Bauen

Rechtsanwalt Mike Große. (Foto: ARGE Baurecht)

25.06.2020

Augen auf beim Fertighausbau

Eigenleistungen können beim Fertighausbau zum Verhängnis werden

Einfache Planung, wenig Organisation, schneller Baufortschritt – die Vorteile des Fertighausbaus sind durchaus überzeugend. „Dennoch sollten private Bauherren einen Bauvertrag für ein Fertighaus nicht leichtfertig unterschreiben“, sagt Rechtsanwalt Mike Große von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. „Und auch im Bauverlauf lauern weitere Risiken“, so der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Aufmerksamkeit ist bereits bei der Aushandlung der Vertragsdetails gefragt: Besonders den Leistungsumfang und den Anteil der Eigenleistung sollten Bauherren besonders kritisch prüfen. „Da der Begriff des schlüsselfertigen Bauens nicht definiert ist, sollten alle Details geklärt sein, um hinterher Missverständnisse zu vermeiden“, sagt Große. Denn es sei keine Seltenheit, dass in den Verträgen Leistungen ausgenommen sind, die dann durch den Bauherren zusätzlich bereitgestellt werden müssen. Die Errichtung von Baustraßen oder Lagerplätzen, die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Grundstück oder die Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser können die kalkulierten Baukosten schnell in die Höhe treiben, sodass sich ein verhältnismäßig günstiger Preis für das Fertighaus schnell relativiert.

Bei den Eigenleistungen hingegen lassen sich Kosten einsparen. Indem der Bauherr bestimmte, vertraglich definierte Arbeiten selbst übernimmt, kann er den Preis und damit auch die Finanzierungshöhe seines Eigenheims erheblich mindern. Hier bieten sich vor allem Ausbauleistungen wie Malerarbeiten oder Bodenbeläge an, bei denen selbst Hand angelegt werden kann.

Mit höherem Risiko sind hingegen Eigenleistungen des Bauherren verbunden, die Grundlage für die Baufortsetzung seitens des Bauträgers sind. Hier lauert hohes Potenzial für Unstimmigkeiten zwischen Bauherr und Bauträger: Sind die Vorleistungen ordnungsgemäß und im zeitlich vereinbarten Rahmen erbracht? Mit entstehenden Folge-Problemen muss sich häufig der private Bauherr auseinandersetzen. Auch die mögliche Verzögerung des vereinbarten Fertigstellungstermins hätte der Bauherr unter Umständen selbst zu tragen.

Ein schlüsselfertiges Gebäude entsteht nach Abschluss des Vertrags federführend aus der Hand des Bauträgers. Er führt und koordiniert die Arbeiten nicht nur, sondern ist auch für ihre Kontrolle zuständig. Der Bauherr ist jedoch berechtigt, sich durch einen Architekten beraten und eine Prüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen.

Alternativ zum klassischen Fertighaus-Bauvertrag kann ein Bauherr sein Gebäude auch durch einen Architekten planen lassen. „Die Honorare für die Architekten sind meistens sehr gut investiert“, sagt Große. „Es besteht dann ein besseres Gleichgewicht zwischen Bauherr und Unternehmer, da der Architekt als Profi die Interessen des Bauherren wahrnimmt und dem Bauträger auch tatsächlich auf die Finger guckt.“ (BSZ)

Kommentare (0)

Es sind noch keine Kommentare vorhanden!
Die Frage der Woche
Vergabeplattform
Vergabeplattform

Staatsanzeiger eServices
die Vergabeplattform für öffentliche
Ausschreibungen und Aufträge Ausschreiber Bewerber

Jahresbeilage 2023

Nächster Erscheinungstermin:
29. November 2024

Weitere Infos unter Tel. 089 / 29 01 42 54 /56
oder
per Mail an anzeigen@bsz.de

Download der aktuellen Ausgabe vom 24.11.2023 (PDF, 19 MB)

E-Paper
Unser Bayern

Die kunst- und kulturhistorische Beilage der Bayerischen Staatszeitung

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.

Abo Anmeldung

Benutzername

Kennwort

Bei Problemen: Tel. 089 – 290142-59 und -69 oder vertrieb@bsz.de.