Kommunales

Zwischen einer strafrechtlichen, einer öffentlich-rechtlichen beziehungsweise der zivilrechtlichen Unterbringung von Patienten gibt es entscheidende Unterschiede. (Foto: dpa)

20.07.2018

Die Rolle der Justiz in der Psychiatrie

Gemeinsamer Fachvortrag von Professor Peter Brieger, Ärztlicher Direktor des kbo-Isar-Amper-Klinikum, und Vladimir Klokocka, Richter am Landgericht Kempten

Psychiatrie und Zwang: Das ist ein immer wiederkehrendes Thema, das auch während der Vollversammlung durch Professor Peter Brieger, Ärztlicher Direktor des kbo-Isar-Amper-Klinikum, und Vladimir Klokocka, Richter am Landgericht Kempten, vertieft und dann diskutiert wurde.

Brieger wies in seinem Vortrag auf die unterschiedlichen Gründe für eine Unterbringung hin und erläuterte die Unterschiede zwischen einer strafrechtlichen, einer öffentlich-rechtlichen beziehungsweise der zivilrechtlichen Unterbringung. „In der Öffentlichkeit werden diese Formen nicht immer scharf genug voneinander getrennt“, so Brieger.

Ausdrücklich wies er darauf hin, dass die sogenannte Zwangsbehandlung, also zum Beispiel eine Zwangsmedikation, nicht Gegenstand von Unterbringungsverfahren sind. Professor Brieger: „Unser Ziel ist es, Unterbringungen soweit wie möglich zu vermeiden, da sie einschneidende Momente für die Menschen sind“. Für den Fall, dass eine Unterbringung aber nicht zu vermeiden ist, müsse das Ziel sein, diese so human wie möglich zu gestalten.

Unterschiedliche Ausgangssituation


Klokocka verwies zu Beginn auf die unterschiedlichen Ausgangssituationen der Beteiligten hin: Während die Ärzte sich dem hippokratischen Eid und zur Hilfe verpflichtet fühlen, orientieren sich Juristen zunächst an der Frage, ob jemand sich tatsächlich gegen seinen Willen helfen lassen muss oder sich auf sein „Recht auf Krankheit“ berufen darf und kann. Juristen müssten einen Eingriff in die Grundrechte der Selbstbestimmung genau abwägen, bevor weitere Beteiligte und Gremien eingeschaltet werden müssen. Menschen können zwar Hilfe ablehnen, aber sie stoßen dabei an die Grenzen, wenn die freie Willensbestimmung nicht mehr gegeben ist.

„Bei psychischen Erkrankungen wird dies immer wieder auch der Fall sein“, so Klokocka. Dabei ging er auf das geplante PsychKHG ein, das sich zum Ziel gesetzt habe, Unterbringungen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden und stattdessen die Prävention zu stärken. Aus Sicht Klokockas bringt das Gesetz gegenüber einer zivilrechtlichen Unterbringung Vorteile. (Henner Lüttecke)


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