Beruf & Karriere

Rund 39 Prozent der Arbeitnehmenden befassen sich mit einem Jobwechsel – deutlich mehr als im Vorjahr. (Foto: dpa/Mohssen Assanimoghaddam)

08.11.2024

Ich kündige!

Der Wechselwille auf dem Arbeitsmarkt ist Umfragen zufolge groß – wie man rechtssicher vorgeht

Den Job wechseln? Das können Beschäftigte ohne Weiteres: Denn anders als die Arbeitgeberseite haben Angestellte jederzeit die Möglichkeit, grundlos ordentlich zu kündigen. Aber wie muss eine Kündigung eigentlich aussehen? Und wie geht man richtig vor? Sechs Punkte, die man unbedingt beachten sollte.

1. Schriftlich kündigen
„Am wichtigsten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt“, sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Das heißt: Auf Papier und persönlich unterschrieben. Eine Kündigung per Mail, Whatsapp oder über das firmeninterne Intranet ist nicht wirksam.

Die Formulierung muss zudem eindeutig sein, zum Beispiel: „Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Frist zum ..., hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt danach.“ Eine Begründung für die Kündigung ist nicht nötig. Wer das trotzdem tun möchte, sollte sich kurzfassen. „Unangebracht sind seitenlange Ausführungen, in denen man mit dem Unternehmen abrechnet“, so Bender.

2. Kündigungsfristen prüfen
Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Oft wird sie im Arbeitsvertrag an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft und verlängert sich, je länger man im Unternehmen beschäftigt ist. Ist nichts geregelt, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. „Ist eine Probezeit vereinbart, kann man in dieser Zeit mit kürzerer Zeit kündigen“, so Bender. Wer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist in einen neuen Job will, sollte das mit dem Arbeitgeber besprechen. Falls er sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, kann das Arbeitsverhältnis früher beendet werden.

3. Kündigung an richtige Person adressieren
Das Kündigungsschreiben braucht einen Empfänger. Der Firmenname muss dafür vollständig sein, er findet sich auf dem Arbeitsvertrag. Das Kündigungsschreiben richtet man im besten Fall an die Geschäftsführung oder die Personalleitung. „Wer unsicher ist, sollte sich vorsorglich an die Geschäftsführung wenden“, sagt Corinne Klapper, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München. Der unmittelbare Vorgesetzte ist hingegen in der Regel nicht der zuständige Adressat.

Ebenfalls wichtig: Beschäftigte müssen nachweisen können, dass die Kündigung zugestellt wurde. Dazu kann man das Schreiben von einem Boten überbringen lassen. „Oder Sie geben es persönlich an der zuständigen Stelle ab, sollten sich dann aber die Abgabe des Schreibens quittieren lassen“, so Klapper. Auch möglich: Die Kündigung per Einwurf-Einschreiben versenden. Damit kann der oder die Beschäftigte einen Nachweis darüber anfordern, dass und wann der Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat.

4. Arbeitsverhältnis ordentlich zu Ende bringen
Das Arbeitsverhältnis geht bis zum Schluss ganz normal weiter. „Man sollte mit der Führungskraft besprechen, wer wann zum Beispiel das Team über die Kündigung informiert“, rät Klapper. „Eine Pflicht, über die Zukunftspläne zu informieren, gibt es nicht.“ Zu klären ist aber, wann der Resturlaub genommen werden kann.

 Achtung bei Krankmeldung: Wer sich in zeitlicher Nähe zur Kündigung krankschreiben lässt, riskiert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – besonders wenn die prognostizierte Arbeitsunfähigkeit passgenau auf das Ende des Arbeitsverhältnisses fällt. „Hier wird vermutet, dass man überhaupt nicht krank ist“, so Bender.

5.Rechte kennen 
Unter Umständen haben Beschäftigte keine Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Dafür gibt es bestimmte Sonderfälle: „Bei einem befristeten Arbeitsvertrag, in dem eine ordentliche Kündbarkeit nicht vereinbart ist, haben Beschäftigte keine Kündigungsmöglichkeit“, so Corinne Klapper. Zudem kann eine Klausel im Arbeitsvertrag die Kündigung vor Dienstantritt verbieten.

Und eine fristlose Kündigung seitens einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, zum Beispiel einem erheblichen Fehlverhalten des Arbeitgebers. „Hat der Arbeitgeber durch eine Pflichtverletzung den Grund für die Kündigung gegeben, muss der Beschäftigte den Arbeitgeber in der Regel in gleicher Angelegenheit abgemahnt haben“, erklärt Klapper. Zeigt der Arbeitgeber auch nach der Abmahnung weiterhin das Fehlverhalten, kann der oder die Beschäftigte fristlos kündigen.

6. Rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden
Alle, die ihre Tätigkeit ohne wichtigen Grund aufgeben und keine direkte Anschlussbeschäftigung haben, riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen. „Trotzdem sollte man sich nach der Kündigung umgehend arbeitslos melden, sonst kann zusätzlich zu den zwölf Wochen eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung hinzukommen“, sagt Arbeitsrechtanwältin Klapper.

Wer selbst kündigt, ohne eine neue Beschäftigung zu haben, muss einen wichtigen Grund haben und diesen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auch beweisen können, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorübergehend zu verlieren. Das kann etwa Mobbing durch Vorgesetzte sein oder zum Beispiel monatelang ausbleibender Lohn, so Till Bender. 

Um sicherzugehen, dass man keine Sperrzeit erhält, sollte man Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen und die Sachlage erklären, bevor man die Kündigung ausspricht. (Sabine Meuter, dpa)
 

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