Bauen

Mehrheit der Immobilien-Anbieter verweigert Angaben zur Energieeffizienz von Wohnobjekten. (Foto: Bilderbox)

27.04.2015

Praktisch keine behördlichen Kontrollen

Umsetzung des Energieausweises am Immobilienmarkt mangelhaft

Seit einem Jahr verpflichtet der Energieausweis Vermieter und Verkäufer dazu, potenzielle Käufer oder Mieter über den energetischen Zustand eines Gebäudes aufzuklären. Die Mehrheit der Immobilienanbieter jedoch missachtet diese Informationspflicht nach wie vor. Gleichzeitig finden praktisch keine behördlichen Kontrollen statt. Zu diesem Schluss kommen die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Deutsche Mieterbund (DMB). Grundlage für die neuen Informationspflichten ist die EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU. Sie ist in Deutschland durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) in nationales Recht umgesetzt. „Nachdem Deutschland mit mehrjähriger Verspätung und erst nach Klagedrohung aus Brüssel den Energieausweis für Immobilien eingeführt hat, spiegelt dessen mangelhafte Umsetzung das Desinteresse dieser Bundesregierung an einem wirksamen Klimaschutz wider“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. „Bund und Länder müssen dringend klären, wie sie durch wirksame Kontrollen sicherstellen, dass den Immobilienkunden vor dem Kauf beziehungsweise der Miete die Informationen zum Energieverbrauch vorliegen.“ Resch fordert die Bundesregierung außerdem dazu auf, im Rahmen der im Jahr 2016 geplanten Überarbeitung der EnEV Ausnahmeregelungen zum Energieausweis bei der Bewerbung von Immobilien zu streichen und gesetzliche Voraussetzungen für einen erleichterten Vollzug zu schaffen.

Keine anlassunabhängigen Stichprobenkontrollen

Eine Abfrage des Kontrollverhaltens der zuständigen Landesbehörden durch die DUH im Frühjahr 2015 ergab, dass kein Bundesland die Vorlage des Energieausweises kontrolliert und auch keine anlassunabhängigen Stichprobenkontrollen durchführt. Nur die vier Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen erklärten, dass sie bei ausdrücklichen Bürgerbeschwerden hin tätig werden. Mit Blick auf das Wohnungsgrundrecht wird von Bremen der Standpunkt vertreten, dass ein behördliches Betretungsrecht nur bei konkretem Verdacht einer Rechtsverletzung bestehe. Dass der Energieausweis von Immobilienanbietern nur selten vorgelegt wird, bestätigt auch der Deutsche Mieterbund. Dazu Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des DMB: „Der Energieausweis bleibt auch weiterhin ein Papiertiger. Die seit einem Jahr bestehende Vorlagepflicht bei der Vermietung von Wohnungen wird von Vermietern und Maklern nicht ernst genommen.“
Nach einer Stichprobe der DMB-Mietervereine Berlin, München, Hannover und Stuttgart haben 75 Prozent der Anbieter bei Wohnungsbesichtigungen den DMB-Testpersonen den Energieausweis nicht wie gesetzlich vorgeschrieben unaufgefordert vorgelegt. Erst auf Nachfrage legte ein Viertel der Vermieter beziehungsweise Makler einen Energieausweis vor. Insgesamt machten 50 Prozent der Vermieter selbst auf Nachfrage keine Angaben zur Energieeffizienz der Wohnobjekte. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist das ein katastrophales Ergebnis. Viele Wohnungssuchende erhalten keine Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes. Die Wohnungsanbieter verweigern sich diesem wichtigen Transparenzinstrument. Ropertz: „Diese Verweigerungshaltung scheint bei professionellen Vermietern besonders groß zu sein. Bei 80 Prozent der von Maklern beziehungsweise bei 75 Prozent der von Wohnungsunternehmen angebotenen Wohnungen wird der Energieausweis nicht unaufgefordert vorgelegt. Hier werden die gesetzlichen Bestimmungen bewusst missachtet. Kontrollen und Sanktionen sind deshalb dringend notwendig.“

Alarmierend schlechte Umsetzung der Kennzeichnungsvorschrift

In einer aktuellen Untersuchung von insgesamt 3532 Immobilienanzeigen stellte die DUH eine alarmierend schlechte Umsetzung der Kennzeichnungsvorschrift fest. Nur bei 1056 von 1600 untersuchten Vermietungs- und Verkaufsangeboten gewerblicher Anbieter wurde der Endenergiekennwert angegeben, dies entspricht 66 Prozent. Bei den 1932 geprüften Angeboten privater Vermieter beziehungsweise Verkäufer war die Quote nochmals um Größenordnungen schlechter. Ganze 279 Angebote – dies entspricht 14 Prozent der privaten Immobilienangebote – enthielten die erforderlichen Informationen. Damit liegt die Gesamtquote vorbildlich gekennzeichneter Werbeanzeigen bei nur 38 Prozent.
Der Gesetzgeber erlaubt bislang, dass Immobilien auch ohne Angaben zum Energiebedarf beziehungsweise -verbrauch beworben werden dürfen, wenn der Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch nicht vorlag. Viele Immobilienanbieter verweigern die Angaben mit Hinweis auf diese Ausnahmeregelung. Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH: „Es ist sehr ärgerlich, dass dieses Schlupfloch von vielen gewerblichen Anbietern schamlos ausgenutzt wird. Spätestens zum Zeitpunkt der meist wenige Tage später stattfindenden Besichtigung muss ja der Energieausweis vorliegen. Stichprobenhafte Kontrollen der Besichtigungstermine haben aber gezeigt, dass dann der Energieausweis ebenfalls nicht vorgelegt wird. Dem Verbraucher werden somit wichtige Informationen vorenthalten, die es ihm ermöglichen sollen, neben den Anschaffungs- oder monatlichen Mietkosten von Wohnraum auch die zu erwartenden Kosten im laufenden Betrieb in seine Kalkulation einzubeziehen.“

Ab 1. Mai 2015 Bußgeld

Die Abfrage des Kontrollverhaltens der Landesbörden bezüglich der Einhaltung der Informationspflichten bei der Bewerbung von Immobilien in Zeitungen und kommerziellen Medien ergab ein ebenfalls erschreckendes Bild. Diese werden bisher praktisch in keinem Bundesland überwacht. Verstöße gegen die Informationspflichten können zudem erst ab 1. Mai 2015 mit einem Bußgeld geahndet werden. Rheinland-Pfalz verweigert die Marktüberwachung beispielsweise mit dem realitätsfremden Argument, dass nach eigener Auffassung die Verpflichtung zur Angabe der Energiekennwerte „weitgehend eingehalten“ werde. Sachsen vertritt den Standpunkt, anlassunabhängige Kontrollen von Werbeanzeigen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Hessen wiederum fühlt sich nicht verantwortlich, die Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen zu kontrollieren.
Die Ergebnisse der Wohnungsbesichtigungen durch den Deutschen Mieterbund, das Ergebnis der bundesweiten Auswertung von Immobilienangeboten durch die DUH sowie das Hintergrundpapier „Regelungs- und Vollzugsdefizite zum Energieausweis in der EnEV“ ist unter http://l.duh.de/p270415#download zu finden. (BSZ)

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