Bauen

Der Nikolaus holt sich beim Osterhasen Ratschläge, weil er sein Häuschen umbauen muss und erfährt dabei viel über das Modernisierungsgesetz Bayern. (Foto: efes/pixabay.de)

28.05.2025

Noch Fragen ?

Ein satirischer Blick auf das Modernisierungsgesetz Bayern

Das – ist – das – Haus – vom – Ni – ko – laus. Der Nikolaus ist ein alter, weißer Mann. Er hat Sorgen. – Ooh. Nachwuchsprobleme – Fachkräftemangel. Vertrauensvoll wendet er sich an den Osterhasen. Der Osterhase sagt – kein Problem. Ostern ist vorbei und es gibt noch jede Menge übrig gebliebene Osterhasen. Die schmelzen wir ein und machen Nikoläuse daraus. Der Nikolaus überlegt ein bisschen und sagt: So viel Platz habe ich nicht in meinem Häuschen. Dort steht mein Schlitten – bauordnungsrechtlich ist das eine Garage. Darauf der Osterhase – kein Problem. Du bist hier im Außenbereich und nach dem 3. Modernisierungsgesetz Bayern, baust du für deinen Schlitten verfahrensfrei eine Hütte mit 20 Kubikmeter.

Der Nikolaus sagt, aber mein Nikolaushaus hat doch nur 1500 Quadratmeter und wie soll ich dort die ganzen neuen Nikoläuse unterbringen. Kein Problem, sagt der Osterhase. Nikoläuse kann man verkaufen und aus den 1500 Quadratmeter deines Nikolaushauses machst du eine erdgeschossige Verkaufsstätte. Seit dem 1. Modernisierungsgesetz Bayern ist das kein Sonderbau mehr, denn die Grenze für Verkaufsstätten ist von 800 auf 2000 Quadratmeter angehoben worden. 2000 Quadratmeter sind mir zu wenig, fiel der Nikolaus dem Osterhasen ins Wort.

Spezialregelung

Wie zu erwarten, ist das aber für den Osterhasen kein Problem, und er sagt: An deine Verkaufsstätte mit 1500 Quadratmeter baust du zusätzlich ein Lager mit 1500 Quadratmeter. Das zählt nämlich nicht zur Fläche der Verkaufsstätte und so hast du mit 3000 Quadratmeter immer noch keinen Sonderbau.

Jetzt führst du mich aber an der Nase herum, bemerkt der Nikolaus. Die Grenze für den Sonderbau ist doch schon immer 1600 Quadratmeter. Nein, nein, sagt der Osterhase, die Spezialregelung für erdgeschossige Verkaufsstätten ist viel wichtiger als die allgemeine Regel für Sonderbauten mit 1600 Quadratmeter. Das steht in den Vollzugshinweisen zur Bayerischen Bauordnung aufgrund der Änderungen des 1. und 2. Modernisierungsgesetzes. Der Nikolaus überlegt und murmelt vor sich hin. Die Prüfingenieure haben immer gesagt, das meine Nagelbrettbinder als Dach höchst gefährlich sind. Kein Problem, sagt Osterhase, Nagelbrettbinder sind zwar eine anspruchsvolle und gefahrenträchtige Bauart, aber wenn du dir einen Tragwerkplaner suchst, der dir deinen Kriterienkatalog entsprechend ausfüllt, entfällt sowieso die Prüfpflicht und was du nicht weißt, macht dich auch nicht heiß.

Der Nikolaus denkt eine Weile nach und sagt zum Osterhasen: Du Osterhase, du bist doch ein Spezialist für das Bauordnungsrecht. Wäre es auch eine Möglichkeit, dass ich mein Nikolaushaus aufstocken würde, sodass die vielen Nikoläuse dort wohnen könnten? Dummerweise würde sich aber die Gebäudeklasse 3 in die Gebäudeklasse 4 ändern. Muss ich dann das Bestandstragwerk im Erdgeschoss von feuerhemmend auf hochfeuerhemmend ertüchtigen? Nein, sagt Osterhase, du kannst eine Aufstockung in Holzbauweise machen und im Bestand lässt du alles wie es ist. Frage einen Statiker, ob es hält, aber höhere Anforderungen musst du im Bestand nicht einhalten. Für deine Holzaufstockung verwendest du einfach die Muster-Holzbaurichtlinie in der Fassung von 2024.

Die Muster-Holzbaurichtlinie 2024 ist aber doch keine technische Baubestimmung, widerspricht der Nikolaus. Kein Problem, sagt der Osterhase, das Bayerische Bauministerium hat die Regierungen und unteren Bauaufsichtsbe-hörden schriftlich angewiesen, auf Bauartgenehmigungen zu verzichten, wenn nach der Muster-Holzbaurichtlinie gebaut wird. Außerdem wird in der nächsten Fassung der BayTB die Muster-Holzbaurichtlinie 2024 sowieso enthalten sein, es dauert nur noch ein Weilchen, wegen des europäischen Notifizierungsverfahrens.

Na gut, seufzt der Nikolaus, dann mache ich die Aufsto-ckung in Holzbauweise auf meinen unveränderten Bestand. Ist das wenigstens verfahrensfrei? Nein, erwidert der Osterhase, denn das Aufstockungsprivileg für Wohnzwecke steht doch in Art. 46 der Bauordnung und nicht in Art. 57. Da musst du schon einen Bauantrag stellen, aber das ist ja kein Problem, denn mit dem Bürokratieabbau und dem digitalen Bauantrag ist doch sowieso alles easy. Falls sich also durch die Aufstockung die Gebäudeklasse ändert, gibt es materielle Erleichterungen für den Bestand aber keine Erleichterungen zum Verfahren. Der Nikolaus wendet ein, dass doch der Justiziar von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geschrieben hat, dass sich Anforderungen der Bauordnung sowohl auf materielles Recht, als auch auf die Verfahren beziehen würden. Der Osterhase sieht darin kein Problem, denn unklare Verfahren eröffnen regelmäßig Diskussionsmöglichkeiten und es fänden sich bestimmt zwei Juristen, die eine schlüssige Begründung sowohl für den einen, als auch den anderen Fall formulieren könnten.
Verfahrensfreier Ausbau

Lieber Osterhase, sprach der Nikolaus, ich habe noch eine Frage. Wenn ich jetzt die Aufstockung mache, kann ich dann das Dachgeschoss noch ausbauen? Na klar, lieber Nikolaus, ich merke, du denkst mit. Du hast kapiert, was Entbürokratisierung bedeutet. Deinen Dachgeschossausbau kannst du zu Wohnzwecken für deine vielen Nikoläuse verfahrensfrei ausbauen.
Ich muss noch mal auf den Anfang zurückkommen, sagt der Nikolaus. Darf ich jetzt meine Schlittenhütte im Außenbereich mit 20 Kubikmeter verfahrensfrei bauen? Im Augenblick geht das noch nicht, sagt der Osterhase. Das kommt erst mit dem 3. Modernisierungsgesetz und dieses ist vom Landtag noch nicht beschlossen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gibt es dazu ganz viele Stellungnahmen, die du auf der Homepage des Landtags lesen kannst. Wenn du zum Beispiel eine Hütte für einen Schlitten baust, ist das vermutlich kein Problem. Wenn aber 100 000 neue Nikoläuse aus alten Osterhasen entstehen und jeder von denen braucht für seinen Schlitten eine Hütte, so wird in den Stellungnahmen zum 3. Modernisierungsgesetz prophezeit, das führe zu einer „unschönen und unkontrollierbaren Verhüttelung“. Lieber Nikolaus, warte also noch ein Weilchen, bis der Landtag entschieden hat.

So Osterhase, jetzt komme ich aber wirklich zu meiner letzten Frage. Wenn ich also mein Dachgeschoss verfahrensfrei zur Wohnung ausbauen darf, wie verhält es sich dann mit meiner Garage im Erdgeschoss. Dürfte ich diese auch verfahrensfrei zur Wohnung umbauen? Bis jetzt nicht, aber das kommt vermutlich mit dem 4. Modernisierungsgesetz Bayern und dann ist das auch kein Problem mehr, sagt der Osterhase.

Und die Moral von der Geschicht: 1. Das Bauordnungsrecht ändert sich derzeit schneller als üblich. 2. Die Nikoläuse als Eigentümer oder Bauherrn bekommen neue Freiheiten in Verbindung mit neuen Fallstricken. 3. Es sind gute Zeiten für Osterhasen, die Lösungen haben und Probleme aus dem Weg räumen können.

Falls sie jetzt noch eine Frage haben, werde ich mich um eine Antwort bemühen. (Thomas Herbert)

Der Autor ist Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und hat seinen ironischen Seitenhieb auf das Modernisierungsgesetz Bayern auf der letzten Vertreterversammlung der Kammer am 8. Mai zum Besten gegeben. Gleichzeitig ist Herbert auch Vorsitzender des Ausschuss für Baurecht und Sachverständigenwesen.

 

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