Kommunales

Mischsysteme in einundderselben Entsorgungsregion nach Wunsch der Grundstückseigner*innen sind unzulässig. (Foto: dpa/Marijan Murat)

02.01.2023

Gericht: Sowohl Gelber Sack wie Gelbe Tonne geht nicht

Rechtswidrigkeit einer Rahmenvorgabe, die ein Mischsystem per Wahl vorsah

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28. September 2022 (Az.: 15 A 3633/19) die Rechtswidrigkeit einer Rahmenvorgabe festgestellt, die ein Mischsystem aus Sack und Tonne vorsah und bei welcher die Grundstückseigentümer*innen die Wahl hatten, ob mittels Sack oder Tonne gesammelt wird. Das Urteil könnte Modellcharakter haben für vergleichbare Auseinandersetzungen in anderen Kommunen.

Hintergrund: Rahmenvorgaben, die ein Mischsystem aus Sack und Tonne vorsehen, waren in der Vergangenheit schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsfirmen. Regelmäßig wurde von den Gerichten eine Kombination aus Sack und Tonne für zulässig erachtet, wenn diese sogenannt gebietsscharf, also nach Abfuhrbezirken aufgeteilt erfolgte. Das VG Oldenburg hatte nun erstmals in einem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Rahmenvorgabe zu entscheiden, die ein entsprechendes Mischsystem vorsah.

Die Entscheidung, ob mittels Sack oder Tonne gesammelt wird, sollte der Wahl des jeweiligen Grundstückseigentümers überlassen werden. Hintergrund war, dass ein derartiges Mischsystem nach Wahl des Grundstückseigentümers bereits seit dem Jahr 1992 in acht Modellgebieten der beklagten kommunalen Müllfirma etabliert war.

In seinem Urteil stellte das VG Oldenburg nun die Rechtswidrigkeit derartiger Vorgaben fest. Die Klägerin hatte insbesondere moniert, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes noch nicht feststand, wie viele und welche privaten Haushalte zukünftig eine Gelbe Tonne und welche einen Gelben Sack verwenden wollen. Die Rechtswidrigkeit der Rahmenvorgabe sieht das Gericht vor allem im vorgesehenen Mischsystem aus Sack und Tonne nach Wahl des jeweiligen Grundstückseigentümers. (BSZ)

 

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