Bauen

Auch beim Immobilienkauf gibt es einige Fallstricke. (Foto: dpa/Sonja Wurtscheid)

11.11.2022

BGH stärkt Eigentümergemeinschaften

Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei Mängeln gibt es weiter Klagerecht - trotz Gesetzesänderung

Gemeinschaften von Wohnungseigentümern können bei Mängeln auch nach einer Gesetzesänderung vor Gericht ziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag in Karlsruhe verkündeten Urteil klargestellt (Az. V ZR 213/21).

Hintergrund der Frage ist, dass es im Wohnungseigentumsgesetz in der bis Ende November 2020 geltenden Fassung einen Paragrafen gab, aus dem abgeleitet wurde, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der "Vergemeinschaftung durch Beschluss" aber ersatzlos. Fachleute zogen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse.

Im Grunde bleibt es nun bei der bisherigen, flexiblen Praxis. Enger gefassten Sichtweisen habe der BGH eine Absage erteilt, betonte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Die Klärung der Frage bezeichnete sie als "praktisch überaus bedeutsam".

Im konkreten Fall hatte eine Immobilienfirma Wohnungen in einem Gebäudekomplex in München verkauft. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube war aufgefallen, dass das Grundstück mit Benzo(a)pyren belastet ist. Diese Substanz gilt als giftig, umweltgefährlich und krebserregend.
Die neuen Wohnungseigentümer verlangen von der Immobilienfirma nun die Sanierung eines schadstoffbelasteten Grundstücks in München. Ferner wollen sie, dass die Altlasten als Mangel anerkannt werden.

In Eigentümerversammlungen 2014 und 2015 beschlossen die Wohnungsbesitzer mehrheitlich, die "Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" wegen Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich gerichtlich geltend zu machen. Zuletzt verurteilte das Oberlandesgericht München die Immobilienfirma zur Beseitigung der Altlasten - jedoch nur, soweit jeweils der Wert von 0,5 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm Erde überschritten wird. Das Unternehmen wollte am BGH erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Die Eigentümer wiederum wollten, dass ihrer Klage vollumfänglich stattgegeben wird.

Weil hierzu aus Sicht des BGH noch Fragen offen sind, muss der Fall noch einmal vor dem Oberlandesgericht München verhandelt werden. (Marco Krefting, dpa)



 

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