischen Bietern und Vergabestellen

Am 18. April 2016 ist das größte Reformpaket im Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft getreten. Das Vergaberecht wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert.
Dadurch gewinnt die elektronische Vergabe immer mehr an Fahrt. Das geänderte und überarbeitete GWB, die neue VgV für Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwerts sowie die Einführung der neuen VOB/A EU läuten das Ende der herkömmlichen beziehungsweise postalischen Kommunikation und den Versand der Vergabeunterlagen sowie das Einreichen der schriftlichen Angebote ein. Daneben wurden auch noch die Sektoren- und Konzessionsvergabeverordnung sowie die Vergabestatistikverordnung angepasst beziehungsweise neu hinzugenommen. Die elektronische Vergabe wird verpflichtend.
Unterschwellenbereich ist auch betroffen Auch im Unterschwellenbereich wurden und werden die Vergabeverfahren reformiert. Die ebenfalls am 18. April 2017 eingeführte VOB/A ist stark an die VOB/A EU angelehnt und sieht den Einsatz der digitalen Kommunikation vor. Gleiches gilt für die vom BMWi mittlerweile veröffentlichte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Mit der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen vom 30. November 2017, ist die UVgO für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte von allen staatlichen Auftraggebern ab 1. Januar 2018 anzuwenden.

Die „bewährten“ Verdingungsordnungen Lieferleistung und freihändige Vergabe (VOL und VOF) werden im Oberschwellenbereich durch das GWB und die VgV abgelöst.
Im Unterschwellenbereich soll die UVgO angewendet werden. (aus VOL/A EG wird GWB und VgV; aus VOL/A =>UVgO)
Unter elektronischer Kommunikation wird neben der Bewerber/ Bieter- und Vergabestellenkommunikation (Fragen und Antworten) insbesondere auch verstanden die Übermittlung der:

• Bekanntmachung an die EU / Simap / Ted (ab 18. April 2016);

• Vergabeunterlagen zum Download an interessierte Unternehmen auf einer E-Vergabeplattform (ab 18. April 2016);

• Fragen und Antworten innerhalb der E-Vergabeplattform (ab 18. Oktober 2018 beziehungsweise 18. April 2017 für zentrale Beschaffungsstellen):

•  Elektronische Angebotsabgabe durch die Bieter (ab 18. Oktober 2018 beziehungsweise 18. April 2017 für zentrale Beschaffungsstellen).

Damit wird der Einsatz der E-Vergabeplattform für die Vergabestellen immer wichtiger. Für zentrale Beschaffungsstellen ist er bereits überfällig.

Mit der Lösung der Staatsanzeiger Online Logistik GmbH, dem Tochterunternehmen der Bayerischen Staatszeitung steht die vergaberechtskonforme E-Vergabeplattform als Fachanwendung für alle Teilnehmer am Vergabeprozeß zur Verfügung.

Unternehmen entscheiden, ob sie an den Vergaben ohne Registrierung oder individuelle Services nutzend, teilnehmen. Egal ob Recherche nach Bekanntmachungen, Download von Vergabeunterlagen, Stellen von Bewerberfragen, Erhalt von Antworten und Angebotsabgabe, all das geht einfach, kostengünstig und individuell. Vergabestellen bedienen sich der E-Vergabeplattform um die Vergaben entsprechend dem Vergaberecht durchzuführen. Neben dem elektronischen Weg steht auch immer noch die Möglichkeit der herkömmlichen Übersendung der Vergabeunterlagen „mit einem Mausklick“ zur Verfügung – damit wird jeder potenzielle Bieter erreicht und niemand ausgeschlossen.
Das Stellen von Fragen und die Beantwortung durch die Vergabestellen wird häufig mit individuellen Softwarelösungen und Mitteln genutzt. Die E-Vergabeplattform bündelt die vergaberelevanten Ereignisse innerhalb der Anwendung. Sie informiert die Vergabestelle über eingegangene Fragen ihrer Bewerber/Bieter. Eingehende Antworten der Vergabestellen werden den an der jeweiligen Vergabe interessierten Unternehmen innerhalb der Anwendung angezeigt. Bequem und übersichtlich innerhalb der jeweiligen Maßnahme beziehungsweise Vergabe.
Bewerber stellen Fragen: Die Vergabestellen erhalten diese anonymisiert und übermitteln ihre Antworten individuell oder allgemeingültig. Sie erstellen auf Wunsch einen Fragenkatalog und stellen diesen auf der E-Vergabeplattform allen interessierten Unternehmen zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Registrierte Unternehmen werden über die E-Vergabeplattform informiert und erhalten die Fragen und dazu gehörenden Antworten der Vergabestelle. Das funktioniert einfach, übersichtlich und zielorientiert – innerhalb der Anwendung – in der jeweiligen Vergabe. Der Eingang einer Meldung wird per „push email“ und Hinweis in der Anwendung angezeigt.

Anzeigen führen zu mehr Angeboten


Außerdem sind Anzeigen im Bayerischen Staatsanzeiger über öffentliche Vergaben auch über den 18. Oktober 2018 hinaus noch sinnvoll. Denn:

• Die Veröffentlichung eu-weiter Vergaben ist zwingend auf SIMAP/TED vorgeschrieben. Eine zusätzliche Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger erhöht die Reichweite und führt zu mehr Angeboten.

• Die Veröffentlichung kann zusätzlich im Inland, nach und mit dem Verweis auf die Veröffentlichung, bespielsweise in amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, veröffentlicht werden (VOB/EU §12.5).

• Öffentliche (nationale) Ausschreibungen sind bekannt zu machen zum Beispiel in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen (VOB/A §12). Eine Veröffentlichung/Anzeige im Bayerischen Staatsanzeiger erhöht die Reichweite und führt zu mehr Angeboten.

• Bei Beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, zum Beispiel in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen (VOB/A §12.2). > bsz

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