Kommunales

Bei einer Einwohnerzahl zwischen 5000 und 10 000 sind Bürgermeister in der Regel haupt-, bei kleineren Gemeinden ehrenamtlich. (Foto: David Ebener/dpa)

18.02.2020

Bürgermeister als Nebenjob

Ehrenamtliche Gemeindechefs in Bayern

Bei den Kommunalwahlen wird unter anderem über die Bürgermeister entschieden. Neben der Suche nach geeigneten Kandidaten sehen sich Gemeinden noch mit einer anderen Frage konfrontiert: Soll der Rathauschef haupt- oder ehrenamtlich tätig sein? Das muss spätestens 90 Tage vor der Wahl geklärt werden.

In Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern sind Bürgermeister immer hauptamtlich beschäftigt, offiziell als Beamte auf Zeit. Bei kleineren entscheidet der Gemeinderat, ob ein Bürgermeister haupt- oder ehrenamtlich arbeitet. Bei einer Einwohnerzahl zwischen 5000 und 10 000 sind Bürgermeister laut Bayerischer Gemeindeordnung in der Regel haupt-, bei kleineren Gemeinden üblicherweise ehrenamtlich.

Meist ist dies eine finanzielle Frage: Da die Kommunen Bürgermeister bezahlen, müssen die Gemeinderäte entscheiden, ob sie sich einen hauptamtlichen Rathauschef leisten können. Der Beamtensold hängt von der Gemeindegröße ab und ist in der Bayerischen Besoldungsordnung festgelegt. So verdienen hauptamtliche Bürgermeister einer Kommune mit weniger als 2000 Einwohnern 4579,86 Euro im Monat. In der höchsten Besoldungsklasse ist Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD): Er verdient 14 183,84 Euro im Monat.

Die Höhe der Entschädigung kommt auf die Größe der Gemeinde an

Wer als ehrenamtlicher Bürgermeister arbeitet, erhält keinen Sold. Es wird eine "Entschädigung" bezahlt. Diese ist im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen festgelegt und bewegt sich zwischen 1245,69 und 5979,17 Euro pro Monat - je nach Größe der Gemeinde.
Eine Beschränkung, welche Nebentätigkeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister erlaubt sind, gebe es in Bayern nicht, erklärte ein Sprecher des Bayerischen Gemeindetags. Engagement und Mitgliedschaft in Vereinen oder beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde seien ebenfalls erlaubt.

Eine Ausnahme gibt es: Wer in der evangelischen Kirche als Pfarrer arbeitet, darf gemäß Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Bayern - anders als in anderen Bundesländern - kein politisches Amt ausüben. In der katholischen Kirche braucht es laut einem Sprecher des Erzbischöflichen Ordinariats München eine besondere Genehmigung.

Um zu verhindern, dass das Bürgermeisteramt berufliche und finanzielle Vorteile mit sich bringt, und um den Vorwurf des "Klüngels" grundsätzlich auszuräumen, gibt es strikte Regeln. So schreibt die Bayerische Gemeindeordnung vor, dass Bürgermeister und andere Gemeinderatsmitglieder sich zwar um öffentliche Aufträge bewerben dürfen, bei der Entscheidungsfindung und Vergabe den Saal allerdings verlassen müssen, um eine Einflussnahme zum eigenen Vorteil zu verhindern. Tatsächlich erfolgt dem Verbandssprecher zufolge ein Sitzungsausschluss wegen persönlicher Beteiligung, sobald es den "Hauch eines Vorteils" gebe. Ob so eine Situation vorliegt, entscheidet der Gemeinderat unter Ausschluss des Betroffenen.

Teilweise gebe es dennoch Situationen, in denen eine unmittelbare Beteiligung des Bürgermeisters nicht klar zu bewerten sei. In derartigen Zweifelsfällen könne es sein, dass ein Bürgermeister lediglich in beratender Funktion seine Meinung kundtun möchte. Entscheidend ist laut dem Sprecher immer die Wahrung eines "gesunden Augenmaßes", um Prozesse nicht unnötig zu verkomplizieren und mögliche Nachteile des Bürgermeisters auszuschließen.
(Benjamin Brown, dpa)

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