Arbeitnehmer melden sich zwischen Oktober und März deutlich häufiger krank. Laut Statistiken der gesetzlichen Krankenkassen nehmen Chefs im Februar die meisten gelben Scheine entgegen. Arbeitsrechtsanwälte erklären, was bei Krankmeldungen zu beachten ist.
Wenn ich mich krank fühle, darf ich zuhause bleiben. Richtig?
So einfach ist das leider nicht. Zunächst einmal muss man den Arbeitgeber natürlich informieren, und zwar zu Beginn des Arbeitstages, wie der Münchener Rechtsanwalt Florian Wehner erläutert. Und dann kommt es darauf an, wie stark einen die Krankheit in der Ausführung seiner Aufgaben beeinträchtigt. Ein gebrochener Finger zum Beispiel muss für jemanden, der einer rein geistigen Arbeit nachgeht, nicht unbedingt eine Einschränkung sein. Und, so Wehner: „Unter Umständen muss man auch per Telefon oder Email erreichbar bleiben, obwohl man zuhause bleibt. Das kann bei Führungskräften und Menschen in wichtigen Positionen der Fall sein, wenn es zumutbar ist, und ist dann eine Frage der Treuepflichten im Arbeitsvertrag.“
Kann ich mich per E-Mail krankmelden?
Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber seine Mails regelmäßig liest. „Man muss die Gewissheit haben, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber rechtzeitig erreicht“, erklärt Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mainz und Worms. „E-Mail oder vielleicht WhatsApp – entscheidend ist, welches die gängige Kommunikationsmethode mit der zuständigen Person ist.“ Wer auf Nummer sicher gehen will, dass seine Meldung ankommt, sollte die zuständige Person am besten anrufen und um eine kurze schriftliche Bestätigung per Mail bitten.
Brauche ich den Krankenschein wirklich erst am dritten Tag?
Keiner setzt sich gerne ins Wartezimmer, nur um sich einen Krankenschein zu besorgen. Zwei Tage zuhause bleiben ohne Attest ist da okay, denken viele Arbeitnehmer. Doch ganz so einfach ist es nicht, warnt Tim Fink, Rechtsanwalt in Hamburg und Bremen: „Grundsätzlich gilt, dass man eine Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, spätestens an dem darauffolgenden Tag per Attest nachweisen muss.“ Tatsächlich kann der Chef aber als generelle Regelung auch schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen – unabhängig davon, ob der Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung besteht. „Der Arbeitgeber muss es nicht begründen, wenn er ein Attest vor dem vierten Krankheitstag haben möchte“, so Anwalt Fink.“ Allerdings können in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder mit dem Betriebsrat dazu andere Regelungen getroffen werden.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, was ich habe?
Die Krankheit geht den Arbeitgeber nichts an, auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt steht deshalb auch keine Diagnose. Arbeitsrechtsexperte Ulrich Hallermann weist darauf hin, dass es wichtig ist, die voraussichtliche Dauer der Krankheit anzugeben. Ein Attest legitimiert jedoch keine zusätzlichen Urlaubstage: Wer eine Krankschreibung für zwei Wochen vorgelegt hat, aber nach einer schon wieder fit ist, muss trotz Krankenschein zur Arbeit zurückkehren. Und falls der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er übrigens den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen beauftragen, den Arbeitnehmer zu untersuchen.
Kann ein Arbeitnehmer wegen oder während einer Krankheit gekündigt werden?
Wer immer wieder kurz fehlt, dabei Brückentage mit einbezieht und kein Attest vorlegt oder sich nicht rechtzeitig krankmeldet, zieht den Verdacht des Blaumachens auf sich. Das kann der Arbeitgeber bei grobem Fehlverhalten mit einer fristlosen Kündigung quittieren. Anders verhält es sich bei Langzeiterkrankungen und einer tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. In diesen mitunter komplizierten Fällen schützen verschiedene Regelungen den Arbeitnehmer.
Krank im Urlaub – darf ich die Tage dranhängen?
Auf keinen Fall! Im Urlaub krank zu werden ist ärgerlich, berechtigt einen jedoch nicht dazu, den Urlaub eigenmächtig zu verlängern. „Damit die Urlaubstage jedoch nicht verfallen, sollte man die Krankheit bereits am ersten Tag seinem Arbeitgeber melden und für alle Krankheitstage ein Attest vorlegen. Denn nur die vom Arzt bescheinigten Tage können zu einem anderen Zeitpunkt als beantragter Urlaub nachgeholt werden“, rät Rechtsanwalt Florian Wehner. Pech hat allerdings, wer Überstunden abfeiert und währenddessen krank wird, denn diese freie Zeit lässt sich nicht noch einmal beantragen. Andere Regelungen gelten bei längerer Krankheit.
Schule oder Kindergarten rufen an, weil mein Kind krank ist. Darf ich einfach gehen?
Hier greifen Regelungen über die sogenannten elterlichen Fürsorgepflichten, die einem Arbeitnehmer erlauben, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen, wenn das Kind erkrankt. Allerdings muss man den Arbeitgeber darüber informieren. Der Spezialist für Kündigungsschutz, Tim Fink, rät Eltern: „Der Chef hat in dem Fall auch das Recht, den Grund des kurzfristigen Verlassens des Arbeitsplatzes zu erfahren. Für das entschuldigte Fernbleiben benötigen Arbeitnehmer dann ein ärztliches Attest über die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.“ In der Regel stehen einem zehn Tage im Jahr zur Betreuung kranker Kinder zu, in denen man freigestellt werden kann. (BSZ)
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